21-0703

Weltweiter Klimanotstand: Altona wird Klimaschutz-Bezirk Mitteilungsdrucksache zu den Beschlüssen der Bezirksversammlung vom 24.10.2019 und 28.11.2019

Mitteilungsdrucksache öffentlich

Letzte Beratung: 10.03.2020 Bauausschuss Ö 1.2

Sachverhalt

Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 24.10.2019 anliegende Durchsache 21-0123.3 beschlossen. Ergänzend hierzu wurde in der Sitzung der Bezirksversammlung vom 28.11.2019 die ebenfalls beigefügte Drucksache 21-9009 beschlossen.

 

Die Behörde für Umwelt und Energie (BUE) hat unter Beteiligung der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) zum Beschluss 21-0123.3 mit Schreiben vom 18.02.2020 wie folgt Stellung genommen:

 

Zu 9:

Der Senat hat der Bürgerschaft am 03.12.2019 den Entwurf eines Klimaschutzgesetzes vorgelegt. Der Inhalt ist an den Verpflichtungen des Pariser Abkommens ausgerichtet. Der Gesetzentwurf hat zum Ziel, das Hamburgische Klimaschutzrecht nicht nur zu überprüfen, sondern auch um neue Instrumente zu ergänzen. Die neuen Instrumente sollen gewährleisten, dass die Klimaziele für 2030 und eine Treibhausgasneutralität (d.h. mind. 95 % CO2-Reduktion) bis zum Jahr 2050 erreicht werden können und die Freie und Hansestadt Hamburg ihren Teil dazu beiträgt.

 

Zu 10:

Weltweit, auch in Hamburg, sind die Auswirkungen des Klimawandels spürbar und werden künftig noch zunehmen. Der Senat ist sich seiner Verantwortung bewusst und treibt den Klimaschutz aktiv voran. Gleichzeitig werden bereits die erforderlichen Maßnahmen für die Anpassung Hamburgs an den Klimawandel ergriffen.

Am 3.12.2019 hat der Senat in diesem Sinne die erste Fortschreibung des Hamburger Klimaplans beschlossen (Drs. 21/19200). Mit der ersten Fortschreibung des Hamburger Klimaplans entwickelt der Senat den Hamburger Klimaplan vom Dezember 2015 weiter und setzt angesichts der aktuellen Entwicklungen neue Klimaziele für Hamburg fest. Auch informiert der Klimaplan über Ursachen und Auswirkungen des Klimawandels (vgl. Kapitel C.1.1 „Klimawandel global und in Hamburg“)  sowie die vom Senat ergriffenen Maßnahmen (vgl. Kapitel D.2.5 „Transformationspfad Klimaanpassung“). Der Klimaplan zeigt im Transformationspfad Wärmewende inklusive Gebäudeeffizienz anhand eines Maßnahmenprogramms auf, welche Maßnahmen der Senat beabsichtigt, um das Ziel einer klimafreundlichen, nachhaltigen Energieversorgung (Strom und Wärme) zu erreichen. Ein Baustein dazu ist eine kohlefreie Fernwärme zum Jahr 2030.

 

Zu 11:

Mit der Internetplattform http://moinzukunft.hamburg hat die BUE bereits ein Online-Portal geschaffen, auf dem Klimamaßnahmen transparent und allgemeinverständlich vorgestellt werden. Das Portal soll stetig weiter ausgebaut werden.

 

Die Hamburger CO2-Emissionen werden jährlich vom Statistikamt Nord erfasst und in der Hamburger Verursacherbilanz veröffentlicht. Aus methodisch-technischen Gründen ist eine Auswertung auf dieser Grundlage nur rückwirkend möglich, so dass auch eine Veröffentlichung nur mit zeitlichem Verzug (derzeit gut 1,5 Jahre) erfolgen kann. Die BUE veröffentlicht jährlich eine grafische Aufbereitung der Verursacherbilanz mit Erläuterungen, siehe https://www.hamburg.de/co2-bilanz-hh/.

