Verwaltungshandeln nach politischen Beschlüssen über Zuwendungen Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 29.06.2023
Die Bezirksversammlung hat in ihrer Sitzung vom 29.06.2023 den als Anlage beigefügten Beschluss (Drucksache 21-4111B) gefasst.
Das Bezirksamt hat hierzu mit Zuschrift vom 27.10.2023 wie folgt Stellung genommen:
Die Umsetzung des Beschlusses ist gemäß § 46 der Landeshaushaltsordnung (LHO) nicht rechtskonform. Zum rechtskonformen Zuwendungsverfahren hat der Fachbereich Planung und Steuerung der Einrichtungen, Förderungen, Finanzplanung (SR20) sowohl im Kulturausschuss (KulturA) als auch im Haushalts- und Vergabeausschuss (HVA) referiert.
Die Präsentation ist allen Mitgliedern zugängig gemacht worden. Auf Nachfrage von SR20 ist das rechtlich einwandfreie Prozedere des Zuwendungsrechts verstanden worden und wird so von den Ausschussmitgliedern in ihre Fraktionen getragen werden.
Der Hinweis auf das nicht rechtskonforme Vorgehen bei der Beschlussfassung bezieht sich darauf, dass das Verfahren, wie eine Zuwendung zu beantragen ist, in §46 LHO geregelt ist. Danach kann, wenn ein Bedarf an einer Stelle außerhalb der Verwaltung entsteht, ein schriftlicher Zuwendungsantrag gestellt werden, um diesen Bedarf über eine Förderung decken zu lassen.
Die Bewilligung einer Zuwendung setzt also voraus, dass der Bedarfsträger vor Beginn der Maßnahme einen Antrag stellt. Die Bezirksversammlung (BV) ist nicht der Bedarfsträger, kann also diesen Antrag nicht stellen. Wenn die BV beschließt, SR20 möge den Bedarfsträger auffordern, einen Antrag auf Zuwendung zu stellen, konterkariert sie diese Vorschrift insofern, als dass sie einen Bedarf bereits feststellt und auch das Erfordernis, diesen Bedarf durch öffentliche Zuwendung decken zu lassen. Erst mit der Antragstellung wird das formale Zuwendungsverfahren in Gang gesetzt.
Sollte sich ein Bedarfsträger direkt an die BV/HVA/einen Ausschuss wenden, um einen Bedarf geltend zu machen, so wäre es aus Sicht SR20 das Einfachste, wenn der Angesprochene den Bedarfsträger auf den formalen Weg hinweist, also einen Antrag bei SR20 zu stellen. Sollte dieses seitens der BV nicht gewünscht sein, sondern SR20 den Bedarfsträger zu einem Antrag auffordern soll, so kann dieses nur mittels einer kurzen standardisierten E-Mail
Guten Tag XY, die BV hat am xx.yy.zzzz beschlossen, dass wir Sie für Ihr Projekt „Wunschträume“ auffordern sollen, einen Zuwendungsantrag zu stellen. Die Informationen hierzu und die erforderlichen Unterlagen finden Sie hier:
erfolgen.
Hierzu ist es erforderlich, dass SR20 von der BV auch den Ansprechpartner/Verantwortlichen und den genauen Projektnamen zur Verfügung gestellt bekommt. Es ist ausdrücklich nicht Aufgabe von SR20 Ausforschungen zu betreiben, wer denn welches Projekt durchführen möchte. Aufgrund der bekannten Überlastung der Zuwendungsabteilung muss überlegt werden, wer diese Aufgabe übernehmen kann.
Nach Absenden der standardisierten E-Mail wird das Zuwendungsverfahren dann gleichwohl ganz formal ablaufen, also der Antrag - wenn er denn gestellt wird - wird auf Vollständigkeit und Richtigkeit von SR20 geprüft, gegebenenfalls werden Unterlagen vom Antragstellenden nachgefordert.
Danach erfolgt die Bitte um fachliche Stellungnahme durch das betreuende Fachamt, dann erfolgt die Vorlage zur Beschlussfassung in den vorgeschriebenen Ausschüssen. Der Beschluss 21-4111B, SR20 möge einen Träger XY zur Antragstellung für eine Zuwendung auffordern, kürzt dieses Verfahren nicht ab und ersetzt nicht die erneute Befassung der BV/HVA, nachdem das formale Verfahren wie oben skizziert durchgeführt worden ist.
Aus diesem Grund ist der Begriff „nicht rechtskonform“, vielleicht eher in Richtung „nicht prozesskonform“ auszulegen, und wurde deswegen auch nicht formal beanstandet.
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Die Bezirksversammlung wird um Kennntisnahme gebeten.
Beschlussdrucksache 21-4111B