Ergreifen von wirksamen Maßnahmen zur Nutria-Bestandsregulierung in Bergedorf - geänderte Fassung
Drs. 21-1236
Wir beantragen daher, die Bezirksversammlung möge beschließen:
Die Bezirksamtsleiterin möge im engen Kontakt mit der BUKEA darauf hinwirken, dass
Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) nimmt zum o.g. Beschluss Drs. 21-1236 wie folgt Stellung:
Zu 1.:
Die BUKEA erklär sich bereit, ein Gutachten erstellen zu lassen, sieht jedoch Anpassungsbedarfe.
Flächendeckende Bestandserfassungen im Bezirk Bergedorf würden zu keinen wesentlichen weiteren Erkenntnissen führen. Vielmehr wären aus Sicht der BUKEA stichprobenartige Erfassungen in unterschiedlichen Bereichen des Bezirks sinnvoll, aus denen Rückschlüsse für den ganzen Bezirk gezogen werden können. Durch die Würdigung von Bereichen mit besonderem Handlungsbedarf sowie den Vorschlägen zu geeigneten Maßnahmen, Aussicht auf Erfolgschancen sowie der überschlägigen Ermittlung von finanziellen und personellen Kosten als auch den sonstigen formulierten Anforderungen, sieht die BUKEA hier die Chance aus dem gewünschten Gutachten ein Konzept erstellen zu lassen.
Zu 2.:
Hierbei handelt es sich wohl um ein Missverständnis. Gemeint sind wahrscheinlich die sogenannten Managementmaßnahmenblätter für die einzelnen Arten der Unionsliste. Diese sind bereits bundesweit abgestimmt und bieten eine Auswahl an Möglichkeiten des Managements, die bereits angewendet werden können. Das Maßnahmenblatt für die Nutria befindet sich in der Anlage.
Nähere Erläuterung zu den Managementmaßnahmenblättern:
Für Arten, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates bereits etabliert bzw. weit verbreitet sind, entwickeln die Mitgliedsstaaten gemäß den Vorgaben des Art. 19 der Verordnung (EU) 1143/2014 wirksame Managementmaßnahmen, mit dem Ziel, die negativen Auswirkungen der gebietsfremden invasiven Arten auf die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen sowie gegebenenfalls auf die menschliche Gesundheit oder die Wirtschaft zu minimieren und die Ausbreitung der Populationen einzudämmen. Eine Beseitigung dieser bereits weit verbreiteten Arten aus dem Ökosystem wird häufig nicht mehr möglich sein.
Bei den Managementmaßnahmenblättern handelt es sich um eine Sammlung von Managementmaßnahmen im Sinne des Art. 19 der EU-Verordnung, die unter Beachtung von Empfehlungen der EU-Kommission und in enger Abstimmung mit den zuständigen Behörden der Bundesländer und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) und dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) entwickelt wurden. Die Maßnahmenblätter enthalten spezifische Informationen zur Biologie der invasiven Arten, deren Einführungs-, Ausbringungs- und Ausbreitungspfaden, den negativen Auswirkungen auf Ökosysteme, Managementziele und nicht priorisierte Managementmaßnahmen.
Die Maßnahmenblätter geben einen länderübergreifend abgestimmten Rahmen für das Management vor. Die Auswahl der geeigneten Managementmaßnahmen erfolgt im Einzelfall und nach pflichtgemäßem Ermessen durch die zuständigen Behörden der Länder. Sie basieren auf der sorgfältigen sach- und fachgerechten Abwägung der Auswirkungen der Maßnahmen auf die Umwelt und Nichtzielarten sowie der Kostenwirksamkeit. Bei der Wahl der entsprechenden Maßnahmen muss zudem sichergestellt werden, dass die Ziele der FFH-Richtlinie (RL 92/43/EWG), der Vogelschutzrichtlinie (RL 2009/147/EG) sowie der Wasserrahmenrichtlinie (RL 2000/60/EG) berücksichtigt werden. Sofern sich Maßnahmen gegen Wirbeltiere oder Krebse (Decapoden) richten, sind die Vorgaben des Tierschutzrechts zu beachten, ohne dass dadurch die Wirksamkeit der Managementmaßnahmen beeinträchtigt wird. Soweit Tiere dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, ist dies ebenfalls zu berücksichtigen.
Zu 3.:
Die BUKEA schlägt vor, die Untersuchung und Konzepterstellung (siehe Antwort zu 1.) abzuwarten und darauf basierend die nächsten Schritte zu planen.
Zu 4.:
Eventuell entstandene Schäden können der BUKEA über invasive-arten@bukea.hamburg.de bereits gemeldet werden. Hier findet auch die Dokumentation statt.
Zu 5.:
Die BUKEA ist bemüht, im Rahmen der personellen Kapazitäten die entsprechende Zuständigkeitsanordnung fertigzustellen und die weiteren notwendigen Schritte einzuleiten.
Zu 6.:
Die BUKEA sieht eine zweimonatige Berichterstattung als nicht zielführend an. Die BUKEA ist bereit, halbjährlich in Form eines schriftlichen Kurzberichtes den Umweltausschuss zu informieren bis das in der Antwort zu 1. genannte Gutachten vorliegt. Eine Berichterstattung im Umweltausschuss wird nach Bedarf stattfinden.