21-0405

Rettung des Schaustellergewerbes

Antrag

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
19.08.2020
18.06.2020
28.05.2020
Ö 2.1.1
Sachverhalt

Antrag der BAbg. Pelch, Capeletti, Froh, Garbers, Woller und CDU-Fraktion

 

Aufgrund der Corona-Pandemie ist auch das Schaustellergewerbe wirtschaftlich besonders stark von den Einschränkungen betroffen. Seit Jahresbeginn wurde von den Familienbetrieben bis heute kein einziger Cent eingenommen. Einige Betriebe haben sogar schon seit Herbst keine Einnahmen mehr verzeichnen können, wenn sie an keinem Weihnachtsmarkt teilnehmen konnten.

Die Situation spitzt sich inzwischen zu und wird grundsätzlich zu einer Existenzfrage für die Schausteller im Bezirk, in ganz Hamburg, aber auch in Deutschland.

 

Die bisherigen Rettungssysteme des Bundes und Hamburgs reichen aufgrund der speziellen Situation

des Schaustellergewerbes nicht aus. Deshalb ist es erforderlich, flankierende Maßnahmen zu ergreifen, die dazu beitragen können, die Überlebensfähigkeit des Gewerbes zu sichern.

 

Die CDU-Fraktion spricht sich daher dafür aus, die Einnahmemöglichkeiten für das Schaustellergewerbe vorübergehend auszuweiten durch die Bereitstellung weiterer Flächen für Sondernutzungen durch einzelne Stände und Erlass von Gebühren.

 

Es gibt bereits einige gute Beispiele, wo Einzelstände auf freien Flächen vorübergehend einen Standort gefunden haben, an dem sie wieder Einnahmen generieren können.

 

 

Petitum/Beschluss

 

Der Bezirksamtsleiter wird gebeten folgende Maßnahmen zur Unterstützung des Schaustellergewerbes unter Einhaltung der Vorgaben der Polizei und der Feuerwehr

umzusetzen:

 

  1. Schaustellerbetriebe können bis zum 31.08.2021 auf geeigneten Flächen im Bezirk Bergedorf Sondernutzung auch für einzelne Stände erlangen.
  2. Die Genehmigungen sollen nur Schaustellerbetriebe erhalten, die gemäß § 55 Abs. 2 GewO eine Reisegewerbekarte, also eine behördliche Erlaubnis besitzen, dass sie dem Schaustellergewerbe nachgehen dürfen, die vor dem 01.März 2020 ausgestellt wurde. Die Genehmigungen sollen ausdrücklich auch solchen Betrieben erteilt werden, die z.B. Fahr-, Schau-, Belustigungs-, Spiel- oder Verlosungsgeschäfte betreiben.
  3. Es soll geprüft werden, ob die Genehmigung (wie in Punkt 2 beschrieben) auf Hamburger Schaustellerbetriebe beschränkt werden kann.
  4. Nach geeigneten Flächen/ Stellplätzen zu suchen und ein Verfahren zu definieren, welches transparente Vergabekriterien, maximale Standzeiten und gestalterische Mindestansprüche an eine Genehmigung enthält. Dabei sollten Schaustellerverbände oder mit dem Thema befasste Vereine in die Planung einbezogen werden.
  5. Zu prüfen, ob die Erhebung von Sondernutzungsgebühren bis zum 31.08.2021 entfallen kann.

 

 

Anhänge

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