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Welche Relevanz haben Bebauungspläne für die genehmigte Bebauung in Altona – hier der B-Plan Rissen 43 Kleine Anfrage von Lorenz Flemming (FDP-Fraktion)

Kleine Anfrage öffentlich

Letzte Beratung: 31.01.2019 Bezirksversammlung Ö 6.1

Sachverhalt

Der Bebauungsplan Rissen 43 gehört mit einem Feststellungsdatum aus 2001 zu den neueren Plänen. Er legt in dem umfassten Gebiet relativ kleinteilige Vorgaben fest. Die folgenden Fragen beziehen sich dabei auf die Flurstücke 6528 und 6529 an der Alten Sülldorfer Landstraße. Die im Prospekt angekündigte Nutzung der beiden Flurstücke weicht von den planrechtlichen Vorgaben deutlich ab.

 

Vor diesem Hintergrund frage ich das Bezirksamt:

 

  1. Entsprechen die im beiliegenden Verkaufsprospekt (hier insbesondere S. 18) enthaltenen Angaben zu den im Genehmigungsverfahren ermöglichten Nutzungen der beiden genannten Flurstücke 6528 und 6529? Gab es Befreiungen im Rahmen der Baugenehmigungen für die beiden Flurstücke? Welche waren das? Bitte im Einzelnen aufführen.

 

  1. Wenn das der Fall ist, welche Begründungen kann das Bezirksamt zu den erheblichen (?)  Abweichungen der geplanten Bebauung von den im Bebauungsplan vorgegebenen Nutzungen geben? Bitte eine detaillierte Angabe von Gründen getrennt nach den beiden Flurstücken.

 

  1. Wurden die von der Bebauung möglicherweise beeinträchtigten Nachbarn von den gewünschten und gegebenenfalls im Rahmen des Baugenehmigungsverfahren zugesagten Befreiungen von den Vorgaben aus den Bebauungsplan informiert und um Stellungnahmen gebeten? Wenn nein, gab es Gründe diese Information nicht zu geben? Und wenn ja, welche?

 

  1. Wurden der Bauherr/die Bauherren vom Bezirksamt aufgefordert, die Anrainer der beiden Flurstücke über die geplante Bebauung zu informieren? Wenn nein, warum nicht?

 

 

Das Bezirksamt Altona beantwortet die Fragen wie folgt:

 

 

 

Zu 1:

Flurstück 6529:

Genehmigt wurden 20 Wohnungen. Die im Verkaufsprospekt (S.18) enthaltenen Angaben über die Nutzung sind zutreffend. Es wurden Befreiungen erteilt für das Herstellen eines Flachdaches anstelle des im Bebauungsplan Rissen 43 festgesetzten geneigten Daches und für die Verwendung von hellen Verblendern im Farbspektrum hellgrau bis Sandfarben anstelle von roten Ziegelsteinen.

 

Flurstück 6528:
Genehmigt wurde eine Kindertagesstätte mit 5 Räumen. Die im Verkaufsprospekt (S.18) enthaltenen Angaben über die Nutzung sind zutreffend. Es wurden Befreiungen erteilt für die Errichtung einer Kita im Gewerbegebiet und für das Überschreiten der zulässigen Gebäudehöhe um 2,35m auf 6,35m.

 

Zu 2:

Flurstück 6529:
Eine Befreiung von der Nutzungsart wurde nicht erteilt, da der Bebauungsplan für dieses Flurstück ein allgemeines Wohngebiet ausweist.

 

Flurstück 6528:
Zulassung der Kindertagesstätte im Gewerbegebiet:
Die Befreiung wird erteilt, da die Schaffung von Betreuungsplätzen im unmittelbaren Umfeld der geplanten Wohnungsneubauten an der Alten Sülldorfer Landstraße und zur Abdeckung des Mehrbedarfs an Plätzen in der Kinderbetreuung durch andere Wohnungsbauvorhaben und den Zuzug von geflüchteten Familien im gesamten Einzugsgebiet Rissen im Interesse des Gemeinwohls steht und hier städtebaulich vertretbar ist (§ 31 Abs. 2 BauGB). Der durch den Neubau an Wohnungen geschaffene zusätzliche Mehrbedarf an Kita-Plätzen kann nicht durch die bestehenden Einrichtungen in der Umgebung abgedeckt werden. Die Realisierung der Kita auf dem südlichen Grundstück wurde auch deshalb über den städtebaulichen Vertrag zu dem Flurstück 6528 (ehem. 566) in der Gemarkung Rissen, belegen Alte Sülldorfer Landstraße, östlich Alte Sülldorfer Landstraße 413, Grundbuchblatt 1495 im Grundbuch des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese geregelt.

 

Zu 3:

Flurstück 6528:
Die Prüfung des Einzelfalles hat ergeben, dass die Grundeigentümer des angrenzenden – eingeschränkten – Gewerbegebiets durch Zulassung der Kindertagesstätte nicht beeinträchtigt werden, es handelt sich um eine Randkorrektur der Planung. Vor diesem Hintergrund war eine Beteiligung der Nachbarn entbehrlich.

 

Flurstück 6529:
Entfällt.

 

Zu 4:

Siehe Antwort zu Frage 3.

 

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