Unterstützung von nicht-kommerziellen Kulturveranstaltungen für Maßnahmen der Gefahrenabwehr Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 22.05.2025
Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 22.05.2025 anliegende Drucksache 22-1013B beschlossen.
Die Behörde für Kultur und Medien (BKM) hat mit Schreiben vom 18.06.2025 wie folgt Stellung genommen:
Die BKM fördert projektbezogen oder institutionell Kulturorte und Kulturprojekte im Bezirk Altona aus entsprechenden Haushaltsansätzen, Förderfonds oder der Kultur- und Tourismustaxe. Weitere darüberhinausgehende Mittel stehen nicht zur Verfügung. Zusätzlich entstehende Kosten, wie sie in der Empfehlung genannt werden, sind zwar zunächst grundsätzlich zuwendungsfähig, die Bereitstellung zusätzlicher Mittel stellt jedoch immer eine Einzelfallentscheidung dar und ist abhängig von der Verfügbarkeit entsprechender Mittel. Eine generelle gesonderte Mittelbereitstellung für die Deckung von Kosten aufgrund zusätzlicher erforderlicher Gefahrenabwehrmaßnahmen für nicht-kommerzielle Kulturveranstaltungen im Bezirk Altona kann von der BKM nicht erfolgen.
Über die Rahmenzuweisung Stadtteilkultur wird der Bezirk Altona außerdem mit einem Budget für Stadtteilkulturzentren, Geschichtswerkstätten und Stadtteilkulturprojekten ausgestattet. Die Mittelvergabe erfolgt anhand der Globalrichtlinie Stadtteilkultur sowie einer dazugehörigen Förderrichtlinie. Die Mittelverteilung erfolgt in Abstimmung zwischen Bezirksamt und Bezirksversammlung. Kosten, wie sie in der Empfehlung genannt werden, sind daraus zunächst grundsätzlich zuwendungsfähig.
Die BKM weist darüber hinaus darauf hin, dass eine Entscheidung über die Bereitstellung zusätzlicher Mittel im Jahr 2025 für das Festival „altonale“ noch offen ist, da es sich bei diesen Mitteln um nicht ausgeschöpfte Ermächtigungen des Vorjahres handelt und das Verfahren zur Übertragung von Restmitteln ins laufende Kalenderjahr noch nicht abgeschlossen ist.
Zu den Ziff. 2 und 3 verweist die BKM zuständigkeitshalber auf die ebenfalls beteiligte Behörde für Inneres und Sport.
Die Behörde für Inneres und Sport (BIS) hat unter Beteiligung der Behörde für Kultur und Medien (BKM) mit Schreiben vom 15.07.2025 wie folgt Stellung genommen:
Zu 1 und 2:
Die Behörde für Inneres und Sport befindet sich derzeit in einem intensiven Austausch mit dem Bezirksamt Hamburg-Mitte sowie dem Bezirksamt Altona. Gegenstand dieses Austauschs ist die umfassende Analyse und Bewertung der bestehenden Prozesse im Zusammenhang mit der Genehmigung von Veranstaltungen.
Ziel ist es, Optimierungspotenziale innerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg zu identifizieren und in eine gesamtstädtische Betrachtung einzubringen. Im Mittelpunkt stehen dabei sowohl die Praktikabilität und Effizienz der Antrags- und Genehmigungsverfahren als auch die grundsätzliche Durchführbarkeit von Veranstaltungen im öffentlichen Raum.
Die durch die Bezirksversammlung Altona hier vorgebrachten Aspekte wurden zuvor bereits in einem ersten Gespräch aufgegriffen und werden im weiteren Verfahren einer vertieften Erörterung sowie einer fachlichen Bewertung unterzogen.
