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Bebauungsplanverfahren Bergedorf 113 (Weidensteg) hier: Ergebnis der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 (2) BauGB und der eingeschränkten Beteiligung nach § 4a Absatz 3 Satz 4 BauGB; Zustimmung zum Planentwurf

Beschlussvorlage

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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12.01.2022
Sachverhalt

 

Mit dem Bebauungsplan Bergedorf 113 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Weiterentwicklung der städtebaulichen Entwicklungsachse am Schleusengraben zwischen Glasbläserhöfe und Kampbille geschaffen werden. Auf Grund der zentralen Lage des Plangebiets in dieser Achse und seiner damit zusammenhängenden Aufgabe, die Gebiete westlich und östlich des Gewässers zu verknüpfen, soll eine städtebauliche Funktion und Gestalt von besonderem Gewicht geschaffen werden. Realisiert werden sollen im Wesentlichen Nahversorgungseinrichtungen, Wohnungen, Parkanlagen sowie eine Brücke über den Schleusengraben. Die am Weidenbaumsweg bestehenden Gewerbenutzungen sollen planungsrechtlich weiterhin zulässig bleiben und sich i.W. unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes des Gebäudes Weidenbaumsweg 139 weiterentwickeln können.

 

In seiner Sitzung am 2. Juni 2021 stimmte der Stadtentwicklungsausschuss der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs zu. Die öffentliche Auslegung fand vom 1. Juli bis 13. August 2021 statt. In diesem Zeitraum gingen einige Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange ein sowie Stellungnahmen von 41 Personen der Öffentlichkeit, die zum Teil stellvertretend für mehrere Personen geschrieben hatten.

 

Die Stellungnahmen wurden vom Bezirksamt aus fachlicher Sicht und im Hinblick auf die beschlossenen politischen Ziele geprüft und mit den Trägern öffentlicher Belange abgestimmt. In der Anlage 1 sind die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und die Abwägungsvorschläge der Verwaltung dargestellt.

 

Die Öffentlichkeit hatte vor allem Bedenken zum zukünftigen Verkehrsaufkommen, der baulichen Dichte,  des Freiflächenangebots sowie möglicher Gewerbeimmissionen vorgetragen.

Diese Themen wurden im Wesentlichen unter den folgenden Ziffern des Abwägungspapiers behandelt:

 

Thema

Beispielhafte Abwägung unter den folgenden Ziffern

Bauliche Dichte

17.1, 22.1, 22.2, 23.1

Freiflächenangebot

93.1, 106.1, 106.2, 108.1

Verkehrsaufkommen

59.1, 173.1, 175.2

mögliche Gewerbeimmissionen

208.1, 208.2, 208.3, 209.1

 

Hinsichtlich der baulichen Dichte kommt die Abwägung zum Ergebnis, dass die vorgesehene städtebauliche Struktur des neuen Quartiers gewünscht und erforderlich ist, dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt werden und ausreichende bzw. qualitativ hochwertige Grün- und Freiflächen geschaffen werden. Die bauliche Dichte wird deshalb für vertretbar erachtet. Es wird die Einschätzung vertreten, dass der prognostizierte Zuwachs des Verkehrs in der Abwägung mit anderen Belangen, insbesondere der Schaffung von neuem Wohnraum, in akzeptabler Weise abgewickelt werden kann. Bedenken hinsichtlich möglicher Lärmeinwirkungen des Windparks Curslack auf das neue Wohngebiet konnten durch Anpassung der Schallschutzfestsetzungen, ausgeräumt werden. Bedenken, dass ein vorhandenes Tanzstudio lärmtechnisch problematisch sei, haben eigens durchgeführte Messungen nicht bestätigt.#

 

Infolge der Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit haben sich folgende materielle Änderungen ergeben:

  • Die Verpflichtung, das oberste Geschoss als Staffelgeschoss auszuführen, wurde auf das südliche Baufenster im WA 1 erweitert.
  • Die Schallschutzfestsetzungen des § 2 Nummer 14 der Verordnung wurden auf weitere Fassadenbereiche ausgeweitet, um den zusätzlichen Lärmeinwirkungen durch den Windpark Curslack entgegenzuwirken.
  • Für das Sondergebiet wurde die Schallschutzfestsetzung für den nördlichen Ein- und Ausfahrtsbereich angepasst, da die bisher vorgesehene Festsetzung mit Hafencity-Fenstern bei Tagwertüberschreitungen nicht anwendbar ist.

Infolge der Prüfung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange haben sich folgende Änderungen ergeben:

  • Für das Sondergebiet wurde der nördliche Ein- und Ausfahrtsbereich festgesetzt, um die von den Lärmauswirkungen des Ein- und Ausfahrtsbereichs betroffenen Bereiche konkreter zu definieren und diesen die erforderlichen Schallschutzfestsetzungen zuzuordnen zu können. Gleichzeitig wurde die Auswahl geeigneter Schallschutzmaßnahmen neu definiert bzw. erweitert.
  • Die nordwestliche Baugrenze für die Obergeschosse wurde im Bereich des vorgesehenen Kreisverkehrs etwas zurückgenommen. Die lichte Höhe des Sondergebiets wurde im Bereich des vorgesehenen Kreisverkehrs etwas erhöht, weil andernfalls eine Kollision mit abbiegenden Lastzügen nicht ausgeschlossen werden kann.

Des Weiteren wurden redaktionelle Änderungen vorgenommen.

 

Aufgrund der materiellen Planänderungen erfolgte eine eingeschränkte Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 4a Absatz 3 Satz 4 BauGB. Als einziger von den Änderungen Betroffener wurde der Vorhabenträger in einem Anschreibeverfahren beteiligt. Er ist mit den Änderungen einverstanden.

 

Petitum/Beschluss

Der Stadtentwicklungsausschuss

  • stimmt der Abwägung gemäß Anlage 1 zu,
  • stimmt dem Bebauungsplanentwurf zu,
  • empfiehlt der Bezirksversammlung, dem Bebauungsplanentwurf ebenfalls zuzustimmen und den Bezirksamtsleiter zu bitten/aufzufordern, den Bebauungsplan nach Genehmigung durch die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen festzustellen.

 

Anhänge

 

1 - Abwägungsvorschlag öffentliche Auslegung

2 - Bebauungsplanentwurf - Planzeichnung

3 - Bebauungsplanentwurf – Verordnung

4 - Bebauungsplanentwurf – Begründung