Vorläufige Geschäftsordnung des Jugendhilfeausschusses für die 21. Wahlperiode Beschlussvorlage
Gemäß § 7 Satz 2 Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder –und Jugendhilfe – (AG SGB VIII) gibt sich der Jugendhilfeausschuss eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Bezirksversammlung
bedarf.
Bis auf Weiteres gilt die Geschäftsordnung der 20. Wahlperiode (Anlage) weiter. Vorbehaltlich der Zustimmung der Bezirksversammlung zur Geschäftsordnung und somit auch zur Einsetzung der Unterausschüsse kann sich im Folgenden ein Unterausschuss mit etwaigen Änderungsvorschlägen zur Geschäftsordnung befassen.