Änderungsantrag zur Drs. 22-0695 Ergänzung der Geschäftsordnung der Bezirksversammlung Bergedorf hier: Einsetzung eines Fachausschusses für Haushalt und Vergabe hier: Einsetzung eines Inklusionsbeirates
Letzte Beratung: 12.02.2026 Hauptausschuss Ö 4.1
Die Bezirksversammlung Bergedorf hatte in ihrer letzten Sitzung den Hauptausschuss ermächtigt, einen Inklusionsbeirat in der Geschäftsordnung der Bezirksversammlung zu verankern. Dafür liegen mit dem überwiesenen Entwurf der Geschäftsordnung des Inklusionsbeirates (Drs. 22-0650.01, Anlage 1) bereits abgestimmte Regelungen für den Inklusionsbeirat vor. Die sollten uns als Richtlinie dienen für die Ergänzung der Geschäftsordnung der Bezirksversammlung. Die In der Drucksache 22-0695 zum § 48 Inklusionsbeirat enthaltenen Regelungen bleiben aus unserer Sicht aber dahinter zurück.
Deshalb bedarf es in den ursprünglichen Absätzen 1 bis 4 des vorgeschlagenen § 48 der Drucksache 22-0695 einiger Änderungen, die wir nachstehend vorgenommen haben. Zudem muss ein neuer Absatz zwei eingefügt werden, der klarstellt, dass die Zusammensetzung, Wahl, Auswahl- und Benennungsverfahren für den Inklusionsbeirat von der Bezirksversammlung festgelegt werden. Dafür wurde eine Anlage 3 (bislang weist die BV-GO zwei Anlagen auf) noch angefügt, die die Paragrafen 3 bis 6 der Drucksache 22-065.0, Anlage 1 übernimmt. Die Absätze 6 bis 8 sowie der letzte Satz bleiben bis auf die angepasste Nummerierung unverändert. Dieweitere Begründung zu den Änderungsvorschlägen erfolgt mündlich.
Das Petitum der Drucksache 22-0695zum § 48 Inklusionsbeiratwird durch folgende Fassung ersetzt:
§ 48
Inklusionsbeirat
Die bisherigen §§ 47 und 48 der Geschäftsordnung werden mit fortlaufender Nummerierung angefügt.
Anlage 3 zu § 48, Abs. 2
Zusammensetzung, Wahl-, Auswahl- und Benennungsverfahren des Inklusionsbeirates
§ 1 - Zusammensetzung
(1) Der Inklusionsbeirat besteht aus höchstens 15 stimmberechtigten Mitgliedern. Zur Abbildung der Vielfalt der Lebenslagen und Perspektiven im Bezirk, soll dem Inklusionsbeirat insbesondere Personen angehören, die selbst den folgenden Behinderungsgruppenzuzuordnen sind:
a) vier Personen mit Körperbehinderung
b) zwei Personen mit Sinnesbehinderung
c) eine Person mit geistiger Behinderung
d) eine Person mit psychischer Behinderung
e) eine Person mit Lernbehinderung
(2) Für den Fall, dass aus den in Absatz 1 genannten Bereichen keine Person benannt werden kann, kann die Besetzung auch aus anderen Gruppen erfolgen.
(3) Stimmberechtigt sind weiterhin
a) zwei Mitglieder der Bezirksversammlungsfraktionen oder je eine von den Fraktionen benannte Bürgerin/benannter Bürger,
c) vier Vertreter oder Vertreterinnen aus Einrichtungen der Behindertenhilfe die ihren Tätigkeitsbereich in Bergedorf haben.
(4) Stimmberechtigte Mitglieder nach § 3 Absatz 1 a-e müssen ihren ständigen Wohnsitz in Bergedorf haben. Bis zu fünf weiteren Personen können je nach Thema beratend an den Beiratssitzungen teilnehmen. Unter ihnen sollte mindestens eine mitarbeitende Person des Bezirksamtes sein.
§ 2 - Wahl- und Berufungsverfahren
(1) Die Berufung und Wahl der Mitglieder erfolgen nach öffentlicher Ausschreibung (Presse / Homepage / Instagram / Anschreiben der Einrichtungen der Behindertenhilfe des Bezirks Bergedorf) durch die Bezirksversammlung Bergedorf.
(2) Interessierte Personen können sich beim Bezirksamt selbst bewerben oder vorgeschlagen werden.
