Ergreifen von wirksamen Maßnahmen zur Nutria-Bestandsregulierung in Bergedorf - geänderte Fassung
Antrag der BAbg. Meyns, Jacobsen und FDP-Fraktion
der BAbg. Emrich, Froh, Capeletti, Pelch, Garbers, Woller und CDU-Fraktion
der BAbg. Bendt-Soetedjo, Rüssau und Grünen-Fraktion
der BAbg. Kramer und SPD-Fraktion
Seit rund fünf Jahren breitet sich die Nutria-Population in Bergedorf und den Vier- und Marschlanden rasant aus. Sie vermehren sich exponentiell. Nach den allgemein im Internet zugänglichen Angaben vom NABU NRW „bringt das Weibchen nach einer Tragzeit von 19 Wochen 6 bis 8 sehende und voll behaarte Junge zur Welt, die nach 5 Monaten geschlechtsreif sind.“ Es handelt sich nach EU-Verordnungen um eine invasive Art, die die heimische Flora und Fauna erheblich bedroht und zu einer Gefahr für Deiche, Gewässerkanten und -böschungen werden kann. Nutrias gelten als sogenannte „Faunenverfälscher“.
Nachdem in den vergangenen Jahren die Ausbreitung der Nutrias zunächst vorwiegend an der Elbe und den Nebenarmen beobachtet werden konnte, verläuft aktuell die Ausbreitung besonders offensichtlich in den sog. „befriedeten Bezirken“ (vgl. § 2 Hamburgisches Jagdgesetz), wie auch einige der die Antragsteller selbst beobachten konnten. Exemplarisch seien hier die Gebiete in Neuallermöhe, am Brookdeich und an der Oberen Bille genannt.
Bereits im Sommer 2020 wurde über die starke Ausbreitung der Nutria-Populationen in Bergedorf und Hamburg ausführlich in der lokalen Presse und im lokalen Fernsehen (NDR) berichtet. Auch hier wurde betont, dass sich die Nutrias ganz besonders stark im Bezirk Bergedorf vermehren und, wie der NDR am 22.08.2020 berichtete, habe die Hamburger Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA), unter Berufung auf den Ausnahmetatbestand des § 22 Hamburgisches Jagdgesetz, alle „Jägerinnen und Jäger eindringlich aufgerufen, die Wasser-Nager beherzt mit Gewehr oder mit Fallen zu jagen“.
Im Gegensatz zu den meisten Bundesländern unterliegen die Nutrias in Hamburg aktuell nicht dem Jagdrecht. Nach § 22 des Hamburgischen Jagdgesetz dürfen jedoch Tiere dann erlegt werden, um Gewässer und die Pflanzen- und Tierwelt vor erheblichen Schäden zu schützen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Tierart nicht dem Schutz des Bundesnaturschutzgesetz unterliegt. Eine Bejagung von Nutrias in befriedeten Bezirken, im Sinne des § 2 des Hamburgischen Jagdgesetzes, ist grundsätzlich gänzlich ausgeschlossen.
Obgleich Spaziergänger und Passanten Nutrias gerne mit Bibern verwechseln und recht putzig finden, ist zu konstatieren, dass es sich um Schädlinge handelt. Durch ihre ungehemmte Vermehrung, insbesondere im Bezirk Bergedorf, sind sie regelrecht zur Plage geworden und daher ist eine konsequente Bekämpfung und Bejagung faktisch alternativlos. Andere Maßnahmen zur Verhinderung einer weiteren Vermehrung sind entweder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand und Kosten verbunden (Kastrierung) oder, wie der Entzug der Nahrungs- und Lebengrundlagen, so langfristig angelegt, dass ein weiteres Ausbreiten nicht mehr zu verhindern wäre.
Der Regionalausschuss Vier- und Marschlande der Bezirksversammlung Bergedorf war bereits mit diesem Thema befasst (vgl. Drucksache-Nr. 21-0356), jedoch bezog sich diese Befassung ganz überwiegend auf den Bereich der Marschlande und nicht schwerpunktmäßig auf die nunmehr stark betroffenen befriedeten Bezirke und innerstädtischen Bereiche.
In der Drucksache wird ausgeführt, dass die Jägerschaft originär nicht für die Nutria-Bejagung zuständig sei. Über das zuständige Fachamt für Verbraucherschutz wurden 2018 lediglich zwei Bisamjäger benannt und 2019 wurden Lebendfallen beschafft.
Die zu beobachtende laufende massive Vermehrung der Nutrias im Bezirk Bergedorf zeigt, dass die bisherigen Maßnahmen gegen die Ausbreitung dieser invasiven Tierart in keiner Weise ausreichen und die gesetzlichen Grundlagen erkennbar keine ausreichende Grundlage für eine erfolgreiche Bekämpfung der Nutriaplage bilden.
Es ist bei der Analyse der Situation insbesondere zwischen landwirtschaftlichen Gebieten, in denen eine Jagdausübung grundsätzlich zulässig ist, und den befriedeten Bezirken, wo dies nicht möglich ist, zu unterscheiden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Jäger die Jagd auf Nutrias nur im Auftrag der Grundstückseigentümer oder Jagdpächter ausführen und die Stadtjäger keine Jagd ausüben, sondern von den Grundstückseigentümern, in der Regel schriftlich, mit der Bekämpfung von zu Schaden gehenden jagdbaren Tieren beauftragt werden.
Wir beantragen daher, die Bezirksversammlung möge beschließen:
Die Bezirksamtsleiterin möge im engen Kontakt mit der BUKEA darauf hinwirken, dass
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