21-0470.01

Erhalt von historischen Bauernhäusern in den Vier- und Marschlanden

Antwort

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13.10.2020
24.09.2020
Sachverhalt

Auskunftsersuchen der BAbg. Pelch, Capeletti, Froh, Woller, Garbers und Fraktion der CDU

 

Historische Bauernhäuser (Hufnerhäuser + Kätnerhäuser/Hallenkaten) und Fachwerkscheunen prägen die Kulturlandschaft der Vier- und Marschlande. Einige dieser für die Region typischen Bauernhäuser und Scheunen werden in Zusammenarbeit mit dem Denkmalschutzamt von den Eigentümern kunstvoll restauriert. Andere Höfe stehen seit Jahren leer und verfallen zusehends. Zudem werden in den nächsten Jahren auch weitere Höfe aufgegeben werden, da es keine Nachfolger für die Betriebe gibt.

 

Diesem Verfall, und damit dem zunehmenden Verlust der Identität der Kulturlandschaft, gilt es mit geeigneten Konzepten im Bereich der Bauberatung entgegenzutreten.

 

Um einen Großteil dieser Denkmäler erhalten zu können, unterstützt unter anderem das Denkmalschutzamt die Eigentümer dabei, Umnutzungskonzepte (z.B. für den aufgegebenen Stallteil) zu erarbeiten. Hierzu gibt auch der Gestaltungsleitfaden „Bauen in den Vier- und Marschlanden“, der zurzeit überarbeitet wird, Anregungen.

 

Die Behörde für Kultur und Medien beantwortet das Auskunftsersuchen vom 13.07.2020 wie folgt:

 

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

  1. Wie viele leerstehende, denkmalgeschützte Höfe und Bauernhäuser in den Vier- und Marschlanden sind der Kulturbehörde bekannt?

 

Zu 1.:

Eine vollständige Übersicht liegt nicht vor. Das Denkmalschutzamt erhält meist nur nach entsprechenden Hinweisen Kenntnis von leerstehenden denkmalgeschützten Objekten in den Vier- und Marschlanden. Neben einzelnen Wohnwirtschaftsgebäuden sind dies vor allem Scheunen. Bekannt sind dem Denkmalschutzamt derzeit fünf Objekte.

 

 

  1. Wie vielen Bauernhäusern und Scheunen droht der Verfall? Bei wie vielen droht Einsturzgefahr?

 

  1. In wie vielen Fällen wurden Maßnahmen zum Erhalt bzw. zur Wiederherstellung von denkmalgeschützten Bauernhäusern erlassen?

 

Zu 2. und 3.:

Bei dem Gebäude Hower Hauptdeich 133 besteht Einsturzgefahr. Für dieses Objekt wurde das Verfahren gem. § 7 Abs. 6 Denkmalschutzgesetz zur Anordnung von Sicherheitsmaßnahmen aufgenommen.

 

 

  1. Welche Art der Umnutzung (z.B. Umnutzung Stall in Wohnraum, Teilung der Gebäude) ist für das Denkmalschutzamt noch akzeptabel?

 

Zu 4.:

Umnutzungen werden grundsätzlich seitens des Denkmalschutzamtes begleitet. Genehmigungsfähig sind Umnutzungen, die das Baudenkmal nicht übernutzen bzw. überfordern, um es in seiner Substanz und in seinem Aussagewert nicht zu schmälern. Es gilt insbesondere für die großen Wohn-wirtschaftsgebäude Lösungen zu finden, ohne zu sehr in die Substanz einzugreifen und das Erscheinungsbild bspw. durch zusätzliche Öffnungen und Gauben/Dachflächenfenster zu beeinträchtigen.

 

 

  1. Welche Konzepte gibt es für den Erhalt solcher Häuser?

 

Zu 5.:

Ziel aller Bemühungen ist die Nutzung der Objekte, um so langfristig den Erhalt der Bauernhäuser und der historischen Nebengebäude in den Vier- und Marschlanden zu sichern. Aus diesem Grund begleitet das Denkmalschutzamt auch Konversionen von ehemaligen Wirtschafts- zu Wohngebäuden. Eine Umnutzung z.B. von Scheunen zu Wohngebäuden kann mit erheblichen Substanz-verlusten verbunden sein, weshalb ein Erhalt der ursprünglichen landwirtschaftlichen Nutzungen der Hofanlagen für die denkmalgeschützten Bauten oft vorteilhaft scheint.

 

 

Petitum/Beschluss

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Anhänge

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