Wildgehege Klövensteen - Parkplatz und Spielplatz Umgestaltung Kleine Anfrage von Niclas Krukenberg (Fraktion DIE LINKE)
Im Hauptausschuss vom 13. Juli 2023 wurde unter TOP 4.1. mit der Drucksache 21-4169.1 die Wiederherstellung und Grundsanierung des Parkplatzes am Wildgehege sowie die Verlagerung des Spielplatzes entsprechend der mit der Drucksache vorgelegten Planung beschlossen. Begründet wurde die Notwendigkeit der Beschlussfassung u.a. damit, dass bei einer späteren Planung die Mittel nicht mehr zur Verfügung stünden. Die zur Verfügung stehenden Mittel wurden mit 750.000 € für den Parkplatz und 200.000 € für den Spielplatz angegeben.
Das Bezirksamt Altona beantwortet die Fragen wie folgt:
Zu 1.1:
Keine
1.2. Wurden die Arbeiten bereits begonnen? Wenn ja, welche Maßnahmen wurden durchgeführt?
Zu 1.2:
Siehe hierzu Drs. 22/13861 Fragen 1-3; zusätzlich Entnahme zu fällender Bäume in Eigenleistung
1.3. Welche Maßnahmen wurden/werden von Mitarbeitenden des Forstes bzw. des Bauhofes ausgeführt? Bitte einzeln auflisten.
Zu 1.3:
Seitens des Bezirksamtes werden Bauherrenkernleistungen erbracht: Bedarfsfeststellung und -defintion, Planung, Leistungsverzeichnis, Ausschreibung, Vergabe, Haushalts-, Kassen- und Rechnungsangelegenheiten, Verträge, Rechtsgeschäftliche Abnahme von Bauleistungen. Darüber hinaus Entnahme zu fällender Bäume in Eigenleistung
1.4. Welche Maßnahmen/Arbeiten wurden/werden durch Fremdfirmen ausgeführt?
Zu 1.4:
Alle Arbeiten außer den unter 1.3 gelisteten sowie Bauüberwachung – vgl. Drs. 21-4169
1.5. Wurden hierfür bereits Ausschreibungen durchgeführt bzw. Angebote eingeholt? Wenn ja, wann und für welche Maßnahmen?
Zu 1.5:
Vergabeverfahren läuft noch (siehe hierzu Antwort zu Frage 1.7.)
1.6. Wurden bereits Aufträge vergeben? Wenn ja, für welche Maßnahmen bzw. Gewerke und in welchem finanziellen Umfang?
Zu 1.6:
Ja. Siehe hierzu Drs. 22/13861 Fragen 1-3
1.7. Gibt es einen Zeitplan für die Umsetzung der gesamten Maßnahme? Wann sollen die Arbeiten beendet sein?
Zu 1.7:
1.8. Mit welchen Gesamtkosten wird für die Grundinstandsetzung, auf Basis vorliegender Angebote bzw. aktueller Kostenschätzung, gerechnet?
Zu 1.8:
Kann erst nach erbrachter Leistung und Abschlussrechnung dargestellt werden
Zu 2.1:
Eine Beteiligung zum Spielplatzentwurf fand statt, inklusiv nutzbare Bestandteile des Spielplatzes wurden weiter herausgearbeitet und ergänzt; Ergänzung um Eichhörnchenkobel.
2.2. Wurden die Arbeiten bereits begonnen? Wenn ja, welche Maßnahmen wurden bereits durchgeführt? Von wem wurden diese Arbeiten ausgeführt?
Zu 2.2:
2.3. Welche Maßnahmen sollen durch Fremdfirmen durchgeführt geführt werden?
Zu 2.3:
Neubau Naturspielbereich – vgl. Drs. 21-4169
2.4. Welche Spielgeräte werden von Fremdfirmen beschafft?
Zu 2.4:
Vollumfängliche Beschaffung über beauftragte Firma aller in der Planung vorgestellten Spielgeräte; darüber hinaus in Eigenleistung Holzpfähle, Wurzeln etc.
2.5. Wurden hierfür bereits Ausschreibungen durchgeführt bzw. Angebote eingeholt? Wenn ja, für welche Maßnahmen/Spielgeräte?
Zu 2.5:
Fremdvergebene Beschaffungen sind im Auftrag an Fa. Schneidewind enthalten.
2.6. Wurden bereits Aufträge vergeben? Wenn ja, für welche Maßnahmen / Spielgeräte und in welchem finanziellen Umfang?
Zu 2.6:
2.7. Gibt es einen Zeitplan für die Umsetzung der gesamten Maßnahme? Ab wann werden Kinder den Spielplatz benutzen können?
Zu 2.7:
2.8. Mit welchen Gesamtkosten wird für die Neuanlage des Spielplatzes auf Basis vorliegender Angebote bzw. aktueller Kostenschätzung gerechnet?
Kann erst nach erbrachter Leistung und Abschlussrechnung dargestellt werden
In der Sitzung des Grünausschusses vom 4.7.23 führte das Bezirksamt aus, dass die zur
Verfügung stehenden Mittel für Park- und Spielplatz nicht in das kommende Jahr übertragen
werden können und bis zum Jahresende 2023 ausgegeben werden müssen.
3.1. Wurde eine Übertragung der o.g. Mittel nach 2024 beantragt? Wann und mit welcher Begründung?
Zu 3.1:
Mit Beginn beider Maßnahmen (ab Planungsauftrag / Vergabe) in 2023 griff die Regelung des § 20 Landeshaushaltsordnung (LHO) in Verbindung mit §47 (2) LHO, wonach Ermächtigungen für Investitionen übertragbar sind.
3.2. Hat die Finanzbehörde einer Übertragung zugestimmt?
Zu 3.2:
Mit der gesetzlichen Regelung (s.3.1) sind Investitionen grundsätzlich übertragbar; gleichwohl kann die Finanzbehörde im bis zum 30.6.2024 laufenden Verfahren der Ermächtigungsüberträge im Einzelfall Begründungen für Investitionsverzögerungen fordern.
3.3. Bis wann müssen alle Arbeiten fertiggestellt werden, damit die Mittel nicht verfallen?
Zu 3.3:
Investitionen unterliegen zum einen den Regeln des § 37 LHO (wirtschaftliche Haushaltsführung) und zum anderen sind begonnene Investitionen bei Fortbestand des Investitionszwecks weiterzuführen; es gibt somit grundsätzlich kein „Verfallsdatum“. Die Maßnahme wurde im Jahr 2023 begonnen.
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Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.
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