21-1495.01

Leerstand Chrysanderstraße 151/153 (3)

Antwort

Letzte Beratung: 24.11.2022 Bezirksversammlung Bergedorf Ö 3.1

Sachverhalt

Große Anfrage der BAbg. Mirbach, Westberg, Jobs, Gruber, Heilmann, - Fraktion DIE LINKE

 

Auf unsere Große Anfrage Leerstand Chrysanderstraße 151/153 (2) mit der Drs.-Nr. 21-0071 antwortete das Bezirksamt auf die Fragen 1 und 2 am 19.08.2019: „Sanierungsplanungen des Grundeigentümers wurden zugunsten einer städtebaulich gewünschten Entwicklung (Lückenschluss) in Absprache mit dem Bezirksamt vom Verfügungsberechtigten verworfen. Stattdessen wurde der Gedanke eines entsprechenden Neubaus weiter verfolgt. Der dafür erforderliche Grundstückankauf zog sich über einen unerwartet langen Zeitraum hin.“

 

Es sind nun drei weitere Jahre vergangen und nach unserer Beobachtung stehen die Wohnungen noch immer leer.

 

Das Bezirksamt beantwortet die Große Anfrage vom 27.09.2022 wie folgt:

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

 

1)      Besteht weiterhin die Absicht von einer Sanierung, zugunsten einer städtebaulichen Entwicklung (Neubau), abzusehen? Wenn nein, was ist dann geplant?

 

Ja, diese Absicht wird derzeit vom Eigentümer weiterhin verfolgt. Aus diesem Grund wurde die Fläche in 2021 auch in das Wohnungsbauprogramm des Bezirks aufgenommen.

 

 

2)      Ist der dafür erforderliche Grundstücksankauf mittlerweile abgeschlossen?

 

Nein.

 

 

3)      Wie sehen die aktuellen Pläne und der zeitliche Horizont bezüglich einer Realisierung der städtebaulichen Entwicklung aus?

 

Die Planungsüberlegungen sehen nach wie vor eine Straßenrandbebauung auf dem heutigen Bestandsgrundstück und auf dem neu zu erwerbenden Grundstück vor, die sich in die vorhandene Bebauung einfügen soll. Zu der Realisierung können derzeit keine konkreten Angaben gemacht werden.

 

 

4)      Was hat das Bezirksamt in den vergangenen drei Jahren unternommen, um eine städtebauliche Entwicklung an dieser Stelle voranzutreiben?

 

Das Projekt wird vom Eigentümer des Grundstücks geplant. Das Bezirksamt kann nur im Rahmen seiner Zuständigkeiten die Bemühungen zum Ankauf eines Teils des angrenzenden Grundstücks unterstützen. Hierzu konnte aber noch kein abschließendes Ergebnis erzielt werden. Insbesondere muss dabei auch die rückwärtige Nutzung des Grundstücks durch die dort vorhandene Vereinsnutzung beachtet und gesichert werden.

 

 

 

Petitum/Beschluss

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Anhänge

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