21-0897.01

Baukostenzuschuss der Körber-Stiftung zum "Körber Haus", die Zweite

Antwort

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27.05.2021
Sachverhalt

Große Anfrage der BAbg. Mirbach, Westberg, Gruber, Heilmann, Jobs - Fraktion DIE LINKE

 

Bezugnehmend auf den Bericht des Rechnungshofes und den Jahresbericht 2021 über die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Freien und Hansestadt Hamburg einschließlich der Haushalts- und Konzernrechnung 2019 Hamburg vom den 27. Januar 2021 hatten wir um Beantwortung einiger Fragen zum „Körber Haus“ gebeten. Die Antworten empfinden wir teilweise als unbefriedigend und fragen daher noch einmal nach:

 

„Es wurde vom BA Bergedorf eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung für ein externes Büro beauftragt (sellhorn und hafkemeyer). Dieses hat der Rechnungshof als nicht ausreichend betrachtet.“

 

Das Bezirksamt beantwortet die Große Anfrage vom 10.05.2021 wie folgt:

 

  1. Wurde vom Bezirksamt vom beauftragten Büro eine Nachbesserung verlangt und wenn nein, warum nicht?

 

Nein. Das Büro hat seinen Auftrag vertragsgemäß erfüllt.

 

 

  1. Hätte das Bezirksamt erkennen müssen, dass die vorgelegte Wirtschaftlichkeitsuntersuchung des externen Büros nicht gemäß den VV zu § 7 LHO und den VV-Bau erstellt wurde und wenn nein, warum nicht?

 

Nein. Aus der Sicht des Bezirksamtes war die Untersuchung ausreichend. Im Übrigen siehe Textziffer 508 des Rechnungshof Jahresberichts.

 

 

  1. Ist die Kritik des Rechnungshofes, dass die von den Wettbewerbsteilnehmern geforderten Angaben zu den Fassadenkosten ihrer Entwürfe weder im Rahmen der Vorprüfung gemäß den Richtlinien für Planungswettbewerbe der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) (RPW 2015) geprüft noch vergleichend dargestellt wurden, unberechtigt und wenn nein, warum nicht?

 

Der Senat hat zum Bericht des Rechnungshofes abschließend Stellung genommen. Der Stellungnahme des Senats hat das Bezirksamt nichts hinzuzufügen und verweist insofern auf den Jahresbericht Textziffer 512.

 

 

  1. Warum war die vom Bezirksamt vorgenommene Überprüfung der Fassadenkosten im Rahmen der Vorprüfung unter dem Punkt Kostenkennwerte (KG 300) ausreichend und die Kritik des Rechnungshofes anscheinend unberechtigt?

 

Siehe Antwort zu 3.

 

 

  1. Ist die Kritik des Rechnungshofes, dass in der Auslobung zum Realisierungswettbewerb die Wirtschaftlichkeit der Folgekosten festgelegt, aber nicht als Kriterium im Vorprüfbericht aufgenommen und die Entwürfe hierzu nicht bewertet wurden unberechtigt und wenn nein, warum nicht?

 

Siehe Textziffer 517 des Jahresberichts des Rechnungshofes.

 

 

  1. Ist es möglich, dass das Zitat „„Bauliche und räumliche Standards bei öffentlichen Bauvorhaben im Landeshochbau“ vom April 2020, S. 18“ vom Rechnungshof gewählt wurde, weil es die aktuelle Auflage berücksichtigt, der relevante Sachverhalt jedoch auch schon 2016 enthalten war?

 

Fiktive Fragestellungen können nicht beantwortet werden.

 

 

  1. Ist die Kritik des Rechnungshofes, dass die Planungshinweise der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen („Bauliche und räumliche Standards bei öffentlichen Bauvorhaben im Landeshochbau“ vom April 2020, S. 18), Glasfassaden sollen aufgrund hoher Investitions- und Folgekosten, insbesondere Heiz- und Reinigungskosten, vermieden werden, nicht berücksichtigt worden sei, unberechtigt und wenn ja, warum?

 

Siehe Antwort zu 5.

 

 

  1. Ist die Kritik des Rechnungshofes, dass die Wettbewerbsarbeiten nicht auf die Einhaltung der Beurteilungskriterien – so zum Beispiel die Wirtschaftlichkeit der Folgekosten – geprüft wurden (Siehe Richtlinie für Planungswettbewerbe der FHH (RPW 2015) vom 3. März 2015, Anlage VI f), unberechtigt und wenn ja, warum?

 

Siehe Textziffer 522 des Jahresberichts des Rechnungshofes.

 

 

  1. Ist die Kritik des Rechnungshofes, dass der Ansatz für die Kostenvarianz erheblich unter den Anhaltswerten nach VV-Bau lag und auch Preissteigerungen entgegen der Vorgabe der VV-Bau nicht berücksichtigt wurden, unberechtigt? Wenn ja, warum und wenn nein, warum nicht?

 

Die Einschätzung der Kostenvarianz obliegt in erster Linie dem Realisierungsträger. Der Bedarfsträger hat allenfalls darauf zu achten, dass sie nicht überhöht angesetzt wird.

 

 

  1. Wann wird der Mietvertrag über die Vermietung „eines Kultur- und Begegnungszentrums mit Beratungs-, Schulungs-, Büro- und Versammlungsräumen mit Theater“ vom 19. Dezember 2018, der Mietvertrag über die Vermietung des Grundstücks „zum Bau und Vorhalten eines Kultur- und Begegnungszentrums (KörberHaus)“ vom 19. Dezember 2018, die Vereinbarung zur Leistung eines „nicht rückzahlbaren Investitionskostenzuschusses“ in Höhe von gesamt 9,1 Mio. Euro und die Vereinbarung über den „verlorenen Baukostenzuschuss“ in Höhe von 2 Mio. Euro („Side Letter zum Mietvertrag“ zwischen der Sprinkenhof (Vermieterin) und der FHH (Mieterin) vom 2. Juli 2019) sowie mehrere Planungs- und Bauverträge im Informationsregister veröffentlicht?

 

Schnellstmöglich, sofern eine Veröffentlichungspflicht vorliegt.

 

 

  1. Wann wurde der o.g. Mietvertrag unterschrieben?

 

Am 19.12.2018.

 

 

  1. Gibt es eine Frist, innerhalb der ein Mietvertrag im Informationsregister veröffentlicht werden muss und wenn ja, um welche Frist handelt es sich?

 

Mietverträge unterliegen grundsätzlich keiner Veröffentlichungspflicht.

 

 

Petitum/Beschluss

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