Entfernung von Treibgut, wie Baumstämme und Unrat, aus der Elbe
Letzte Beratung: 13.09.2022 Regionalausschuss Ö 6.5
Drs. 21-1345.01
Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) nimmt zum o.g. Beschluss wie folgt Stellung:
Grundsätzlich werden die Uferböschungen regelmäßig von der Land- und Wasserseite kontrolliert.
Treibgut, das sich im Deichgrund befindet, wird im Rahmen der Deichunterhaltung regelhaft entfernt. Treibgut, das sich außerhalb des Deichgrundes befindet, liegt ganz überwiegend nicht in der Zuständigkeit der BUKEA. Treibgut, das sich außerhalb des Deichgrundes befindet und eine konkrete Gefahr für die Deichsicherheit darstellt, ist durch die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer zu entfernen. Entsprechende Aufforderungen und Anordnungen (Deichschau) erfolgen durch die Deichaufsichtsbehörde.
Weitere Vereinbarungen sind aus Sicht des Hochwasserschutzes derzeit nicht erforderlich.
Die Behörde für Wirtschaft und Innovation (BWI) nimmt auf der Grundlage von Auskünften der Hamburg Port Authority AöR (HPA) wie folgt Stellung:
Die Uferböschungen werden regelmäßig von der Land- und Wasserseite kontrolliert. Umgestürzte Bäume an Uferböschungen mit der Gefahr des Auftreibens werden zügig entfernt.
Ebenso werden die öffentlichen Hochwasserschutzanlagen im Zuständigkeitsbereich der HPA regelmäßig kontrolliert. Insbesondere nach Hochwasser- und Sturmereignissen werden Treibgut und umgestürzte Bäume zeitnah entfernt.
Im Bezirk Bergedorf befindet sich die Tatenberger Schleuse in der Zuständigkeit der HPA. Hierzu wird ergänzend zu den vorstehenden Punkten mitgeteilt, dass sich anlagenseitig an sensiblen beweglichen Infrastrukturen Rechen befinden und regelhaft Anlagenrundgänge und Probefahrten durchgeführt werden. So wird nicht nur nach Sturmflutereignissen, sondern grundsätzlich Treibgut mit Gefahr für die Funktionsfähigkeit frühzeitig erkannt. Im Bedarfsfall kann zu jeder Zeit über den Hafennotdienst reagiert und eine Räumung veranlasst werden.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
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