Methan oder Distickstoffoxid als weitere Treibhausgase spielen für Hamburg keine wesentliche Rolle. Geprüft wird, ob Sulfurylfluorid (SO2F2), ein Gas mit einem hohen Treibhausgaspotential (Faktor 4090 gegenüber CO2), das aktuell im Hafen zunehmend zur Schädlingsbekämpfung bei Exportholz angewendet wird, ab 2020 in der Bilanz des Hamburger Klimaplans neben CO2-Emissionen berücksichtigt wird.

 

Zu 12:

Der Senat setzt sich auf Bundesebene vielfach für eine ambitionierte Klimapolitik und eine lebenswerte Zukunft ein. Dieses betrifft neben zahlreichen anderen Aspekten, wie ein angemessen hoher und sozialverträglicher CO2-Preis, den Ausbau erneuerbarer Energien, anspruchsvolle Regelungen im Bereich der Gebäudesanierung, Förderung alternativer Antriebssysteme, Förderung der Sektorenkopplung auch den Abbau von Steuervergünstigungen für fossile Energieträger.

 

 

Zu 13:

Gemeinsame Initiativen, die den kommunalen Klimaschutz und das private Engagement für mehr Klimaschutz stärken, unterstützen das Bemühen der Städte. Die Schülerbewegung „Fridays for Future“ wird begrüßt.

Nach einer Recherche des Deutschen Städtetags haben bis Juli 2019 viele Städte den Klimanotstand ausgerufen. Den weiteren Informationen der Recherche zufolge sind einige  Städte dabei, die bisher noch nicht sehr aktiv im Klimaschutz waren und damit ein Signal für vermehrte Aktivitäten setzen wollen.

 

Der Hamburger Senat betreibt schon seit Jahren aktiv Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel. Mit den Klimaschutzkonzepten werden bereits seit mehr als zehn Jahren ehrgeizige Klimaziele verfolgt, die regelmäßig fortgeschrieben wurden und mit zahlreichen klimawirksamen Maßnahmen unterlegt sind.

 

Aktuell hat der Senat seine ehrgeizigen Ziele und die damit verbundene Strategie mit der Fortschreibung des Klimaplans weiterentwickelt. Parallel hat er einem ehrgeizigen Entwurf eines Klimaschutzgesetzes erarbeitet und der Bürgerschaft zum Beschluss weitergeleitet, Beides sind wichtige, mit konkreten Maßnahmen verbundene Instrumente, um in Hamburg die Anstrengungen für den Klimaschutz zu verstärken. Der Senat erwartet, dass der Klimaplan sowie auch das Klimaschutzgesetz eine große Strahlkraft entfalten werden, die weit über die Stadt hinausgehen. Der Senat erachtet diese konkreten Maßnahmen insoweit wirkungsvoller als eine Resolution.

 

Weiterhin hat die Behörde für Umwelt und Energie (BUE) unter Beteiligung der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) und der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI) zum Beschluss 21-9009 mit Schreiben vom 18.02.2020 wie folgt Stellung genommen:

 

Zu I:

Die Einführung und Umsetzung von Altonaer  „StadtKlima-Standards“ bei städtebaulichen Verfahren im Bezirk Altona wird begrüßt. Deren Anwendung leistet einen Betrag, die Ziele des Hamburger Klimaplans zu realisieren und nachhaltige Baustoffe einzusetzen. Die vertragliche Fixierung dieses Standards ist ein wirksames Instrument zur Umsetzung.

 

Da es sich bei den überwiegenden Baumaßnahmen, auf welche die Ziffer I abzielt, um Neubauten handelt, wäre für Wohngebäude auch ein höherer Energiestandard als das Effizienzhaus 55, nämlich der Effizienzhaus-40-Standard, unter Inanspruchnahme von Fördermitteln wirtschaftlich umsetzbar. Dieser soll laut Endbericht zum Integrierten Klimaschutzkonzept Altona auch angestrebt werden und sollte bei Verhandlungen mit Vorhabenträgern immer angesprochen werden.

