Schrittgeschwindigkeit in "Spielstraßen" (verkehrsberuhigte Bereiche)
Petitum:
Die Behörde für Inneres und Sport teilt zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 28.11.2019, Drs. 21-0228, Folgendes mit:
In der vorgenannten Drucksache wird das Bezirksamt aufgefordert, für den Auguste-Schmidt-Weg die Gestaltung einer Zusatzbeschilderung zum vorhandenen Verkehrszeichen 325 StVO (Verkehrsberuhigter Bereich) in Zusammenarbeit mit der Polizei vorzunehmen, da der Regelungsinhalt dieses Verkehrszeichens vielen Verkehrsteilnehmern hinsichtlich der Einhaltung einer Schrittgeschwindigkeit nicht bekannt sei.
zu 1. und 2.
Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen im Sinne von §§ 39-43 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Sie sind in der StVO und im amtlichen Katalog der Verkehrszeichen (VzKat) abschließend und bundeseinheitlich aufgeführt. Andere Zusatzzeichen, als die dort aufgeführten, sind seitens der Straßenverkehrsbehörden nicht anordnungsfähig.
Ein Zusatzzeichen, dass auf die geltende Schrittgeschwindigkeit des Zeichens 325 StVO verweist, ist im VzKat nicht vorhanden. Vielmehr käme dies einer Doppelbeschilderung gleich, da der Regelungsinhalt des amtlichen Verkehrszeichens lediglich wiederholt werden würde. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass insbesondere den Inhabern einer Fahrerlaubnis die Regeln zur Teilnahme am Straßenverkehr bekannt sind und sie sich über Änderungen informieren.
Die rechtlichen Vorgaben zu Zeichen 325 bestehen seit dem Jahr 1980 unverändert. Hinsichtlich des Begriffes der „Schrittgeschwindigkeit“ finden sich unterschiedliche Definitionen in der Literatur und Rechtsprechung. Nach dem eigentlichen Wortsinn würde die Schrittgeschwindigkeit beim durchschnittlichen Tempo eines Fußgängers liegen, d.h. zwischen 4-7 km/h. Gemäß Jagusch/Hentschel, zu § 42 StVO, Rdnr. 181 zu Zeichen 325 „hat man unter Schrittgeschwindigkeit eine Geschwindigkeit zu verstehen, die auf jeden Fall deutlich unter 20 km/h liegt“. In der Rechtsprechung schwanken die Auslegungen von 4-7 km/h (OLG Brandenburg, Beschl. V. 23.05.2005), 10 km/h (OLG Hamm, Urteil vom 13.10.1993) und 15 km/h als Richtwert für die Angabe: „deutlich unter 20 km/h“ (LG Aachen, Urteil vom 17.09.1992).
Informationen über bestehende Regelungen werden durch die Polizei und Straßenverkehrsbehörde nicht vorgenommen. Die von der Verkehrsdirektion durchgeführte Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich von Verhaltensregeln im Straßenverkehr erfolgt anlassbezogen auf der Grundlage konkreter Bedarfe, wie z.B. eine Zunahme von Verkehrsunfällen aufgrund mangelnder rechtlicher Kenntnisse oder die Neueinführung/Änderung einer rechtlichen Regelung.
Die Unfallauswertung für den Auguste-Schmidt-Weg hat in der Betrachtung des 3-Jahres-Zeitraumes vom 01.01.2016 – 31.12.2018 ergeben, dass sich kein Verkehrsunfall ereignet hat. Auch im Jahr 2019 ist kein Unfall polizeilich erfasst worden. Hinweise auf gefährliche Situationen im Zusammenhang mit der Problematik Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit sind dem PK 43 ebenfalls nicht bekannt.
Dem Beschluss wird aus den vorgenannten Gründen nicht gefolgt.
zu 3.
Aufgrund der Beobachtungen des PK 43, dass der Auguste-Schmidt Weg überwiegend durch die Anwohner genutzt wird, erscheint aus hiesiger Sicht eine Information derselben durch das Bezirksamt, z.B. durch einen Infoflyer, in diesem Fall zielführender. Die Verkehrsdirektion steht bei der Ausgestaltung eines möglichen Flyers durch das Bezirksamt hinsichtlich der rechtlichen Inhalte gern beratend zur Verfügung.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
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