22-1976

Verkehrssicherheit im Winter: Winterdienst in Altona verbessern Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 29.01.2026

Mitteilungsdrucksache öffentlich

Letzte Beratung: 26.03.2026 Bezirksversammlung Ö 12.15

Sachverhalt

Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 29.01.2026 anliegende Drucksache 22-1730.1B beschlossen.

Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) hat unter Beteiligung der Stadtreinigung Hamburg (SRH) mit Schreiben vom 17.03.2026 wie folgt Stellung genommen:

Zu 1:

Wie bereits in der Antwort der BUKEA zur bezirklichen Drucksache 22-1707 dargestellt, beruht das Winterdienstkonzept des Senats und der SRH auf den Bedarfen eines durchschnittlichen Winters in Hamburg und weist dabei auch den Anliegerinnen und Anliegern bezogen auf den Winterdienst auf Gehwegen eine wichtige Rolle zu. Im Mittelpunkt steht dabei die gesetzliche Vorgabe des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG), das der SRH einen Winterdienst auf besonders gefährlichen Stellen verkehrswichtiger Wege vorgibt. Dabei ist die Erreichbarkeit und Funktionsfähigkeit des öffentlichen Personennahverkehrs besonders zu berücksichtigen.

Die SRH stellt einen über die Jahre optimierten und leistungsfähigen Winterdienst sicher. Die Entwicklung der SRH ist dabei geprägt durch technologischen Fortschritt und eine Weiterentwicklung der Aufgabenwahrnehmung. Der gezielte Einsatz spezieller Räumfahrzeuge auf Geh- und Radwegen ersetzt zunehmend die händische Bearbeitung durch ein effizientes Zusammenspiel von Menschen und Maschine. Dieser Modernisierungskurs belegt sich unter anderem in der Anzahl der im Winterdienst eingesetzten Fahrzeuge, die in den vergangenen Jahren konsequent erhöht wurde. Wurden imJahr 2011 noch 120 Fahrzeuge eingesetzt, stehen heute 366 Fahrzeuge bereit. Allein in den letzten Jahren wurde die Flotte nochmals mit fünf Spezialfahrzeugen modernisiert, die unter anderem eine effizientere Kombistreuung aus Feuchtsalz und Sole ermöglichen. Flankierend werden Streu- und Räumpläne durch moderne Datenverarbeitung laufend an die aktuelle Lage angepasst. Auch die Zusammenarbeit mit Partnerunternehmen wurde auf eine neue, leistungsfähigere Basis gestellt, um die Handlungsfähigkeit auch in Spitzenzeiten abzusichern. Neben der Ausweitung der Ausschreibungsvolumen wurden die internen Qualitätskontrollen optimiert, etwa durch den Einsatz der „WasteWatcher+“. Zudem wurden die operativen Abläufe professionalisiert: Dazu zählen mehrsprachige grafischeHandouts, standardisierte Checklisten für die Einsatzleitung sowie intensivierte Schulungen für externe Dienstleister.

Im Rahmen der Weiterentwicklung des Winterdienstes werden derzeit bereits mehrere mehrjährige Pilotvorhaben zu alternativen Streustoffen durchgeführt. Ziel dieser Pilotvorhaben ist es, die Wirksamkeit, die operative Umsetzbarkeit sowie die ökologischen Auswirkungen unterschiedlicher Materialien zu bewerten. Dabei stehen insbesondere die Streustoffe FS100 (Sole) sowie Natriumformiat in Granulatform im Fokus, die beide auf ausgewählten Radwegen getestet werden.

