Einsetzen des Kulturausschusses (KA)
Fraktionslose Mitglieder der Bezirksversammlung können, sofern sie keinem Ausschuss angehören, dem vorsitzenden Mitglied zwei Ausschüsse nennen, an deren Sitzungen sie mit einem Rede- und Antragsrecht, jedoch ohne Stimmrecht teilnehmen. (§ 17 (2) Bezirksverwaltungsgesetz).
Mit Bezug auf die Grunddrucksache 22-0007 hat
Dr. Geerd Dahms
von der Gruppe der FDP den Wunsch der Teilnahme am Kulturausschuss genannt.
Beschluss:
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
---