Entwicklung der ehemaligen Karstadt-Standorte am Sachsentor 33-39 und am Bergedorfer Markt 5-7 - Rechtsgrundlage des Erwerbs, Kaufpreis, Bodenrichtwert und bodenpolitische Grundsätze der künftigen Flächenvergabe
Kleine Anfrage
der BAbg. Jacobsen und FDP-Gruppe
Mit notariellem Vertrag vom 28. Mai 2026 hat die Freie und Hansestadt Hamburg durch den Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG) die beiden ehemaligen Karstadt-Grundstücke am Sachsentor 33–39 und am Bergedorfer Markt 5–7 in Bergedorf erworben. Die Gesamtfläche beider Grundstücke beträgt rund 4.200 Quadratmeter in zentraler Innenstadtlage. Nach übereinstimmenden Medienberichten hat die Stadt dabei ihr gesetzliches Vorkaufsrecht ausgeübt.
Die gesetzlichen Vorkaufsrechte der Gemeinde sind in den §§ 24 bis 28 BauGB geregelt. Der konkrete Kaufpreis für die einzelnen Grundstücke ist bislang nicht öffentlich bekannt.
Durch den Ankauf stellt sich mit neuer Dringlichkeit die Frage, nach welchen bodenpolitischen Grundsätzen die Flächen künftig vergeben werden sollen.
Der Hamburger Senat hat mit seinem Beschluss vom 19. Januar 2021 zu den „Bodenpolitischen Leitlinien der Freien und Hansestadt Hamburg" festgelegt, dass landeseigene Grundstücke grundsätzlich nicht veräußert, sondern nur noch im Wege des Erbbaurechts vergeben werden sollen. Ob das Erbbaurechtsgebot auf die vorliegenden Flächen uneingeschränkt Anwendung findet oder ob Ausnahmetatbestände geltend gemacht werden, bedarf der Klärung.
Eine Finanzierung durch private Investoren wird in der Erbpacht als wesentlich schwieriger eingeschätzt.
Vor diesem Hintergrund frage ich das Bezirksamt:
Das Bezirksamt Bergedorf nimmt wie folgt Stellung:
Das Bezirksamt wurde im Rahmen der sanierungsrechtlichen Genehmigungsverfahren (§ 144 BauGB) und der Prüfung eines Vorkaufsrechts durch den LIG frühzeitig informiert. Die konkrete Entscheidung zum Ankauf der Grundstücke wurde dem Bezirksamt zur Sitzung der Kommission für Bodenordnung (am 21.05.2026) mitgeteilt.
Es fanden Gespräche und schriftliche Abstimmungen statt. Behördenintern und mit dem vormaligen Grundstückseigentümer.
Das Bezirksamt hat den Ankauf unterstützt und grundsätzlich positiv bewertet. Ein zwischenzeitlich erfolgter Verkauf an einen Dritten wurde sanierungsrechtlich geprüft und aufgrund der spekulativ überhöhten Kaufpreise der Objekte / Liegenschaften wirksam versagt.
Über den nunmehr geschlossenen Kaufvertrag herrscht nach Kenntnis des Bezirksamts Einvernehmen.
Dies ist weder final entschieden nocheindeutig beabsichtigt. Die Entscheidung liegt bei der zuständigen Finanzbehörde mit dem LIG.
Hiermit hat sich das Bezirksamt nicht befasst.
Das Vermittlungs- / Verkaufsergebnis wird vom „Gesamtpaket“ aus Nutzungen, Dichte, Kosten und Erlöserwartungen abhängen und eine Erbbaurechtsbestellung ist nur eine mögliche Konstellation. Zudem wird die jeweilige Verkaufs- und Erbpachtoption von verschiedenen Marktteilnehmern stets individuell und damit unterschiedlich beurteilt.
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