20-1058.04

Drs. 20-1058.01 Verkehrsberuhigung Randersweide und Nettelnburger Straße

Antwort

Sachverhalt

Auskunftsersuchen der BAbg. Fleige, Lühr, Wobbe (Fraktion GRÜNE Bergedorf)

der BAbg. Froh, Helm (CDU Fraktion)

des BAbg. Springborn und SPD-Fraktion

des BAbg. Jobs und Fraktion DIE LINKE

 

Die Antworten im obigen Auskunftsersuchen sind sehr unbefriedigend. Den antwortenden Behörden scheint die Problematik der Anfrage nicht bekannt zu sein. Beschlossen wurde eine Prüfung einer Geschwindigkeitsreduzierung im Weidenbaumsweg ab Dusiplatz bis zum Übergang zur Randersweide. Weiterhin sollte geprüft werden, ob auch in Teilen der Randersweide aus Lärmschutzgründen die Geschwindigkeit reduziert werden kann. Die Randersweide weist örtlich sehr unterschiedliche Verkehrsbelastungen auf. Auch die Datengrundlage der Antwort ist sehr dürftig.

 

Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation beantwortet das Auskunftsersuchen vom 23.02.2017, Drucksache 20-1058.02, wie folgt:

 

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir:

 

  1. Betrachtet die BWVI zehn Jahre alte Verkehrszahlen (in Drs. 20-1058.01 in der Antwort auf Frage 1 genannte Zählung) als so aktuell, dass damit die Ablehnung der Drucksache 20-0720 begründet werden kann?

 

Zu 1:

Die Verkehrsmenge hat sich in diesem Abschnitt der Randersweide in den letzten zehn Jahren nicht einschneidend verändert. So wurden dort 2007 südlich In der Hörn ca. 4.600 Kfz/24h gezählt und 2017 waren es südlich Nettelnburger Str. ca. 5000 Kfz/24h.

Zukünftig wird sich das Verkehrsaufkommen auch in diesem Bereich durch die zusätzlichen Erschließungen Weidenstieg, Glasbläserhöfe und Stuhlrohrquartier verändern. Das mit der Untersuchung beauftragte Büro ARGUS hat die zu erwartenden Verkehrsmengen nach Informationen der zuständigen Behörde am 6. Dezember 2016 dem runden Tisch Nettelnburg zugänglich gemacht.

 

 

  1. Betrachtet die BWVI den Ort der Zählung (Randersweide/In der Hörn) als hinreichend aussagekräftig, um daraus Rückschlüsse auf die gesamte Randersweide zu ziehen?

 

  1. Betrachtet die BWVI den Ort der Zählung (Randersweide/In der Hörn) als hinreichend aussagekräftig, um daraus Rückschlüsse auf den Bereich Weidenbaumsweg bis Dusiplatz zu ziehen?

 

Zu 2 und 3:

Die vorhandene Verkehrszählung zeigt lediglich den Verkehr an dieser Stelle. Schlüsse auf die gesamte Randersweide können daraus nicht abgeleitet werden.

Die unter Punkt 1 erwähnte Untersuchung von ARGUS betrachtet den gesamten Bereich und wird von der zuständigen Behörde als zutreffend eingeschätzt.

 

 

  1. Der Weidenbaumsweg geht in die Randersweide über. Liegen der BWVI aktuelle Zahlen für den Weidenbaumsweg südlich des Sander Damms vor?

 

4.1     Falls ja, wie lauten diese Zahlen?

 

4.2Falls nein, ist der BWVI bekannt, dass dort 2015 gezählt wurde (ARGUS 12900 Fahrzeuge)?

 

4.3               Wird diese Zählung von der BWVI anerkannt oder soll dort noch eine weitere Zählung erfolgen?

 

Zu 4:

Der zuständigen Behörde liegt die Zählung von ARGUS aus dem Jahr 2015 vor. Im Weidenbaumsweg liegt die Belastung südlich des Sander Damms hiernach bei den erwähnten 12.900 Kfz/24h.

Die Verkehrszahlen werden als zutreffend eingeschätzt. Eine weitere Zählung soll nicht durchgeführt werden.

 

 

5                    Der Drucksache 20-1058.01 ist zu entnehmen, dass die BWVI im ersten Quartal 2017 eine Zählung am Knoten Randersweide/Kampweg durchführen will. Warum wird eine weitere Zählung durchgeführt, obwohl es dort schon zwei aktuelle Zählungen gegeben hat (Siehe Drucksache 20-1058.01)?

 

6                    Entspricht es dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung, innerhalb eines kurzen Zeitraums drei Zählungen am gleichen Ort durchzuführen?

 

Zu 5 und 6:

In der Straße Randersweide wurden von der zuständigen Behörde folgende Zählungen durchgeführt:

-18.4.2007: Randersweide südlich In der Hörn und

-14.2.2017: Knotenpunkt Randersweide / Nettelnburger Straße.

Weitere Zählungen sind nicht geplant. Eine Neuzählung nach zehn Jahren wird nicht als Verstoß gegen den Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung angesehen, da sich das Verkehrsaufkommen in diesem Zeitraum spürbar verändern kann.

