Große Anfrage der BAbg. Mirbach, Westberg, Gruber, Heilmann, Jobs - Fraktion DIE LINKE
Bezugnehmend auf den Bericht des Rechnungshofes und den Jahresbericht 2021 über die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Freien und Hansestadt Hamburg einschließlich der Haushalts- und Konzernrechnung 2019 Hamburg vom den 27. Januar 2021 hatten wir um Beantwortung einiger Fragen zum „Körber Haus“ gebeten. Die Antworten empfinden wir teilweise als unbefriedigend und fragen daher noch einmal nach:
„Es wurde vom BA Bergedorf eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung für ein externes Büro beauftragt (sellhorn und hafkemeyer). Dieses hat der Rechnungshof als nicht ausreichend betrachtet.“
- Wurde vom Bezirksamt vom beauftragten Büro eine Nachbesserung verlangt und wenn nein, warum nicht?
- Hätte das Bezirksamt erkennen müssen, dass die vorgelegte Wirtschaftlichkeitsuntersuchung des externen Büros nicht gemäß den VV zu § 7 LHO und den VV-Bau erstellt wurde und wenn nein, warum nicht?
- Ist die Kritik des Rechnungshofes, dass die von den Wettbewerbsteilnehmern geforderten Angaben zu den Fassadenkosten ihrer Entwürfe weder im Rahmen der Vorprüfung gemäß den Richtlinien für Planungswettbewerbe der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) (RPW 2015) geprüft noch vergleichend dargestellt wurden, unberechtigt und wenn nein, warum nicht?
- Warum war die vom Bezirksamt vorgenommene Überprüfung der Fassadenkosten im Rahmen der Vorprüfung unter dem Punkt Kostenkennwerte (KG 300) ausreichend und die Kritik des Rechnungshofes anscheinend unberechtigt?
- Ist die Kritik des Rechnungshofes, dass in der Auslobung zum Realisierungswettbewerb die Wirtschaftlichkeit der Folgekosten festgelegt, aber nicht als Kriterium im Vorprüfbericht aufgenommen und die Entwürfe hierzu nicht bewertet wurden unberechtigt und wenn nein, warum nicht?
- Ist es möglich, dass das Zitat „„Bauliche und räumliche Standards bei öffentlichen Bauvorhaben im Landeshochbau“ vom April 2020, S. 18“ vom Rechnungshof gewählt wurde, weil es die aktuelle Auflage berücksichtigt, der relevante Sachverhalt jedoch auch schon 2016 enthalten war?
- Ist die Kritik des Rechnungshofes, dass die Planungshinweise der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen („Bauliche und räumliche Standards bei öffentlichen Bauvorhaben im Landeshochbau“ vom April 2020, S. 18), Glasfassaden sollen aufgrund hoher Investitions- und Folgekosten, insbesondere Heiz- und Reinigungskosten, vermieden werden, nicht berücksichtigt worden sei, unberechtigt und wenn ja, warum?
- Ist die Kritik des Rechnungshofes, dass die Wettbewerbsarbeiten nicht auf die Einhaltung der Beurteilungskriterien – so zum Beispiel die Wirtschaftlichkeit der Folgekosten – geprüft wurden (Siehe Richtlinie für Planungswettbewerbe der FHH (RPW 2015) vom 3. März 2015, Anlage VI f), unberechtigt und wenn ja, warum?
- Ist die Kritik des Rechnungshofes, dass der Ansatz für die Kostenvarianz erheblich unter den Anhaltswerten nach VV-Bau lag und auch Preissteigerungen entgegen der Vorgabe der VV-Bau nicht berücksichtigt wurden, unberechtigt? Wenn ja, warum und wenn nein, warum nicht?
- Wann wird der Mietvertrag über die Vermietung „eines Kultur- und Begegnungszentrums mit Beratungs-, Schulungs-, Büro- und Versammlungsräumen mit Theater“ vom 19. Dezember 2018, der Mietvertrag über die Vermietung des Grundstücks „zum Bau und Vorhalten eines Kultur- und Begegnungszentrums (KörberHaus)“ vom 19. Dezember 2018, die Vereinbarung zur Leistung eines „nicht rückzahlbaren Investitionskostenzuschusses“ in Höhe von gesamt 9,1 Mio. Euro und die Vereinbarung über den „verlorenen Baukostenzuschuss“ in Höhe von 2 Mio. Euro („Side Letter zum Mietvertrag“ zwischen der Sprinkenhof (Vermieterin) und der FHH (Mieterin) vom 2. Juli 2019) sowie mehrere Planungs- und Bauverträge im Informationsregister veröffentlicht?
- Wann wurde der o.g. Mietvertrag unterschrieben?
- Gibt es eine Frist, innerhalb der ein Mietvertrag im Informationsregister veröffentlicht werden muss und wenn ja, um welche Frist handelt es sich?