Förder- und Gestaltungsfonds: Handlungsspielraum der Bezirke erhöhen
Letzte Beratung: 16.01.2020 Hauptausschuss Ö 3.2
Die Finanzbehörde nimmt zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 24.10.2019, Drucksache 21-0160 wie folgt Stellung:
Zu 1.:
Die doppische Landeshaushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg sieht eine getrennte Veranschlagung von konsumtiven und investiven Ermächtigungen im Haushaltsplan vor. Diese Verpflichtung gilt auch für die Veranschlagung der zentralen Bezirksmittel.
Stellt sich im Haushaltsvollzug heraus, dass die im Rahmen der Planung vorgenommene Aufteilung zwischen konsumtiven und investiven Haushaltsmitteln im Einzelfall eine bedarfsgerechte Anpassung erfordert, können an Hand des konkreten Einzelfalls die haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für eine entsprechende Umschichtung geprüft werden.
Zu 2.:
Dem Senat sind die Belange der Bezirke und Stadtteile besonders wichtig. Die Steigerung der Lebensqualität und Handlungsfähigkeit vor Ort ist dafür ein zentrales Anliegen. Aus diesem Grund hat der Senat bereits im Haushaltsjahr 2018 den investiven Quartiersfonds eingerichtet, mit dem investive Maßnahmen vor Ort gezielt zentral unterstützt bzw. kofinanziert werden können (s. Drs. 21/13971). Das Bezirksamt Bergedorf hat aus dem genannten Fonds bisher rd. 600 Tsd. Euro zur Unterstützung von Maßnahmen der offenen Kinder- und Jugendarbeit sowie für Investitionen im Sportstättenbereich erhalten. Dem Antrag ist damit bereits Rechnung getragen.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
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