Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde
I. Curslacker Heerweg, Grenzmarkierung VZ 299 für Bushaltestelle
1 Anordnung
Das PK433-VKE als zuständige Straßenverkehrsbehörde ordnet gemäß § 45 StVO aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs für den Curslacker Heerweg folgendes an:
Aufbringen von VZ 299 (Grenzmarkierung – Zick-Zack (BUS Aufschrift) – Vom Haltestellenschild in beide Richtungen am rechten Fahrbahnrand – Gesamtlänge 30 m) an den Bushaltestellen: Achterschlag, Wasserwerk und Curslacker Heerweg 118 - in Fahrtrichtung Curslacker Deich.
2 Durchzuführende Maßnahmen
Zur Realisierung der o.a. Anordnung sind folgende Maßnahmen erforderlich: Siehe oben.
3 Begründung
Durch Sanierungsarbeiten wurde die Deckschicht von der Straße Curslacker Heerweg (Von Achterschlag bis Curslacker Deich) entfernt und neu aufgebracht. Ein erneutes Aufbringen des VZ 299 an den Bushaltestellen ist notwendig um ein unbefugtes Parken zu verhindern.
4 Anhörung
Die vorstehende Anordnung wird zur Anhörung übersandt. Einwände sind der anordnenden Dienststelle umgehend schriftlich mitzuteilen.
5 Ausführung
Bestehen aus Sicht des Straßenwegebaulastträgers keine Einwände, wird um Durchführung der Anordnung unter Beteiligung der anordnenden Dienststelle gebeten.
Der Regionalausschuss nimmt Kenntnis.