21-0270

Entgeltgerechtigkeit in Bergedorf durchsetzen

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19.12.2019
Sachverhalt

 

Die Finanzbehörde nimmt zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 25.04.2019, Drs. 20-1976.01, wie folgt Stellung:

 

Der Beschluss fordert in Nr. 2 eine Änderung der Regelungen über die Auftragsvergabe dahingehend, dass „besondere Bemühungen der Unternehmen um gleichen Lohn für gleiche Arbeit für Frauen und Männer besonders anerkannt werden“.

 

Ein Auftraggeber kann durchaus besondere Bedingungen an die Auftragsausführung durch Unternehmen stellen, die auch soziale oder beschäftigungspolitische Belange umfassen können (§ 128 Abs. 2 S. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)).

 

Solche sog. Ausführungsbedingungen sind aber nur dann zulässig, sofern ein sachlicher Auftragsbezug gegeben ist (§ 128 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 GWB). Eine sachliche Verbindung zum Auftragsgegenstand ist für jede Berücksichtigung sozialer Aspekte im Vergabeverfahren immer Voraussetzung, sei es als Leistungsmerkmal (§ 31 Abs. 3 Vergabeverordnung (VgV)), als Zuschlagskriterium (§ 58 Abs. 2 VgV) oder als Ausführungsbedingung (s.o.). Ob der sachliche Auftragsbezug eine Lohngleichheit im Einzelfall rechtfertigen könnte, muss stets in Bezug auf den konkreten Beschaffungsgegenstand beurteilt werden.

 

Hingegen ist eine pauschale Bevorzugung von Unternehmen nach ihrem allgemeinen, auftragsunabhängigen sozialen Geschäftsgebaren (hier der Lohnpolitik) ohne sachlichen Bezug zum Auftragsgegenstand als Verstoß gegen den – unterhalb und oberhalb der EU-Schwellenwerte geltenden – Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 97 Abs. 2 GWB, § 2 Abs. 2   Unterschwellenvergabeordnung) vergaberechtswidrig.

 

 

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

 

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