Die notwendigen Ressourcenr den Winterdienst der SRH, wie Fahrzeuge, Streumittel und Personal, schließen einen hohen Anteil an Vorhaltekosten ein und müssen somit auch in milden Wintern getragen werden.Vor diesem Hintergrund ist kein lückenloser Winterdienst durch die öffentliche Hand, sondern ein auf Prioritäten beruhender Winterdienst vorgesehen, dessen Planung auf einem durchschnittlichen Winter beruht und auch den Anliegerinnen und Anliegern eine große Mitverantwortung für die Verkehrssicherheit auf Gehwegen zuweist. In Hamburg hat es seit Anfang 2026 so viel geschneit wie in den vergangenen 15 Jahren nicht. Die Planung von Maschinen und Personalreserven kann nicht dauerhaft an solchen seltenen Extremereignissen ausgerichtet werden. Der Winterdienst wird auch zukünftig entsprechend dem HWG im Rahmen der Leistungsfähigkeit der SRH nach besten Kräften und unter Beteiligung der Anliegerinnen und Anlieger als Gemeinschaftsaufgabe zu bewältigen sein.

Ungeachtet dessen ist die Überprüfung, ob und inwieweit eine weitere Optimierung des Winterdienstes möglich ist, Gegenstand der fortlaufenden Anstrengungen des Senats. Ergänzend werden die zuständigen Stellen im Nachgang der Winterdienstsaison die Ergebnisse auswerten und dann gegebenenfalls erforderliche Schlussfolgerungen ziehen.

Außerdem kommt auch ein qualitativ hochwertiger Winterdienst auf Fahrbahnen bei andauernden Schneefällen, auf denen Taumittel zum Einsatz kommen, an seine physikalischen Grenzen. Nach dem Streuen und Räumen verbleibt auf der Fahrbahn ein matschiger Restfilm, der durch die dauerhaften Minustemperaturen gefriert. Neuer Schnee fällt auf diesen dann vereisten Restfilm. Der erneute Streudurchgang schmilzt den Schnee, kann aber trotz hoher Dosierung nicht die Verbindung zwischen dem vereisten Teil und der Fahrbahn trennen.

Zu 2:

Die SRH ist für den Winterdienst auf den öffentlichen Wegen außerhalb des Hafengebiets und von Neuwerk zuständig, die nicht in der Zuständigkeit der Anliegerinnen und Anlieger liegen und soweit es sich um besonders gefährliche Stellen verkehrswichtiger Wege handelt. Bei Schnee- und Eisglätte sind diese Wege von der SRH nach besten Kräften im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zu räumen und zu streuen. Dabei sind die Erreichbarkeit und Funktionsfähigkeit des öffentlichen Personenverkehrs besonders zu berücksichtigen. Der Winterdienst wird dort durchgeführt, wo die Erreichbarkeit von Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs oder die Verkehrssicherheit auf weiteren verkehrswichtigen Verbindungsstrecken zu gewährleisten sind.

Diese Vorgaben ergeben sich aus § 28 HWG. Die Winterdienstpflicht der SRH gilt auch für die namentlich in § 2 HWG genannten Wege, Straßen und Plätze, sofern sie als öffentliche Wege gewidmet sind und keine Zuständigkeit der Anliegerinnen und Anlieger gegeben ist, jedoch unter den einschränkenden Vorgaben des § 28 HWG. Insofern kann ein Winterdienst auf diesen öffentlichenWegeflächen grundsätzlich nicht flächendeckend erfolgen, da es sich in der Regel, zumindest bei der Gesamtfläche, nicht um verkehrswichtige Wege handelt.

Öffentliche Wege in Grün- und Erholungsanlagen werden ebenfalls von der SRH bei Schnee- und Eisglätte nach besten Kräften im Rahmen der Leistungsfähigkeit geräumt und gestreut, soweit es sich um besonders gefährliche Stellen verkehrswichtiger Wege handelt. Dabei ist ebenfalls die Erreichbarkeit von öffentlichen Einrichtungen und Anlagen des öffentlichen Personenverkehrs besonders zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus § 2 des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen. Im Übrigen ist eine Nutzung der entsprechenden Wege nur auf eigene Gefahr möglich.

r den Winterdienst auf Gehwegen sind die Anliegerinnen und Anlieger zuständig. Ausgenommen sind die ausschließlich dem Fahrradverkehr dienenden Flächen. Die Anliegerpflicht gilt auch für Plätze. Die Anliegerpflichten ergeben sich aus den §§ 29 und 31 HWG. Für den Winterdienst auf den dem Fußngerverkehr oder dem Fahrradverkehr dienenden Wegeflächen im Hafengebiet und die öffentlichen Wege auf Neuwerk ist nach § 28 HWG die Trägerin der Wegebaulast zuständig.

