20-1911.01

Lichtverschmutzung in Bergedorf

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15.05.2019
28.03.2019
Sachverhalt

Auskunftsersuchen der BAbg. Fleige, Lühr und Krönker Fraktion GRÜNE Bergedorf

 

Die Hamburger Sternwarte hat 1905 ihren Standort vom Holstenwall nach Bergedorf verlegt. Dieser Standort wurde damals ausgewählt, weil dort eine ungestörte Himmelsbeobachtung möglich war. Die Vergangenheitsform muss man wählen, weil heute auch am Gojenberg entsprechende Beobachtungen kaum möglich sind. Ein Grund ist die zunehmende Lichtverschmutzung, ein Phänomen, das in ganz Deutschland zunimmt. Dem Lichtverschutzungsatlas ist zu entnehmen, dass über 90% der Bevölkerung von Lichtverschmutzung betroffen sind. Heute können über 60% der Bevölkerung an ihrem Wohnort die Milchstraße nicht mehr sehen. Auch eine Beobachtung der Leoniden ist in Bergedorf nur begrenzt möglich. Wer jemals in einer Gegend ohne Lichtverschmutzung den Sternenhimmel gesehen hat, der weiß, wie phantastisch er ist.

Hinzu kommen die Probleme für die Insekten durch die intensive Beleuchtung. So werden Insekten von Lichtquellen mit einem hohen Blauanteil angezogen und getötet.

Gleichzeitig hat man in vielen Fällen den Eindruck, dass die Beleuchtung dennoch nicht ausreichend ist. Zwar erstrahlen Fahrbahnen im hellsten Licht, obwohl die Autos über eine ausreichende Beleuchtung verfügen. Aber direkt daneben tasten sich Fußgängerinnen und Fußgänger durch die Dunkelheit, denn hier fehlt es an Ausleuchtung.

 

Vor diesem Hintergrund stellen sich folgende Fragen:

 

Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation beantwortet die Fragen 1-4, das Bezirksamt die Fragen 5-7 des Auskunftsersuchens vom 31.01.2019 wie folgt:

 

1. Nach welchen Normen / Regelwerken wird künstliche Beleuchtung geplant und Installiert?

1.1 Entsprechen diese Normen / Regelwerke aus Sicht der Verwaltung noch dem aktuellen Stand der Technik, oder sind sie veraltet?

1.2. Ist in diesen Normen / Regelwerken die Lichtstärke und die Lichtfarbe vorgegeben?

1.3. Ist in diesen Normen / Regelwerken vorgegeben, in welchem Umfang die Beleuchtung nach oben oder zu den Seiten abstrahlen darf?

1.4. Ist in diesen Normen / Regelwerken vorgegeben, welche öffentlichen Flächen auszuleuchten sind und in welcher Stärke?

 

Zu 1.:

Die Straßenbeleuchtung erfolgt in der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) nach Maßgaben, welche sowohl die Grundsätze der einschlägigen Normen (DIN EN 13201) als auch die Ansprüche an die Wirtschaftlichkeit und die Sparsamkeit, den Klimaschutz sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit der FHH berücksichtigen. Die Regelwerke folgen der technischen Entwicklung der zum Einsatz kommenden Produkte und werden hieran fortlaufend angepasst.

In Regelwerken ist ebenfalls vorgegeben, welche öffentlichen Flächen zu beleuchten sind.

 

In den Regelwerken sind die Lichtfarben (3.000 Kelvin für weißes Licht, auf Hauptverkehrsstraßen und an Fußgängerüberwegen Natriumdampflampen mit ca. 1.800 Kelvin) sowie der Lichtstrom der Leuchtmittel vorgegeben.

 

Für die Abstrahlung in den oberen Halbraum gibt es Vorgaben, sowohl aus der europäischen Gesetzgebung, als auch in den städtischen Regelwerken. Gemäß diesen dürfen Straßenleuchten nur noch 3 % und Wegeleuchten 20 % in den oberen Halbraum abstrahlen. Die zweckmäßige seitliche Abstrahlung richtet sich nach den jeweiligen Anforderungen an die zu beleuchtenden Flächen. Eine weitere Begrenzung stellt die Energieeffizienz dar; diesbezüglich sind keine normativen Anforderungen festgeschrieben.

 

 

2. Werden bei der Neuinstallation und bei der Sanierung von Straßenlaternen zur Energieeinsparung LEDs eingesetzt?

2.1. Wenn nein, warum nicht?

2.2. Wenn ja, erfolgt dies regelhaft?

2.2.1. Wenn nein, warum nicht regelhaft?

 

Zu 2.:

Bei Neuinstallationen und Sanierungen von Straßenlaternen werden LEDs eingesetzt. Die Verwendung der LED-Technik erfolgt in allen Fällen, in denen eine Beleuchtung technisch sinnvoll und wirtschaftlich vorteilhaft erfolgen kann, regelhaft.

