22-0695.02

Änderungsantrag zur Drs. 22-0695 - Ergänzung der Geschäftsordnung der Bezirksversammlung Bergedorf hier: Einsetzung eines Fachausschusses für Haushalt und Vergabe hier: Einsetzung eines Inklusionsbeirates

Antrag

Letzte Beratung: 12.02.2026 Hauptausschuss Ö 4.2

Sachverhalt

Änderungsantrag zur Drs. 22-0695 Ergänzung der Geschäftsordnung der Bezirksversammlung Bergedorf

hier: Einsetzung eines Fachausschusses für Haushalt und Vergabe

hier: Einsetzung eines Inklusionsbeirates

Der Änderungsantrag bezieht sich ausschließlich auf die Regelung zur Einsetzung des Inklusionsbeirats (Entwurf §48).

Bezüglich des Regelungsinhalts ist der vorgelegten Beschlussvorlage weitestgehend zuzustimmen. Die Einordnung als eigener Paragraf ist aber systematisch falsch. Insbesondere gehört er nicht in das Kapitel „Ausschüsse“. Damit rde eine juristische Gleichstellung zu den bezirklichen Ausschüssen und sogar eine Überhöhung in Bezug auf den Seniorenbeirat erfolgen. Ebenfalls ist es nicht sinnvoll, die tigen Regelungen nur r den Inklusionsbeirat zu formulieren, da die Möglichkeit besteht, dass zukünftig weitere Beiräte eingesetzt werden. Dies hätte zur Folge, dass für jeden Beirat eine Änderung der GO-BV erfolgen müsste. Da davon auszugehen ist, dass alle eingesetzten Beiräte von Seiten der BV gleich zu behandeln sind, ist es zwangsläufig, die GO-BV entsprechend zukunftsfähig aufzustellen.Insofern sollte die Neuregelung abstrakt formuliert werden.

Naheliegend zur Erreichung dieses Ziel ist es, den bisherigen §39 Abs. 8 GO-BV, der bereits die Einsetzung von weiteren Beiräten regelt und ermöglicht, um die hier gewünschten Konkretisierungen abstrakt zu ergänzen.

Im Einzelnen ist zu den in der Drucksache, unter §48 „Inklusionsbeirat“, aufgeführten Absätzen folgendes anzumerken:

  1. Abs. 1 des Entwurfs ist hinfällig, da der Inklusionsbeirat schon eingesetzt ist.

Das die Bezirksversammlung weitere Beiräte einsetzen kann, ist bereits in §39 Abs. 8 der aktuellen GO-BV geregelt.

  1. Abs. 2 des Entwurfs wird §39 Abs. 8 a) mit folgendem Wortlaut: Beiräte können sich mit eigenen Empfehlungen und Anregungen an die Bezirksversammlung, ihre Ausschüsse oder die Verwaltung wenden.
  2. Abs. 3 des Entwurfs wird §39 Abs. 8 b) mit folgendem Wortlaut: An den Sitzungen der Fachausschüsse kann ein Mitglied des Beirats teilnehmen. Zu den, den Beirat betreffende Themen, kann der Beirat im Vorwege schriftlich Stellung nehmen. Die Stellungnahme ist den Ausschussmitgliedern umgehend über die Gremienbetreuung zuzuleiten.
  3. Die im Entwurf Abs. 3 genannte Thematik bezüglich der Eingabe kann weglassen werden, da dies ein Jedermann-Recht ist. Insofern muss dies nicht für die Beiräte extra erwähnt bzw. geregelt werden.
  4. Abs. 4 des Entwurfs wird §39 Abs. 8 c) mit folgendem Wortlaut: Das vorsitzende Mitglied des Beirates, ersatzweise das stellvertretende vorsitzende Mitglied oder eine durch den Beirat benannte dritte Person, kann an einem, durch die Bezirksversammlung für die jeweilige Wahlperiode festgelegtem, thematisch passendem Ausschuss beratend teilnehmen. Zu den, dem Beirat thematisch betreffenden Tagesordnungspunkten, hat das teilnehmende Mitglied ein Rederecht.
    Hiermit wird, anders als im Entwurf, eindeutig ein Rederecht eine Beiratsvertreters in dem thematisch am besten zum jeweiligen Beirat passenden Ausschuss manifestiert.
  5. Abs. 5 des Entwurfs ist eine interne Organisationsregelung der Beiräte und gehört in die GO des Beirats, nicht in die GO-BV.
  6. Abs. 6 des Entwurfs wird §39 Abs. 8 d) mit folgendem Wortlaut: Der Beirat bekommt die Möglichkeit, dem, entsprechend Abs. 8c) festgelegtem, Ausschuss zur Mitte und zum Ende seiner Amtszeit über seine Aktivitäten zu unterrichten.
  7. Abs. 7 des Entwurfs wird §39 Abs.8e) mit folgendem wortlaut: Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel können den Beiräten aus dem Einzelplan des Bezirksamtes Bergedorf jährlich bis zu 4.000 € als Verfügungsmittel zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verfügung gestellt werden.