(3) Der Vertreter oder die Vertreterin der Einrichtungen der Behindertenhilfe werden von ihren Organisationen vorgeschlagen und von der Bezirksversammlung Bergedorfgewählt.
(4) Die politischen Vertreter oder Vertreterinnen werden von der Bezirksversammlung gewählt.
§ 3 - Auswahlverfahren der Mitglieder des Inklusionsbeirates
(1) Liegen mehr Bewerbungen als zu besetzenden Plätzen vor, erfolgt die Auswahl der stimmberechtigten Mitglieder nach dem folgenden Verfahren.
(2) Die Bewerber oder Bewerberinnen werden gemäß § 1 Absatz 1 den jeweiligen Behinderungsgruppen zugeordnet. Zunächst ist sicherzustellen, dass die in § 1 Absatz 1 genannten Mindestquoten der Bereiche Körperbehinderung, Sinnesbehinderung, geistige Behinderung, psychische Behinderung und Lernbehinderung erfüllt werden.
(3) Übersteigen die Bewerbungen in einer Behinderungsgruppe die Anzahl der zu besetzenden Plätze, wird ein Bewertungsverfahren angewendet. Dieses berücksichtigt insbesondere folgende Kriterien:
1. eigene Betroffenheit bzw. Selbstvertretung,
2. bisheriges Engagement im Bereich Inklusion und Selbsthilfe,
3. Beitrag zur Vielfalt der Perspektiven innerhalb der jeweiligen Gruppe,
4. Bezug zum Bezirk Bergedorf,
5. Bereitschaft zur aktiven Mitarbeit im Inklusionsbeirat.
(4) Die Gewichtung der Kriterien erfolgt nach einer vom Auswahlgremium beschlossenen Bewertungsmatrix. Das Auswahlgremium dokumentiert die Bewertungen nachvollziehbar.
(5) Sind Bewerber oder Bewerberinnen nach Anwendung der Bewertungsmatrix gleich geeignet, entscheidet das Los. Das Losverfahren ist öffentlich durchzuführen.
(6) Können für einzelne Behinderungsgruppen gemäß § 1 Absatz 1 keine Bewerber oder Bewerberinnen benannt werden, können diese Plätze gemäß § 1 Absatz 2 durch Bewerber oder Bewerberinnen anderer Behinderungsbereiche besetzt werden. Dabei sollte auf eine möglichst breite Repräsentation geachtet werden.
(7) Das Auswahlgremium erstellt zusätzlich eine Nachrückliste nach der erreichten Punktzahl.
§ 4 - Benennung, Wahl und Abberufung der Mitglieder
(1) Die stimmberechtigten Mitglieder des Inklusionsbeirates gemäß § 3 Absatz 1 und 2 der Geschäftsordnung werden durch die Verwaltung bekannt gegeben und von derBezirksversammlung Bergedorf für die Dauer einer Legislaturperiode der Bezirksversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Die stimmberechtigten Mitglieder des Inklusionsbeirates gemäß § 3 Absatz 3 der Geschäftsordnung werden auf Vorschlag der jeweiligen Bezirksamtsfraktion bzw. den Einrichtungen der Behindertenhilfe durch die Bezirksversammlung Bergedorf für die Dauer einer Legislaturperiode der Bezirksversammlung Bergedorf gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(3) Die Bestellung und die anschließende Konstituierung des Inklusionsbeirates haben zeitnah nach der Bezirksversammlungswahl zu erfolgen.
(4) Zur konstituierenden Sitzung lädt die Bezirksamtsleitung oder in Vertretung die Leitung des Sozialdezernats die benannten Mitglieder des Inklusionsbeirates ein und leitet die Sitzung bis zur Wahl der Vorsitzenden. Bis zur Konstituierung des neuen Inklusionsbeirates nimmt der bisherige Inklusionsbeirat geschäftsführend die Aufgaben gemäß Geschäftsordnung wahr.
(6) Auf begründeten Antrag des Inklusionsbeirates kann die Bezirksversammlung eine Abberufung von Mitgliedern beschließen. Das Nähere wird in den internen Verfahrensregeln des Beirates gemäß § 9 Absatz 9 festgelegt.
(7) Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, rückt eine Person aus der Nachrückliste auf. Sollte dies nicht möglich sein, reduziert sich die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder entsprechend.
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