21-0270.01

Entgeltgerechtigkeit in Bergedorf durchsetzen

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30.01.2020
Sachverhalt

 

 

Petitum:

 

  1. Das Bezirksamt wird aufgefordert, soweit möglich und zulässig bei der Vergabe von Aufträgen Unternehmen/Betriebe, die nachgewiesene Leistungen und Erfolge bei der gleichen Entlohnung von Männern und Frauen („Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“) erzielt haben, besonders zu berücksichtigen. Eine Möglichkeit, diese besonderen Leistungen und Erfolge festzustellen, könnte die Abfrage sein, ob die Unternehmen/Betriebe an Prüfverfahren wie „eg-Check“ teilgenommen haben oder bereit sind, teilzunehmen.

 

  1. Der Bezirksamtsleiter wird aufgefordert, sich bei den zuständigen Behörden dafür einzusetzen, dass die Regelungen für die Vergabe z.B. von Aufträgen und städtischen Grundstücken so verändert werden, dass besondere Bemühungen der Unternehmen/Betriebe um gleichen Lohn für gleiche Arbeit für Frauen und Männer besonders anerkannt werden. 

 

  1. Das Bezirksamt bzw. der Bezirksamtsleiter berichten dem zuständigen Ausschuss der Bezirksversammlung bis Ende des Jahres über die Ergebnisse zu 1 und 2.

 

  1. Die Bezirksversammlung Bergedorf appelliert an die Unternehmen und Betriebe in Bergedorf, alles zu tun, um den fundamentalen Grundsatz „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit für Frauen und Männer“ zu erfüllen und sich dazu möglichst Prüfverfahren wie „eg-Check“ zu unterziehen. Die Bezirksversammlung appelliert auch an die in Bergedorf aktiven Wirtschaftsverbände (z.B. WSB, Handwerkskammer, regionale und fachlich orientierte Gruppierungen) sich in diesem Sinne bei ihren Mitgliedsunternehmen einzusetzen.   

 

 

 

 

Die Finanzbehörde hat diesem Beschluss, Drs. 20-1976.01, der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI) zur Möglichkeit einer Stellungnahme zur Kenntnis gegeben.

 

Die BASFI möchte hierzu wie folgt Stellung nehmen:

 

Aus arbeitsmarktpolitischer Sicht ist das Petitum zu Ziff. 1 grundsätzlich zu unterstützen. Es kann die Umsetzung des Entgelttransparenzgesetzes (EntgTransG) weiter befördern und damit zur besseren Wirksamkeit des Gesetzes und zur Herstellung von Entgeltgleichheit beitragen.

 

So zeigt die Evaluation des EntgTransG, dass erst 45 Prozent der Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten eine Überprüfung ihrer Entgeltstrukturen vorgenommen haben. Das Instrument der betrieblichen Prüfverfahren bleibt bei den hierzu verpflichteten Unternehmen also bislang deutlich hinter seinen Potenzialen zurück.

 

Kleinere Unternehmen könnten im Vergabeverfahren besondere Bonuspunkte bei Anwendung der Prüfverfahren erhalten oder dürften sich zumindest bei der Vergabe nicht schlechter stellen. Der Evaluation zufolge geben immerhin 43 Prozent der Unternehmen mit 201 bis 500 Beschäftigten aber lediglich sechs Prozent der Unternehmen mit weniger als 200 Beschäftigten an, freiwillig ein Prüfverfahren durchgeführt zu haben.

 

Welches Prüfverfahren angewendet wird, obliegt den Unternehmen. Das Verfahren muss lediglich den Mindestanforderungen des Gesetzes entsprechen. Der Entgeltgleichheits-Check „eg-check“ erfüllt diese Anforderungen.

 

Eine weitere Möglichkeit zum Nachweis der Bemühungen zur Herstellung von Entgeltgleichheit wird in der Erfüllung der Berichtspflicht gesehen. Gem. § 21 EntgTransG sind private Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten dazu verpflichtet, einen Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit zu verfassen, sofern sie sind nach dem HGB lageberichtspflichtig. Die Evaluation des EntgTransG zeigt, dass viele Unternehmen dieser Verpflichtung nicht nachkommen (wollen).

 

 

Petitum/Beschluss

 

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

 

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