21-2922

Verlagerung des Störfallbetriebes in der Ruhrstraße Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 27.01.2022

Mitteilungsdrucksache öffentlich

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
11.04.2022
06.04.2022
31.03.2022
Sachverhalt

Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 27.01.2022 anliegende Drucksache 21-2784B beschlossen.

 

Die Behörde für Wirtschaft und Innovation (BWI) hat mit Schreiben vom 15.03.2022 wie folgt Stellung genommen:

 

Mit Beteiligung der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen sehen wir keine Veranlassung oder Notwendigkeit, den Störfallbetrieb aus der Ruhrstraße zu verlagern. Der Betrieb hat seinen Standort im gesamtstädtisch bedeutsamen Industriegebiet Schnackenburgallee. Es gilt der Bebauungsplan Bahrenfeld 34 mit der planungsrechtlichen Ausweisung Industriegebiet. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung vom 26.November 1968. Somit befindet sich der Betrieb an einem Standort, der ausdrücklich vorgesehen ist für Betriebe mit Störpotential, hingegen er in anderen Gebietskategorien des Bauplanungsrechtes nicht zulässig wäre. Das Gewerbeflächenkonzept des Bezirkes Altona bestätigt zudem die Entwicklungsstrategie des Industriegebietes in dieser Hinsicht.

 

Von der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA)  wurde Folgendes mitgeteilt:

 

In dem Beschluss geht es darum, über die Verlagerung des Betriebes zu verhandeln und geeignete Ersatzflächen anzubieten. Vor diesem Hintergrund sieht sich die BUKEA hier nicht betroffen, da von hier Genehmigungen ausgesprochen und überwacht, aber keine neuen Standorte gesucht werden. Allenfalls würde die BUKEA für einen neuen Standort die Geeignetheit prüfen, sofern ein konkreter Standort feststeht.

Die BUKEA sieht zudem nach wie vor keine Veranlassung, auf eine Verlagerung des Störfallbetriebes in der Ruhrstraße hinzuwirken. Die Firma hält alle maßgeblichen Vorgaben des Immissions- und Störfallrechts ein; insofern ist den Stellungnahmen in der Drs. 20-5011 nichts hinzuzufügen. Eine neue Sachlage hat sich aus hiesiger Sicht nicht ergeben.

Da es sich hier offensichtlich um eine Angelegenheit des Planungsrechts handelt, ist die BUKEA auch diesbezüglich nicht betroffen.

 

Petitum/Beschluss

:

Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.

 

Anhänge