Mittels des § 31 SOG soll gewährleistet werden, dass öffentliche Veranstaltungen, die aufgrund ihrer Teilnehmendenzahl von mehr als 10.000 oder aufgrund anderweitiger Umstände ein erhöhtes Gefährdungspotenzial aufweisen, zum einen in einem geordneten, sicheren Rahmen ablaufen können, zum anderen, dass die Veranstaltenden nur mit einem Ansprechpartner – dem jeweils örtlich zuständigen Bezirksamt bzw. der HPA – gebündelt alle Belange zur Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung klären können.
Zuständige Behörde im Sinne des § 31 SOG sind gem. V. Abs. 1 SOGDAnO die Bezirksämter: Diese entscheiden über die Genehmigung einer Veranstaltung und sind damit auch zuständig für die Anordnung der damit einhergehenden gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen (§ 3 Abs. 1 SOG). Zuständige Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis46 des Bezirksverwaltungsgesetzes ist gem. V. Abs. 3 SOGDAnO die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation.
Aus dem Geschäftsbereich der Behörde für Inneres und Sport sind Polizei und Feuerwehr in die Abläufe der Genehmigung einer Veranstaltung nach § 31 SOG dahingehend eingebunden, dass sie als Sicherheitsbehörden gem. § 31 Abs. 4 SOG ihre Expertise für Sicherheitsfragen einbringen, um mit den Veranstaltenden deren für die Durchführung der Veranstaltung zwingend erforderliches Sicherheitskonzept abzustimmen.
Die Kosten für die anhand der konkreten Umstände der jeweiligen Veranstaltung festgestellten, erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Besucherspektrum, Art der Veranstaltung, örtliche Gegebenheiten, Sicherheitslage etc.) tragen die Veranstaltenden. Die Verpflichtung der Veranstaltenden zu Schutzmaßnahmen besteht aufgrund des Umstands, dass er Bevorteilte oder Bevorteilter der Veranstaltungsgenehmigung ist und damit konkrete Adressatin oder konkreter Adressat der Pflichten für die Sicherheitsgewährleistung. Sie sind verantwortlich für die Sicherheit der Veranstaltung.
Anders als ursprünglich vorgesehen, plant die Behörde für Inneres und Sport für die Prüfung und Abstimmung des Sicherheitskonzepts durch Polizei und Feuerwehr weiterhin auf die Erhebung von Gebühren zu verzichten, um die Veranstaltenden nicht von dieser Seite mit zusätzlichen Kosten zu belasten.
Eine weitergehende generelle Förderung unterschiedlicher besonders erwünschter oder nicht-kommerzieller Großveranstaltungen mittels Übernahme anfallender Kosten des Veranstaltenden für die Durchführung fällt nicht in den Aufgabenbereich der Behörde für Inneres und Sport und ist nicht vorgesehen.
Die BKM fördert projektbezogen oder institutionell Kulturorte und Kulturprojekte im Bezirk Altona aus entsprechenden Haushaltsansätzen, Förderfonds oder der Kultur- und Tourismustaxe. Weitere darüberhinausgehende Mittel stehen nicht zur Verfügung. Zusätzlich entstehende Kosten, wie sie in der Empfehlung genannt werden, sind zwar zunächst grundsätzlich zuwendungsfähig, die Bereitstellung zusätzlicher Mittel stellt jedoch immer eine Einzelfallentscheidung dar und ist abhängig von der Verfügbarkeit entsprechender Mittel. Eine generelle gesonderte Mittelbereitstellung für die Deckung von Kosten aufgrund zusätzlicher erforderlicher Gefahrenabwehrmaßnahmen für nicht-kommerzielle Kulturveranstaltungen im Bezirk Altona kann von der BKM nicht erfolgen.
Über die Rahmenzuweisung Stadtteilkultur wird der Bezirk Altona außerdem mit einem Budget für Stadtteilkulturzentren, Geschichtswerkstätten und Stadtteilkulturprojekten ausgestattet. Die Mittelvergabe erfolgt anhand der Globalrichtlinie Stadtteilkultur sowie einer dazugehörigen Förderrichtlinie. Die Mittelverteilung erfolgt in Abstimmung zwischen Bezirksamt und Bezirksversammlung. Kosten, wie sie in der Empfehlung genannt werden, sind daraus zunächst grundsätzlich zuwendungsfähig.
