Brachliegende Grundstücke
Letzte Beratung: 06.11.2019 Stadtentwicklungsausschuss Ö 5
Große Anfrage der BAbg. Mirbach, Jobs, Gruber, Heilmann, Westberg - Fraktion DIE LINKE
Wohnungsbau ist ein wichtiges Thema, insbesondere von preiswerten Wohnungen. Das Baurecht erlaubt laut § 176 des deutschen Baugesetzbuches ein sogenanntes Baugebot für ungenutzte Grundstücke zu erlassen. Es wäre zur Durchsetzung dieses Baugebotes sogar möglich, das Grundstück zu enteignen.
Das Bezirksamt beantwortet die Große Anfrage vom 19.08.2019 wie folgt:
Vor diesem Hintergrund fragen wir das Bezirksamt:
Informationen zu baureifen Grundstücken enthalten grds. auch das Wohnungsbauprogramm des Bezirks und die bei der BSW geführte PAUL-Datenbank. Um lückenlos alle Grundstücke im Sinne der Frage zu erfassen, müsste eine detaillierte flächendeckende Untersuchung des gesamten Bezirks auf der Grundlage des heutigen Planungsrechts erfolgen.
1.1. Welche konkreten Planungen bestehen für diese Grundstücke und seit wann?
Enfällt.
Siehe Antwort zu 1.
2.1. Welche konkreten Planungen bestehen für diese Grundstücke und seit wann?
Entfällt.
Nein, da derzeit keine Möglichkeit besteht, ein Baugebot mit vertretbarem Aufwand umzusetzen bzw. da der Gesetzgeber für die Umsetzung des Baugebotes hohe rechtliche Hürden gesetzt hat. Anreize zu einer Aktivierung nicht genutzter potenzieller Baugrundstücke sollen durch die geplante Grundsteuer C „Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung“ geschaffen werden. In diesem Zusammenhang ist hamburgweit allerdings noch eine neue Datenbank zu erstellen.
Nein. Fallweise werden Grundeigentümer auf ihre Mobilisierungsabsichten angesprochen. Entwicklungshemmnisse werden im Rahmen der üblichen Projektentwicklung angesprochen und in den meisten Fällen einer Lösung zugeführt.
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