21-1427.01

Nutzungsmöglichkeiten der Pufferzonen innerhalb des Plangebiets Bergedorf 99 (Innovationspark)

Antwort

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Gremium
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05.10.2022
25.08.2022
Sachverhalt

 

Auskunftsersuchen der BAbg. Emrich, Noetzel, Froh und der CDU-Fraktion

 

Mit Fortschreiten des Bebauungsplanverfahrens Bergedorf 99, zur Realisierung des Innovations­parks, wurden die Pachtverträge der dortigen Kleingarten- und Grabelandpächter zum Jahresende allesamt gekündigt.

 

Dies kam für einige Pächter, trotz aller öffentlichen Ankündigungen, überraschend. Denn das vorhandene Bodendenkmal, bzw. die besonders schützenswerten Böden südlich der öffentlich-rechtlichen Unterkunft an der Brookkehre, benötigen zum Schutz zusätzliche Pufferzonen, die frei von baulichen Entwicklungen gehalten werden sollen. Daher sind einige Pächter von einer Art Bestandsschutz ausgegangen, wenn dort ohnehin kein Gewerbe angesiedelt werden kann. Dies betrifft etwa 30 Parzellen. Für diese Flächen sollen, nach Angaben von Betroffenen, sogar in diesem Jahr noch neue Pachtverträge abgeschlossen worden sein.

 

Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) beantwortet die Fragen 1-3 wie folgt, das Bezirksamt die Fragen 4 und 5:

 

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

1)                 Handelt es sich bei bezeichneter Fläche um ein Bodendenkmal (Drs. 22/1047 der Bürgerschaft) oder um „besonders schützenswerte Böden“ (Drs. 21-0459.01 der BV)?

 

2)                 Welche rechtliche und planerische Konsequenz folgt aus der entsprechenden Einordnung?

 

 

3) Wurde zwischenzeitlich die angekündigte „juristische Klärung der konkreten Form der Unterschutzstellung nach dem Naturschutzrecht“ durchgeführt?

a. Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

b. Wenn nein, warum nicht?

 

Zu 1.-3.:

Bei den Böden handelt sich aus bodenkundlich-fachlicher Sicht um besonders schützenswerte Feuchtböden. Bei diesen ist die Archivfunktion der Natur- und Kulturgeschichte gem. § 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes besonders ausgeprägt.

Die rechtliche Einordnung kann sich, entsprechend der Vorgaben des jeweiligen Fachgesetzes, auf mögliche Ermessensentscheidungen auswirken.

Aufgrund der Besonderheiten der Böden ist eine naturschutzrechtliche Unterschutzstellung geplant.

Über die konkrete Form der Unterschutzstellung nach dem Naturschutzrecht wurde noch nicht entschieden, da der Erarbeitungs- und Abstimmungsprozess für eine naturschutzrechtliche Unterschutzstellung noch nicht abgeschlossen ist bzw. die entsprechende Prüfung sich noch im Verfahren befindet.

 

 

4)      Inwiefern könnten die Verträge für die in den von weiterer Bebauung freizuhaltenden Pufferzonen ansässigen Pächter noch bis zur konkreten Umsetzung des Bebauungsplans verlängert werden, ohne das B-Planverfahren oder die spätere Umsetzung zu verzögern?

 

Zu 4.:

Eine Vertragsverlängerung ist nicht vorgesehen. Es ist davon auszugehen, dass schon zu einem sehr frühen Zeitpunkt vorbereitende Arbeiten auch auf den Pufferflächen vorgenommen werden müssen, die im Zusammenhang mit der Gesamtentwicklung (s. Antwort zu Frage 5) stehen.

 

 

5) Inwiefern ist es aus Sicht des Bezirksamtes vorstellbar und zulässig, die Pufferzonen entweder als Grabeland ohne bauliche Anlagen oder für Kleingärten dauerhaft zu nutzen?

 

Zu 5.:

Die Pufferflächen sind Teil der Gesamtentwicklung Innovationspark. Hierfür ist grundsätzlich keine bauliche Nutzung vorgesehen. Die Flächen stehen jedoch im Zusammenhang mit der Gesamtentwicklung und sollen insoweit auch für eine allgemeine und öffentliche Freiraumnutzung sowie eine ökologische Weiterentwicklung zur Verfügung stehen. Eine Fortführung der heutigen Grabelandnutzung wird daher auch an dieser Stelle zukünftig nicht mehr möglich sein. Ob und in welchem Umfang neue Grabeländer vergeben werden, kann erst nach Unterschutzstellung im Zuge des weiteren Verfahrens festgelegt werden.

 

 

Petitum/Beschluss

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