Wir beantragen daher, die Bezirksversammlung ge beschließen:

Die Geschäftsordnung der Bezirksversammlung Bergedorf wird um folgende Punkte ergänzt:

  1. Es wird ein neuer § 47 Fachausschuss für Haushalt und Vergabe mit folgendem Inhalt eingeführt:

Abs. 1:
Die Bezirksversammlung setzt einen Fachausschuss für Haushalt und Vergabe ein, der bei Haushaltsvoranschlägen, Rahmenzuweisungen, Vergabethemen und bei der Verteilung der Mittel der Bezirksversammlung (Sonder- und Kulturmittel, Quartiersfonds, Förderfonds usw.) mitwirkt.

Abs. 2:
Der Ausschuss tagt in der Regel vierteljährlich oder wenn das vorsitzende Mitglied bei Bedarf den Ausschuss einberuft.

  1. § 39 Grundsätze der Ausschusstätigkeit, Vertretung wird in Abs. 8 wie folgt neu gefasst:

Sollte die Bezirksversammlung weitere Beiräte einsetzen, kann die Bezirksversammlung beschließen, dass diese zur Sitzung der Fachausschüsse je eine benannte Vertretung entsenden. Stellvertretung ist möglich.

a) Beiräte können sich mit eigenen Empfehlungen und Anregungen an die Bezirksversammlung, ihre Ausschüsse oder die Verwaltung wenden.

b) An den Sitzungen der Fachausschüsse kann ein Mitglied des Beirats teilnehmen. Zu den, den Beirat betreffende Themen, kann der Beirat im Vorwege schriftlich Stellung nehmen. Die Stellungnahme ist den Ausschussmitgliedern umgehend über die Gremienbetreuung zuzuleiten.

c) Das vorsitzende Mitglied des Beirates, ersatzweise das stellvertretende vorsitzende Mitglied oder eine durch den Beirat benannte dritte Person, kann an einem, durch die Bezirksversammlung für die jeweilige Wahlperiode festgelegtem, thematisch passendem, Ausschuss beratend teilnehmen. Zu den, dem Beirat thematisch betreffenden Tagesordnungspunkten, hat das teilnehmende Mitglied ein Rederecht.

d) Der Beirat bekommt die Möglichkeit, dem, entsprechend Abs. 8c) festgelegtem, Ausschuss zur Mitte und zum Ende seiner Amtszeit über seine Aktivitäten zu unterrichten.

e) Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel können den Beiräten aus dem Einzelplan des Bezirksamtes Bergedorf jährlich bis zu 4.000 € als Verfügungsmittel zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verfügung gestellt werden.

  1. Die bisherigen §§ 47 und 48 der Geschäftsordnung werden mit fortlaufender Nummerierung angefügt.