Änderungsantrag zur Drucksache 20-1840 "Zukunft des Bergedorfer Tors nicht verschlafen"
Änderungsantrag des BAbg. Kleszcz und SPD-Fraktion
Durchführungsverträge sind ein wesentlicher Bestandteil eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Die Änderung von geschlossenen Durchführungsverträgen liegt, wie das Bauleitplanungsrecht, im Verantwortungsbereich der Bezirksversammlung. Eine Veränderung von Fristenreglungen in Durchführungsverträgen darf deshalb nur im Einvernehmen mit der Bezirksversammlung umgesetzt werden. Etwaige Nachträge zu einem Durchführungsvertrag können unter bestimmten Bedingungen sinnvoll sein.
Nicht allzu leichtfertig oder gar aus wahlkampftaktischen Erwägungen heraus dürfen jahrelange Planungsprozesse abgewickelt und beendet werden. Ob solche Nachträge sinnvoll und notwendig sind, müssen deshalb die politischen Vertreter der Bergedorfer Bevölkerung in der Bezirksversammlung entscheiden können.
Die Entscheidung über den Abschluss von Nachträgen zu einem Durchführungsvertrag sowie die Entscheidung, ob aufgrund einer Vertragsverletzung des Durchführungsvertrages von Seiten des Vorhabenträgers ein vorhabenbezogener Bebauungsplan nach § 12 (6) wieder aufgehoben werden soll, bedarf einer gründlichen politischen Beratung. Für diese Entscheidung ist es unerlässlich alle notwendigen Informationen zu berücksichtigen. Aus diesem Grund bedarf es klärender Gespräche mit allen Beteiligten des Vorhabens und der Bergedorfer Bezirkspolitik.
Wir beantragen daher, die Bezirksversammlung möge beschließen:
- Leitung des Bezirksamtes Bergedorf,
- Dezernent für Wirtschaft, Bauen und Umwelt des Bezirksamtes Bergedorf,
- Vorstandsvorsitzender der Baugenossenschaft Bergedorf Bille,
- Geschäftsführung der Erste Hanseatische REV GmbH, die die Komplementären des Vorhabenträgers, der Projektgesellschaft Bergedorfer Tor mbH & Co. KG, ist,
- Vorsitzende der Fraktionen der Bezirksversammlung Bergedorf.
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