 

 

7                    Ist die örtliche Lage (Knoten Randersweide/Kampweg) dieser geplanten Zählung geeignet, um auch die Situation am Übergang Weidenbaumsweg zur Randersweide lärmtechnisch beurteilen zu können?

 

Zu 7:

Die 2017 in der Randersweide nördlich Kampweg / Nettelnburger Str. erhobene Verkehrsmenge betrug ca. 7.800 Kfz/24h. Mit einem kleinen Aufschlag kann dieser Wert nach Einschätzung der zuständigen Behörde auch am Übergang Weidenbaumsweg zur Randersweide zu Grunde gelegt werden.

 

 

8                    Da in der Drucksache zu allen lärmtechnischen Fragen auf die BUE verwiesen wird, ist es korrekt, dass die BWVI grundsätzlich keine eigenen Lärmberechnungen durchführt?

 

Zu 8:

Die zuständige Behörde führt bislang im Zusammenhang mit der Prüfung straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen keine eigenen Lärmberechnungen durch.

 

 

9                    Dem Entwurf der Lärmaktionsplanung vom 23.10.2012 ist auf der Seite 23 zu entnehmen, dass für die in der Tabelle aufgeführten 40 Straßen, also auch für Abschnitte des Weidenbaumswegs, „akuter Handlungsbedarf erkannt wurde“. Gilt diese Aussage noch?

 

Zu 9:

Ja. Insgesamt wurden alle Straßen, die im Lärmaktionsplan 2013 (Stufe 2) als die 40 lautesten Straßen Hamburgs identifiziert wurden, auf eine nächtliche Geschwindigkeitsreduktion überprüft. Für die Pilotprojekte Harburger Chaussee, Winsener Straße und Moorstraße wurde Tempo 30 nachts bereits anhand der o.g. abgestimmten Grundlage im Jahre 2014 eingeführt.

Das Arbeitsprogramm des Senats der 21. Legislaturperiode sieht auf 10 weiteren Straßenabschnitten einen Pilotversuch zur nächtlichen Geschwindigkeitsreduktion vor.

Der Weidenbaumsweg wurde in diesem Zusammenhang geprüft, gehört jedoch nicht zu den ausgewählten 10 Straßen.

 

 

10                 Der Tabelle im Entwurf zur Lärmaktionsplanung vom 23.10.2012 sind auf der Seite 24 für den Weidenbaumsweg zwei Abschnitte zu entnehmen:

Der eine Abschnitt geht von der B5 bis zur Alten Holstenstraße. Unklar ist der zweite Abschnitt. Hier steht nur, ab Sander Damm 500m. Der Abstand zwischen Sander Damm und B5 beträgt nur 350m. Ist es korrekt, dass dementsprechend der Abschnitt südlich des Sander Damms gemeint ist?

 

Zu 10:

Bei dem einen betroffenen Abschnitt handelt es sich um den Weidenbaumsweg von Bergedorfer Straße (B 5) bis zur Alten Holstenstraße. Der zweite Abschnitt umfasst den Weidenbaumsweg zwischen Sander Damm und Billgrabendeich.

 

 

11                 Der Antwort der BWVI (Drs. 20-0720.1) ist zu entnehmen, dass „ein Prüfergebnis für den Weidenbaumsweg im ersten Halbjahr 2016 erwartet [wird]“ Warum wurde trotz der eindeutigen Aussage im Lärmaktionsplan eine erneute Prüfung gemacht und wie lautet dieses Prüfergebnis für den Weidenbaumweg?

 

Zu 11:

Im Rahmen der Lärmaktionsplanung werden in der Regel nur Vorprüfungen durchgeführt. Vertiefte Prüfungen sind erforderlich, um straßenverkehrsrechtliche Anordnungen gerichtsfest erlassen zu können.

Im Übrigen siehe Antwort zu 9.

 

 

12                 In der Drucksache 20-1058.01 wurden die Fragen 3. bis 3.3 und 4. bis 4.3 mit dem Hinweis auf fehlende Daten nicht beantwortet. Ist die BUE nicht fähig, diese Daten on der Bergedorfer Bezirksverwaltung anzufordern, um die Fragen zu beantworten?

 

Zu 12:

Die Behörde für Umwelt und Energie (BUE) ist zuständig für die Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und im Zusammenhang mit der Anfrage des Bezirkes für die strategische Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung. Im vorliegenden Fall geht es aber um Vorbereitungen zu möglichen straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen. In den Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV) vom 23.11.2007 ist unter Nr. 2.5 festgelegt, dass "die zur Vorbereitung straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen notwendigen Lärmberechnungen […] vom Straßenbaulastträger durchzuführen [sind] (§ 5 b Abs. 5 Straßenverkehrsgesetz-StVG)". Sie obliegen nicht der BUE und ein Ersuchen um Amtshilfe, die im Rahmen vorhandener Ressourcen gewährt werden könnte, liegt vom zuständigen BA nicht vor.

 

 

 

Petitum/Beschluss

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Anhänge

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