Die BKM weist darüber hinaus darauf hin, dass eine Entscheidung über die Bereitstellung zusätzlicher Mittel im Jahr 2025 für das Festival „altonale“ noch offen ist, da es sich bei diesen Mitteln um nicht ausgeschöpfte Ermächtigungen des Vorjahres handelt und das Verfahren zur Übertragung von Restmitteln ins laufende Kalenderjahr noch nicht abgeschlossen ist.
Zu 3:
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens werden, abhängig von Art und Umfang der Veranstaltung, andere Ämter beteiligt – auch die Feuerwehr und Polizei. Der Zeitpunkt der Beteiligung sowie entsprechende Bearbeitungsfristen werden dabei von der Genehmigungsbehörde bestimmt und sind u.a. vom Umfang der zu prüfenden Antragsunterlagen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten des Einzelfalls abhängig.
Im Hinblick auf die verbindlichen zeitlichen Fristen ergibt sich ein Rahmen für den zeitlichen Ablauf aus dem Gesetz selbst: § 31 Abs. 5 S. 2 SOG sieht vor, dass der Antrag auf Genehmigung einschließlich aller notwendigen Unterlagen grundsätzlich spätestens sechs Monate vor Beginn der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde eingegangen sein muss. Zu den notwendigen Unterlagen, die einzureichen sind, zählt gemäß § 31 Abs. 5 S. 6 SOG das Sicherheitskonzept. Unter Umständen ist mit dem Petitum in Ziff. 3 gemeint, dass seitens Polizei und Feuerwehr für Veranstaltende klar kommuniziert wird, welcher Zeitrahmen für die vorgeschaltete Prüfung und Abstimmung des Sicherheitskonzepts erforderlich ist, um den Antrag auf Genehmigung rechtzeitig sechs Monate vor der Veranstaltung einreichen zu können. Das erscheint nachvollziehbar und hilfreich.
Die Anforderungen bzw. Empfehlungen der Polizei ergehen jeweils unter dezidierter Betrachtung im Rahmen einer Einzelfallprüfung anhand einer jeweils aktuellen Bewertung der Lage und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Der Aufwand bei wiederkehrenden Veranstaltungen dürfte – nach der erstmaligen Erstellung – in den Folgejahren regelmäßig geringer ausfallen.
Zur zukünftigen Implementierung flächendeckend gültiger Standards in Genehmigungsverfahren für Veranstaltungen finden derzeit bereits auf verschiedenen Ebenen überbehördliche Abstimmungsprozesse statt.
Im Übrigen siehe Antwort zu 1 und 2.
Zu 4:
Obgleich die BIS zu 4. nicht befragt wurde, nimmt diese hierzu wie folgt Stellung:
In einer überregionalen städtebaulichen Ertüchtigung wiederkehrender Veranstaltungsorte - unabhängig von der jeweiligen (finanziellen) Ausrichtung der Veranstaltung – wird ein erheblicher Mehrwert gesehen. Fest verbaute, ggf. versenkbare Schutzmaßnahmen erscheinen aus polizeitaktischen und gefahrenabwehrenden Gründen vor allem unter Betrachtung der Veranstaltungsdichte an bestimmten Orten als zielführend und letztlich wirtschaftlich.
Hierzu plant das Polizeikommissariat 25 (im eigenen Zuständigkeitsbereich) zurzeit alle Stakeholder kommerzieller Großveranstaltungen an den vorgenannten Orten zu einem „Runden Tisch“ einzuladen, um hier erste Gespräche für die Erstellung von tragfähigen, dauerhaften Überfahr- (ggf. Terror-) Schutzkonzepten zu führen.
Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.