Erweiterung der Freizeitflächen am Allermöher See
Letzte Beratung: 24.07.2025 Bezirksversammlung Bergedorf Ö 9.8
Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) nimmt zum beschlossenen Antrag – Drucksache 22-0411 - wie folgt ergänzend Stellung:
Der Allermöher See ist komplett in eine öffentliche Grün- und Erholungsanlage, eine Parkanlage, eingebettet. Eine Erweiterung der öffentlichen Grünanlage, die Begriffsverwendung im Dokument ist „Freizeitfläche“, ist somit nicht möglich.
Die BUKEA geht davon aus, dass die Fragestellung ggfs. auf eine Erweiterung der Badestelle abzielt. Aus grünfachlicher Sicht ist eine Erweiterung der Badestelle in die Grünanlage hinein nicht erforderlich, da eine Überlastung der Badestelle am Allermöher See aus der Erfahrung der Abteilung Stadtgrün im Fachamt MR nur an wenigen Tagen in der Badesaison festzustellen ist.
Während eine Erweiterung der Badestelle nach Norden in die Liegewiesen hinein durch das Fachamt MR im Bezirksamt entschieden werden könnte, unterläge eine Erweiterung entlang der Uferkante zudem den Regelungen des Naturschutzes. Der Allermöher See und seine Uferbereiche mit Röhrichtzonen sind nicht nur ein wichtiges Erholungsgebiet, sondern auch ein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 BNatSchG. Zusätzlich ist der Allermöher See im Hamburger Landschaftsprogramm als Fläche des Biotopverbunds festgelegt. Diese Überlagerung von Biotopschutz und Biotopverbund zeigt, dass dem Erhalt des Naturraums am Allermöher See eine hohe Priorität zukommt.
Ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung für die Erweiterung von Badestellen am Allermöher See hat wenig Aussicht auf Erfolg, da Eingriffe in geschützte Biotope (§30 BNatSchG) und Biotopverbundsysteme grundsätzlich untersagt sind. Die Erweiterung von Badestellen würde unweigerlich zu einer Beeinträchtigung oder Teilzerstörung der geschützten Röhrichtzonen führen. Ausgleichsflächen dürften schwierig zu realisieren sein. Im Sinne des Naturschutzes und der gesetzlichen Vorgaben ist daher davon auszugehen, dass solchen Vorhaben eher nicht stattgegeben werden können.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
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