Vorläufige Geschäftsordnung des Jugendhilfeausschusses für die 21. Wahlperiode Beschlussempfehlung des Jugendhilfeausschusses
Letzte Beratung: 29.08.2019 Bezirksversammlung Ö 7.2
Gemäß § 7 Satz 2 Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder -und Jugendhilfe – (AG SGB VIII) gibt sich der Jugendhilfeausschuss eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Bezirksversammlung bedarf.
Bis auf Weiteres gilt die Geschäftsordnung der 20. Wahlperiode (Anlage) weiter. Vorbehaltlich der Zustimmung der Bezirksversammlung zur Geschäftsordnung und somit auch zur Einsetzung der Unterausschüsse kann sich im Folgenden ein Unterausschuss mit etwaigen Änderungsvorschlägen zur Geschäftsordnung befassen.
Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt der Bezirksversammlung einstimmig, zu genehmigen, dass die Geschäftsordnung des Jugendhilfeausschusses der 20. Wahlperiode (Anlage) bis auf Weiteres weiter gilt.
Vorbehaltlich der Genehmigung der Geschäftsordnung durch die Bezirksversammlung und somit auch zur Einsetzung des Unterausschusses Haushaltsangelegenheiten soll sich dieser im Folgenden mit etwaigen Änderungsvorschlägen zur Geschäftsordnung befassen.
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