 

Auf die Erteilung einer Baugenehmigung besteht ein Rechtsanspruch, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen (§ 72 Abs. 1 Satz 1 HBauO). Bei Befreiungen von planungsrechtlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans sind die Regelungen des § 31 BauGB anzuwenden. Es wäre in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Forderung eines „StadtKlima-Standards“ öffentlich-rechtlich erhoben werden könnte.

 

Zu II:

Das Instrument des Energiefachplans wurde von der BUE federführend entwickelt. Als Träger der Planungshoheit sind die Bezirke letztendlich diejenigen, die die Vorhabenträger dazu verpflichten, den Energiefachplan zu erstellen und die dort entwickelten Maßnahmen umzusetzen. Insofern unterstützen wir die Empfehlung der Bezirksversammlung, dass der Bezirk Altona das Instrument, ggf. mit Unterstützung der BUE, verpflichtend anwenden soll. Die Pflicht zur Berücksichtigung von Energieplänen in der Bauleitplanung ist auch bereits in

§ 25 des Entwurfs für das neue Klimaschutzgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg enthalten. Förderprogramme für die Erstellung von Energiefachplänen gibt es nicht, z. Zt. unterstützt die BUE in Einzelfällen die Bezirke fachlich und finanziell. Ziel ist dabei, die Bezirke durch entsprechenden Mittel-, Knowhow- und Personalaufbau in die Lage zu versetzen, die Energiefachpläne in den Bebauungsplanverfahren eigenständig zu beauftragen und zu betreuen.

 

Die Prüfpflicht für die solare Energiegewinnung auch auf größeren Gewerbedächern geht mit der im Entwurf für das Klimaschutzgesetz vorgesehen Solarpflicht Hand in Hand und entspricht den Zielen der BUE.

 

Zu III:

Die im Antrag aufgeführte Regelung, für größere Bauvorhaben in Altona ab 150 Wohneinheiten verpflichtend eigenständige Mobilitätskonzepte vorzusehen, wird ebenfalls begrüßt. Der Hamburger Klimaplan enthält im Transformationspfad Mobilitätswende hierzu ebenfalls eine ähnliche Maßnahme. Im Maßnahmenprogramm ist unter Punkt 4. „Intermodale Angebote  Mobilitätsmanagement/Nahmobilität“  die Maßnahme

„Bezirkliches Mobilitätsmanagement zur Erarbeitung teilräumlicher oder themenspezifischer Mobilitätskonzepte (z. B. Schwerpunkt Lastenrad, Förderung E-Mobilität im Quartier, Ausweitung von Sharing-Angeboten etc.) –  Erstellung von bezirklichen Mobilitätskonzepten für Quartiere – Bei Neuplanungen oder Planungen in Bestandsquartieren bei Quartieren ab

ca. 100 WE grundsätzlich erforderlich“ genannt.

Für die Umsetzung der Forderungen im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens ist keine Rechtsgrundlage bekannt.

 

Quartiers- oder vorhabenbezogene Mobilitätskonzepte, deren Umsetzung insbesondere bei größeren Bauvorhaben im Rahmen eines verankerten Mobilitätsmanagements erfolgt, werden als sinnvolles Steuerungsinstrument im Hinblick auf eine zukunftsfähige und klimagerechte Mobilität angesehen und seit einiger Zeit in der Entwicklung einer Reihe von Wohnungsbauvorhaben eingesetzt. Dieses erfolgt zurzeit entweder durch die Bezirke selbst oder durch private Bauherren auf freiwilliger Basis oder durch vertragliche Verpflichtung im Rahmen des städtebaulichen Instrumentariums. Es ist vereinbart, dass BWVI und BSW gemeinsam mit den Bezirken eine Handreichung erarbeiten, um einheitliche Maßstäbe für Mobilitätskonzepte auch hinsichtlich von Gebietsgrößen und der rechtlichen Verankerung zu erhalten.

 

Lokalisation Beta
Altona

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