21-4671

Verlängerung von Weihnachtsmarktzeiten für Altona möglich machen – Schausteller:innengewerbe unterstützen Mitteilungsdrucksache zum Beschluss des Hauptausschusses vom 12.10.2023

Mitteilungsdrucksache öffentlich

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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12.02.2024
25.01.2024
Sachverhalt

Der Hauptausschuss der Bezirksversammlung Altona hat in seiner Sitzung vom 12.10.2023 stellvertretend für die Bezirksversammlung anliegende Drucksache 21-9105B beschlossen.

 

Das Bezirksamt Altona hat mit Schreiben vom 09.01.2024 wie folgt Stellung genommen:

 

Die Geschäftsstelle der Bezirksversammlung hatte den Ausschussmitgliedern bereits im Vorfeld der Sitzung mit E-Mail von Donnerstag, den 12.10.2023, 16:33 Uhr, mitgeteilt, für welche Weihnachtsmärkte und Zeiträume dem Amt zu diesem Zeitpunkt Anträge vorlagen. Weiterhin wurde mitgeteilt, dass weder seitens des Amtes noch überbezirklich eine spezifische Regelung erlassen wurde, dass Weihnachtsmärkte nicht vor dem Volkstrauertag und Totensonntag öffnen dürfen.

 

§ 68 der Gewerbeordnung (GewO) definiert Spezial- und Jahrmärkte worunter Weihnachtsmärkte fallen als „im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung[en]“. Lt. Landmann/Rohmer, GewO, RdNr. 2 zu § 68, „[erscheint] selbst bei Märkten, die ihrer Art nach über einen längeren Zeitraum veranstaltet werden, […] eine chstdauer von 4 Wochen als angemessen. In jedem Fall sollte eine Marktdauer von mehr als 6 Wochen unzulässig sein […]“.

 

Ein Marktbeginn am 17.11.2023 läge bzw. lag damit noch knapp innerhalb des gewerberechtlich zulässigen Rahmens. Die wegerechtliche Sondernutzungserlaubnis ist insoweit gegenüber der gewerberechtlichen Marktfestsetzung nicht die dominierende Verwaltungsentscheidung.

 

Wie ebenfalls mit der o.a. E-Mail mitgeteilt orientiert sich das Amt innerhalb dieses Rahmens grundsätzlich an den Vorstellungen und Planungen der Betreiber:innen, d.h. setzt die Märkte regelhaft antragsgemäß fest. Wie in der Sitzung des Ausschusses Klima, Umwelt und Verbraucherschutz (KUV) am 11.12.2023 vorgestellt (vgl. TOP 8 nebst Anlage zum Protokoll) wurde der erste der insgesamt acht Weihnachtsmärkte antragsgemäß ab dem 17.11.2023 festgesetzt. Alle anderen begannen später, d.h. frühestens ab dem 20.11.2023.

 

Im Nachgang zum Beschluss 21-9105 B äerte lediglich ein Betreiber, einen früheren Beginn in Betracht gezogen zu haben, hatte sich jedoch bewusst für eine Öffnung erst ab dem 27.11.2023 entschieden, um die Anwohner:innen nicht zu sehr in Mitleidenschaft zu ziehen. Für einen der Weihnachtsmärkte wurde bereits Mitte Juli eine Ausschreibung veröffentlicht; der Zeitraum orientierte sich an den Vorjahren.

 

Die einschlägigen Vorschriften zum Volkstrauertag und Totensonntag sehen im Übrigen keine vollständige Schließung der Märkte an diesen Tagen vor:

 

Nach § 2 der Zweiten Verordnung zum Feiertagsgesetz (Verordnung zum Volkstrauertag) sind am Volkstrauertag u.a. für die Zeit von 6.00 bis 15.00 Uhr der Unterhaltung dienende öffentliche Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht ein dem Volkstrauertag entsprechender ernster Charakter gewahrt ist, […] verboten.

 

Nach § 4 der Feiertagsschutzverordnung sind am letzten Sonntag vor dem ersten Advent (Totensonntag) u.a. für die Zeit von 6.00 bis 17 Uhr der Unterhaltung dienende öffentliche Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der dem Totensonntag entsprechende ernste Charakter gewahrt wird, […] verboten.

 

Obwohl eine ganztägige Schließung aus Betreibersicht ggf. wirtschaftlich sinnvoll ist, gäbe es keine rechtliche Grundlage, dies amtsseitig zu verlangen.

 

Petitum/Beschluss

:

Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.

 

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