 

 

3. Wird bei der Neuinstallation oder bei der Sanierung von Straßenlaternen darauf geachtet, dass zum Schutz der Insekten die Lichtfarbe nicht höher als 3000 Kelvin ist?

3.1. Wenn nein, warum nicht?

3.2. Wenn ja, erfolgt dies regelhaft?

3.2.1. Wenn nein, warum nicht regelhaft

 

Zu 3.:

Ja. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. und 2.

 

 

4. Bei geringer Verkehrsbelastung ist eine dauerhafte Beleuchtung nicht nötig. Wird geprüft, ob bei Neuinstallationen auch Bewegungsmelder genutzt werden können, die die Beleuchtung nur bei Bedarf einschalten?

4.1. Wenn nein, warum nicht?

4.2. Wenn ja, erfolgt diese Prüfung regelhaft?

4.2.1. Wenn nein, warum nicht?

4.3. Werden bei positivem Prüfergebnis Bewegungsmelder eingesetzt?

4.3.1. Wenn nein, warum nicht?

4.3.2. Wenn ja, erfolgt dies regelhaft?

4.3.2.1. Wenn nein, warum nicht?

 

Zu 4.:

Die Notwendigkeit der Beleuchtung ergibt sich nicht alleine aus der Verkehrsbelastung einzelner Verkehrsteilnehmergruppen.

Eine adaptive Beleuchtung wird sowohl theoretisch untersucht als auch in verschiedenen Testinstallationen mit unterschiedlichen Technologien und Eingangsgrößen erprobt.

 

Aufgrund der zu gewährleistenden Verkehrssicherheit und davon ausgehend, dass das vorhandene Beleuchtungsniveau bereits den minimalen Anforderungen genügt, könnte nach Prüfung punktuell eine weitere Reduzierung der Beleuchtung mittels Bewegungsmeldern vorgenommen werden.

Dem steht entgegen, dass Bewegungsmelder einen zusätzlicher Energieverbrauch und, aufgrund der geringen Lebensdauer, eine erhöhte Umweltbelastung bedingen. Zudem haben sich Bewegungsmelder im städtischen Umfeld als unzuverlässig in der Detektion erwiesen.

Aufgrund der obigen Ausführungen findet der Einsatz von Bewegungsmeldern im angefragten Umfeld keine Anwendung.

 

 

5. Müssen beleuchtete Werbeanlagen genehmigt werden?

Zu 5:

Die Anlagen müssen u.U. baurechtlich genehmigt werden; im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erfolgt dann üblicherweise eine immissionsschutzrechtliche Stellungnahme. Immissionsschutzrechtlich existiert kein eigenes Genehmigungsverfahren für derartige Anlagen

 

 

5.1. Wenn ja, wird darauf geachtet, dass sie nicht nach oben abstrahlen, dass sie eine insektenfreundliche Lichtfarbe (max. 3000 Kelvin) haben und dass sie mit LED’s beleuchtet werden?

Zu 5.1:

Nein.

 

 

5.1.1. Wenn nein, warum nicht?

Zu 5.1.1:

Dies gehört nicht zum Prüfumfang, da es weder als technische Baubestimmung, Bauprüfdienst oder als Stand d. Technik eingeführt ist. Insofern mangelt es an hinreichend belastbaren Rechtsgrundlagen.

 

 

6. Wird auf die Eigentümer von beleuchteten Außenflächen (z.B. Firmengelände oder Parkplätze) eingewirkt, dass außerhalb der Geschäftszeiten die Beleuchtung auf das erforderliche Minimum reduziert wird?

Zu 6:

Nein.

 

6.1. Wenn nein, warum nicht?

Zu 6.1:

Vgl. Antwort auf Frage 5.1.1.

 

 

7. Wird bei privaten Baugenehmigungen darauf geachtet, dass eine sparsame, aber ausreichende und insektenfreundliche Beleuchtung installiert wird?

Zu 7:

Nein, immissionsschutzrechtliche Anforderungen werden im Hinblick auf die vorstehenden Aspekte nicht erhoben.

 

 

7.1. Wenn nein, warum nicht?

Zu 7.1:

Zum einen, weil nur gewerbliche Lichtimmissionen durch § 22 BImSchG abgedeckt sind und zum anderen vgl. Antwort auf Frage 5.1.1

 

 

Petitum/Beschluss

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Anhänge

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