20-1884.03

Fahrgastunterstand „Kiebitzdeich“ / Höhe Kraueler Hauptdeich/ Neuengammer Hauptdeich

Mitteilung

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14.05.2019
16.04.2019
Sachverhalt

 

Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation hat mit Schreiben vom 16.04.2019 folgende

Stellungnahme auf die Anfrage der Bezirksversammlung Bergedorf vom 14. März 2019 „Fahrgastunterstände Kiebitzdeich und Sülzbrack in den Vier- und Marschlanden“ – Drucksache Nr. 20-1884.2 – übermittelt:

 

Grundsätzlich werden die Kriterien zur Fahrgastzählung beim Hamburger Verkehrsverbund (HVV) festgelegt und von diesem durchgeführt. Die Zählungen finden nur zu Schulzeiten statt.               
 

Die Entscheidung, wann ein Fahrgastunterstand (FGU) aufgestellt wird, hängt in erster Linie von der Anzahl einsteigender Fahrgäste ab. Bei zu niedriger Fahrgastfrequenz müssen weitere Gründe hinzukommen, wie beispielsweise die Nähe zu einem Krankenhaus, einer Schule, einer Kita oder einem Altenheim, damit gegebenenfalls ein kleiner FGU aufgebaut wird. Eine weitere Grundvoraussetzung ist die Prüfung, ob die Haltestelle ausreichend Platz für einen Unterstand bietet, der Grünbewuchs das Einbringen von Fundamenten ermöglicht (bzw. verhindert), die Haltestelle insgesamt eine ausreichende Tiefe aufweist und ausgebaut ist.              
Die Entscheidung zur Berücksichtigung eines Standorts mit einem FGU hängt insofern von vielen Voraussetzungen ab, die vorliegen müssen. Dazu gehört auch das Thema Barrierefreiheit:              

Das zum 1. Januar 2013 novellierte Personenbeförderungsgesetz (PBefG) hat zum Ziel, bis zum Jahr 2022 die vollständige Barrierefreiheit im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zu erreichen. Den Kommunen kommt bei der Umsetzung der vollständigen Barrierefreiheit im ÖPNV eine Schlüsselrolle zu. Ihnen obliegt die Planungshoheit und mithin die Verantwortung – in engem Zusammenwirken mit den Betreibern des ÖPNV – im Rahmen jeglicher Baumaßnahme, die Bedingungen für eine barrierefreie Nutzbarkeit der ÖPNV-Haltestellen umzusetzen.

 

Die derzeit bestehenden Anforderungen an die Barrierefreiheit spielen im Rahmen der Abwägung der Verhältnismäßigkeit von Einsteigerzahlen und Baukosten eine Rolle. Standorte in Deichlage und in unmittelbarer Nähe zum Wasser sind grundsätzlich schwierig, da der Untergrund bei Hochwasser durchweicht. Bautätigkeiten werden nur in Ausnahmen und nur zur hochwasserfreien Jahreszeit zugelassen. Ein gesonderter Antrag muss vom Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer  genehmigt werden.

 

Den Aufwand zum Ausbau einer Haltestelle muss der zuständige Straßenbaulastträger, hier das Bezirksamt Bergedorf, abschätzen, einplanen und umsetzen. Ein Unterstand soll bei jeder Neu- und Umplanung mit eingeplant werden. Das bedeutet aber nicht, dass jede Haltestelle mit einem Unterstand ausgestattet werden kann. Die für Installation und Pflege der Fahrgastunterstände zuständige Firma, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, eine unbegrenzte Anzahl von Unterständen in Hamburg aufzustellen.              

Wegen des hohen baulichen Aufwandes wurde auch die Anfrage zur Haltestelle Sülzbrack ablehnend beantwortet.

 

Vor diesem Hintergrund wird von der Entsendung einer Referentin bzw. eines Referenten abgesehen.

 

Petitum/Beschluss

 

Der Regionalausschuss nimmt die Mitteilung zur Kenntnis.

 

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