Kurzzeitparken auf dem Lohbrügger Wochenmarkt prüfen
Letzte Beratung: 27.08.2026 Bezirksversammlung Bergedorf Ö 10.9
Die Zentrale Straßenverkehrsbehörde der Verkehrsdirektion (VD) 51 nimmt unter Beteiligung der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats (PK) 43 zu dem Beschluss der Bezirksversammlung vom 28.05.26 (Drs. 22-0825) wie folgt Stellung:
Petitum/Beschluss:
Wir beantragen daher, die Bezirksversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt wird gebeten,
Vorbemerkung
In der Drs. 22-0825 wird seitens der BV Bergedorf die Prüfung der Möglichkeit des Kurzzeitparkens auf dem Lohbrügger Marktplatz während der Marktzeiten aufgrund einer veränderten, kompakteren Aufstellung der Verkaufswagen durch die Marktbeschicker gewünscht. Durch diese bereits durchgeführte Umstrukturierung ist nun eine zusätzliche freie Marktfläche geschaffen worden. Diese wird aktuell durch die Verkehrsteilnehmenden zum ungeordneten Parken genutzt. Weiterhin besteht jedoch der Wunsch, diese frei gewordene Fläche zur Steigerung der Attraktivität des Wochenmarktes in ein Kurzzeitparkangebot umzuwandeln.
Um die Örtlichkeit einordnen zu können, wurde die Straßenverkehrsbehörde (StVB) des örtlich zuständigen Polizeikommissariats (PK) 43 gehört.
Stellungnahme
Sollte der Straßenbaulastträger eine Planung zur Herstellung von Kurzzeitparkmöglichkeiten auf dem Lohbrügger Marktplatz vornehmen und baulich umsetzen wollen, wird die Straßenverkehrsbehörde des PK 43 diese Planungen konstruktiv begleiten.
Fazit
Der Umwandlung der frei gewordenen Marktfläche zur Nutzung als Kurzzeitparkzone steht die Straßenverkehrsbehörde positiv gegenüber. Sollte der Straßenbaulastträger die Herstellung entsprechend ausgewiesener Parkmöglichkeiten planen und baulich einrichten wollen, wird die Straßenverkehrsbehörde diese Planungen konstruktiv begleiten.
Ergänzende Anmerkung des Bezirksamts:
Seitens des Bezirksamts bestehen keine Bedenken, sofern der ordnungsgemäße Marktbetrieb sowie dessen zukünftige Entwicklungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigt werden.
Als Straßenbaulastträger könnte das Bezirksamt eine Anordnung der Polizei umsetzen.
Sachverhalt:
Die Zentrale Straßenverkehrsbehörde der Verkehrsdirektion (VD) 51 nimmt unter Beteiligung der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats (PK) 43 zu dem Beschluss der Bezirksversammlung vom 28.05.26 (Drs. 22-0825) wie folgt Stellung:
Wir beantragen daher, die Bezirksversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt wird gebeten,
Vorbemerkung
In der Drs. 22-0825 wird seitens der BV Bergedorf die Prüfung der Möglichkeit des Kurzzeitparkens auf dem Lohbrügger Marktplatz während der Marktzeiten aufgrund einer veränderten, kompakteren Aufstellung der Verkaufswagen durch die Marktbeschicker gewünscht. Durch diese bereits durchgeführte Umstrukturierung ist nun eine zusätzliche freie Marktfläche geschaffen worden. Diese wird aktuell durch die Verkehrsteilnehmenden zum ungeordneten Parken genutzt. Weiterhin besteht jedoch der Wunsch, diese frei gewordene Fläche zur Steigerung der Attraktivität des Wochenmarktes in ein Kurzzeitparkangebot umzuwandeln.
Um die Örtlichkeit einordnen zu können, wurde die Straßenverkehrsbehörde (StVB) des örtlich zuständigen Polizeikommissariats (PK) 43 gehört.
Stellungnahme
Sollte der Straßenbaulastträger eine Planung zur Herstellung von Kurzzeitparkmöglichkeiten auf dem Lohbrügger Marktplatz vornehmen und baulich umsetzen wollen, wird die Straßenverkehrsbehörde des PK 43 diese Planungen konstruktiv begleiten.
Fazit
Der Umwandlung der frei gewordenen Marktfläche zur Nutzung als Kurzzeitparkzone steht die Straßenverkehrsbehörde positiv gegenüber. Sollte der Straßenbaulastträger die Herstellung entsprechend ausgewiesener Parkmöglichkeiten planen und baulich einrichten wollen, wird die Straßenverkehrsbehörde diese Planungen konstruktiv begleiten.
Ergänzende Anmerkung des Bezirksamts:
Seitens des Bezirksamts bestehen keine Bedenken, sofern der ordnungsgemäße Marktbetrieb sowie dessen zukünftige Entwicklungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigt werden.
Als Straßenbaulastträger könnte das Bezirksamt eine Anordnung der Polizei umsetzen.
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