Auf den Radwegen in der Zuständigkeit der SRH wird der Winterdienst auf einem abgestimmten Radwegenetz durchgeführt, das im Geoportal der FHH veröffentlicht ist.

Insoweit bestehen klare Winterdienstzuständigkeiten und Priorisierungen.

Leider wird nicht immer ein rechtskonformer Winterdienst durch die Anliegerinnen und Anlieger sichergestellt. Die Kontrolle der Anliegerpflicht steht zukünftig wie bereits in der Stellungnahme der BUKEA zur Drs. 22-1707 dargestellt noch stärker im Fokus als es bisher der Fall war.

Weitere Erläuterungen zur Priorisierung der Strecken sind der Stellungnahme der BUKEA zur Drs. 22-1707 zu entnehmen.

Zu 3:

Der Senat hält aus den vorgenannten Gründen weiterhin an dem bestehenden und bewährten Winterdienstkonzept fest, das aufgrund der Erfahrungen des Winters in 2009/2010 und nach einem umfangreichen Beteiligungsverfahren erarbeitet und umgesetzt wurde.

Anzumerken ist hierbei, dass sich die Winterdienstpflichten der Kommunen und Städte an der Zumutbarkeit orientieren. Zudem sind alle Verkehrsteilnehmenden, also Kraftfahrzeugfahrende, Fußngerinnen und Fußnger sowie die Radfahrenden gehalten, sich wetterangepasst zu verhalten.

Im Übrigen wird auf die Antworten zu Frage 1 und 2 sowie die Stellungnahme der BUKEA zur bezirklichen Drs. 22-1707 verwiesen.

Zu 4 und 5:

Die Punkte 4 und 5 liegen in der Zuständigkeit des Bezirksamtes.

Zu 6:

Die SRH informiert die Bevölkerung über die Winterdiensteinsätze regelmäßig und umfassend in den sozialen Medien wie X, Facebook sowie Instagram und verschickt entsprechende Pressemitteilungen an die Hamburger Medien. Die Informationen erfolgen in der Regel sehr zeitnah nach Ausrufung des Winterdienstes. Grundsätzliche Informationen zum Winterdienst veröffentlicht die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) auf ihrer Internetseite[1] unter und die SRH unter https://www.stadtreinigung.hamburg/stadtsauberkeit/winterdienst/. Dort finden Bürgerinnen und Bürger auch den Flyer „Winterdienst in Hamburg“, der Informationen und leicht verständliche Darstellungen zu den Räum- und Streupflichten enthält. Der Winterdienst-Flyer wird von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Außendienst zum Teil ausgehändigt oder in Briefkästen eingeworfen.

Fahrradfahrende haben die Möglichkeit, sich ausführlich im Geoportal der FHH unter https://geoportal-hamburg.de/geo-online/ über die Strecken, die dem Winterdienst unterliegen, zu informieren. Auf diese Möglichkeit weist die SRH unter anderem auf ihren Social-Media-Kanälen regelmäßig hin. Auch können sich Bürgerinnen und Bürger über die Winterdienst-Hotline unter der Telefonnummer 2576-1313 bei der SRH melden oder die Funktion „Glätte melden“ der SRH-App nutzen.

Das aktuelle Informationsangebot wird für umfassend und bedarfsgerecht erachtet.

Die Beschlussempfehlung wurde damit aufgegriffen.

Petitum/Beschluss

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Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
26.03.2026
Ö 12.15
Lokalisation Beta
Hamburg

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