21-2170

Zuständigkeit für die Instandsetzung des Denkmals An der Johanniskirche 22 Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 22.04.2021

Mitteilungsdrucksache öffentlich

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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06.09.2021
26.08.2021
Sachverhalt

Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 22.04.2021 anliegende Drucksache 21-1902 beschlossen.

 

Das Bezirksamt Altona hat hierzu mit Schreiben vom 27.07.2021 wie folgt Stellung genommen:

 

Das „31-Denkmal“ an der Johanniskirche 22 befindet sich ausweislich der Aktenlage auf dem heutigen privaten Grundstück der Kirchengemeinde Altona-Ost. Damit ist sie für die Instandsetzung des sich auf dem Grundstück befindlichen Inventars bzw. der wesentlichen Bestandteile des Grundstücks verantwortlich. Dies ergibt sich bereits aus Art. 14 GG und aus § 903 S. 1 BGB.

Gem. § 94 Abs. 1 S. 1 BGB gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks „die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen.“

Das „31-Denkmal“ wurde laut Aktenlage auf einem Ziegelsockel errichtet, der auf den Boden gemauert wurde und fest mit dem Boden verbunden ist. Somit ist das Denkmal als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks anzusehen, für den die Kirchengemeinde als Eigentümerin verantwortlich ist.

Für die Darlegung anderweitiger Eigentumsverhältnisse oder bestehender dinglicher Rechte ist die Kirchengemeinde Altona-Ost beweispflichtig. Eine solche Beweiserbringung ist ihr im Wege der bisherigen Diskussion nicht gelungen.

 

Petitum/Beschluss

:

Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.

 

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