22-0551.03

Ist das Wohnlagenverzeichnis ausreichend für eine angemessene Berechnung der Grundsteuer in den Vier- und Marschlanden? - Nachfragen

Antwort

Sachverhalt

Auskunftsersuchen

der BAbg. Veit, Kramer, Jarchow und SPD-Fraktion

Nach Auskunft der zuständigen Behörde (Drucksache 22-0551.01) ist die Angabe der Faktoren, aus denen sich die Wohnlagenkennwerte der Blockseiten im Bezirk Bergedorf ergeben, im Rahmen einer bezirklichen Anfrage nicht möglich, da es sich um zu viele Blockseiten handele. Die Fragestellenden saßen hier offenbar der falschen Annahme auf, dass die Kriterien für die Einstufung der zuständigen Behörde digital vorliegen würden, denn schließlich wurde hieraus das Wohnlagenverzeichnis erstellt.

Stellungnahme der Behörde für Finanzen und Bezirke zum Auskunftsersuchen der Bezirksversammlung Bergedorf, gem. § 27 BezVG, zu Drs. 22-0551.02

Wir fragen deshalb die zuständige Behörde:

Die Ausführungen in der Drucksache 22-0551.01 werden im Nachfolgenden ergänzt:

Die Zuordnung zur Wohnlage erfolgt nach der Verordnung nach § 4 Abs. 2 Hamburgisches Grundsteuergesetz (HmbGrStG) über die Wohnlage vom 10.09.2024 (Wohnlagenverzeichnis-Verordnung, HmbGVBl. Nr. 26, S. 203) und orientiert sich mit den Einordnungen am Wohnlagenverzeichnis, das als eine Grundlage des Hamburger Mietenspiegels dient. Die Erstellung des Wohnlagenverzeichnisses fällt in den Zuständigkeitsbereich der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW).

Es wird darauf hingewiesen, dass das Hamburger Wohnlagenverzeichnis von einem beauftragten Institut erstellt wird. Das Institut lässt die Daten in das Geoportal der Stadt einspeisen. Darüber stehen die Daten den für den Mietenspiegel zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der BSW zur Verfügung. Das Geoportal lässt nur die Auswertung für einzelne Blockseiten zu.

Dies ist für die Bearbeitung von Einwendungen im Zusammenhang mit dem Hamburger Mietenspiegel bisher ausreichend.

Werden Änderungen aufgrund einer etwaigen Anpassung der Verordnung über die Wohnlage ausgehend vom Verfahren der Mietenspiegel- und Wohnlagenverzeichnis-Erhebung notwendig, werden diese von Amts wegen vom Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg umgesetzt (A H 4.1 Abs. 1 Anwendungserlass des HmbGrStG AEHmbGrStG). Darüber hinaus hat jede und jeder Steuerpflichtige die Möglichkeit, eine andere Wohnlage nachzuweisen und damit den Ansatz einer geringeren Grundsteuer zu bewirken (vergleiche § 4 Abs. 2 S. 3 HmbGrStG); dabei besteht eine Methodenwahlfreiheit.

1. In welcher Form liegen die zu den Wohnlagenkennwerten führenden Faktoren der zuständigen Behörde vor?

Siehe Vorbemerkung.

2. In welchem Umfang ist die zuständige Behörde in der Lage, die entsprechenden Daten zur Verfügung zu stellen?

Die Daten können nur für einzelne Blockseiten abgerufen werden. Die Werte der Indikatoren werden auf Anfrage und bei Vorliegen eines konkreten Bedarfes aus dem Geoportal exportiert und als PDF zur Verfügung gestellt.

3. Die Behörde verweist in ihrer Vorbemerkung zur Drucksache 22-0551.01 auf die Möglichkeit, „eine vom Wohnlagenverzeichnis abweichende Wohnlage im Einzelfall qualifiziert (z.B. durch einen Gutachter) nachzuweisen, wobei Methodenwahlfreiheit besteht“. Gibt es für Gutachterinnen und Gutachter die Möglichkeit, Einsicht in die Bewertung zu nehmen und diese dann zu überprüfen, oder erwartet die Behörde komplette Neubewertungen?

Eine direkte Einsichtnahme der Daten ist nicht möglich. Im Übrigen siehe Antwort 2. Welche Methode für den Nachweis einer anderen Wohnlage geeignet ist, richtet sich nach dem Einzelfall unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

Petitum/Beschluss

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