22-0866

Entwicklung der ehemaligen Karstadt-Standorte am Sachsentor 33–39 und am Bergedorfer Markt 5–7 — Rechtsgrundlage des Erwerbs, Kaufpreis, Bodenrichtwert und bodenpolitische Grundsätze der künftigen Flächenvergabe

Kleine Anfrage nach § 24 BezVG

Sachverhalt

Kleine Anfrage

der BAbg. Jacobsen und FDP-Gruppe

Mit notariellem Vertrag vom 28. Mai 2026 hat die Freie und Hansestadt Hamburg durch den Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG) die beiden ehemaligen Karstadt-Grundstücke am Sachsentor 3339 und am Bergedorfer Markt 57 in Bergedorf erworben. Die Gesamtfläche beider Grundstücke beträgt rund 4.200 Quadratmeter in zentraler Innenstadtlage. Nach übereinstimmenden Medienberichten hat die Stadt dabei ihr gesetzliches Vorkaufsrecht ausgeübt.

Die gesetzlichen Vorkaufsrechte der Gemeinde sind in den §§ 24 bis 28 BauGB geregelt. Der konkrete Kaufpreis für die einzelnen Grundstücke ist bislang nicht öffentlich bekannt.

Durch den Ankauf stellt sich mit neuer Dringlichkeit die Frage, nach welchen bodenpolitischen Grundsätzen die Flächen künftig vergeben werden sollen.

Der Hamburger Senat hat mit seinem Beschluss vom 19. Januar 2021 zu den „Bodenpolitischen Leitlinien der Freien und Hansestadt Hamburg" festgelegt, dass landeseigene Grundstücke grundsätzlich nicht veräert, sondern nur noch im Wege des Erbbaurechts vergeben werden sollen. Ob das Erbbaurechtsgebot auf die vorliegenden Flächen uneingeschränkt Anwendung findet oder ob Ausnahmetatbestände geltend gemacht werden, bedarf der Klärung.

Eine Finanzierung durch private Investoren wird in der Erbpacht als wesentlich schwieriger eingeschätzt.

Vor diesem Hintergrund frage ich das Bezirksamt:

  1. Seit wann war dem Bezirksamt die Entscheidung zur Ausübung des Vorkaufsrechtes bekannt?
  2. In welcher Form wurden das Bezirksamt und die Behörden vor Ort in die Entscheidung mit einbezogen?
  3. Hat das Bezirksamt der Stadt Hamburg zugeraten die Grundstücke zu kaufen und wenn ja, warum?
  4. Ist dem Bezirksamt bekannt, ob das Vorkaufsrecht im Einvernehmen oder im Konflikt mit dem Eigentümer ausgeübt wurde?
  5. Beabsichtigt die Freie und Hansestadt Hamburg nach Kenntnis des Bezirksamts, die beiden Grundstücke dauerhaft im öffentlichen Eigentum zu halten?
  6. Ist das Bezirksamt der Rechtsauffassung, das die Grundstücke ausschließlich im Wege des Erbbaurechts gemäß den bodenpolitischen Leitlinien des Senats vom Januar 2021 und dem Erbbaurechtsgesetz zu vergeben sind?
  7. Sieht das Bezirksamt im Erbpachtgebot ein Vermittlungshindernis für einen Weiterverkauf an einen privaten Investor?
Petitum/Beschluss

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Anhänge

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Lokalisation Beta
Bergedorfer Markt Hamburg

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