Unfallverhütung im Straßenverkehr: Was bedeutet Schrittgeschwindigkeit? Auskunftsersuchen von Lars Boettger, Stephanie Faust-Weik-Rossnagel, Heidi Fitschen, Benjamin Harders, Rolf Stünitz, Holger Sülberg und Dana Vornhagen (alle Fraktion GRÜNE)
Letzte Beratung: 25.01.2024 Bezirksversammlung Ö 7.1
Am 29.08.2023 wurde ein 15-Jähriger in der Osdorfer Landstraße in Groß Flottbek von einem abbiegenden Lkw-Fahrer getötet. Gegenstand der Untersuchung ist auch die Geschwindigkeit des Lkw. Die in der Straßenverkehrs-Ordnung vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit dient der Verkehrssicherheit und betrifft die nachfolgenden Fälle.
Es ist feststellbar, dass Verkehrsteilnehmer:innen in den oben beschriebenen Situationen zum Teil zu schnell fahren. In wenigen Fällen mit fatalen Folgen.
Die Verkehrsdirektion führt 2023 vermehrt Geschwindigkeitskontrollen durch. Im Rahmen einer Kontrolle am 20.09.2023 in der Fruchtallee wurde die Schrittgeschwindigkeit im NDR und bei Sat.1 mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 7 km/h kommuniziert, ebenso im Abendblatt anlässlich von drei Kontrollen am 11.10.2023 an den Kreuzungen Jüthornstraße/Robert-Schumann-Brücke, Sandtorkai/Großer Grasbrook und Überseeallee/Osakaallee. Bei einer Geschwindigkeitskontrolle am 21.11.2023 im Reiherdamm wurde in einem Interview mit dem NDR eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 11 km/h kommuniziert. Hinzu kämen noch 3 km/h Toleranz. In der Rechtsprechung wird Schrittgeschwindigkeit überwiegend mit 4 km/h bis 7 km/h definiert.
Die oberste Landesbehörde BIS-A43 ist in Hamburg für Grundsatzangelegenheiten der StVO, die Anwendung der StVO und ihrer für die Verwaltung verbindlichen Interpretation zuständig.
Vor diesem Hintergrund bitten wir die Behörde für Inneres und Sport gemäß § 27 BezVG bezogen auf den Bezirk Altona um Auskunft:
Die Behörde für Inneres und Sport (BIS) beantwortet die Fragen wie folgt:
Zu 1:
In der Begründung (Drucksache 591/19) zur Einführung der Schrittgeschwindigkeit für Kfz über 3,5 t zGM heißt es in Nummer 3 (Einfügung § 9 Absatz 6 StVO):
„(…) Für die Höhe der Schrittgeschwindigkeit wird auf die Vorgaben der Rechtsprechung verwiesen. Hiernach ist unter Schrittgeschwindigkeit eine Geschwindigkeit in Höhe von 4 bis 7 km/h, maximal jedoch 10 km/h, zu verstehen (vgl. OLG Frankfurt/M., Urteil vom 19. Oktober 2017 – 22 U 124/15).“
Daran orientiert wurde durch die Oberste Landesbehörde folgende Weisung an die Verkehrsdirektion gegeben:
Schrittgeschwindigkeit
In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird der Begriff der Schrittgeschwindigkeit unterschiedlich definiert. Solange keine verbindliche Entscheidung des OLG Hamburg vorliegt oder eine entsprechende gesetzliche Klarstellung vorliegt, ist von einem Verstoß gegen das Gebot der Schrittgeschwindigkeit bei Überschreitung des Wertes von 7 km/h auszugehen.
Auslösewert
Bei Geschwindigkeitsmessungen mittels Handlaser ist bis einschließlich 100 km/h eine gerätespezifische Toleranz von 3 km/h zum Abzug zu bringen. Aufgrund der geringen Ausgangsgeschwindigkeit wird die sonst bei Geschwindigkeitsmessungen zusätzlich gewährte Ahndungstoleranz von 5 km/h nicht zur Anwendung gebracht. Somit hat die Ahndung eines Verstoßes gegen das Gebot der Schrittgeschwindigkeit ab einem Bruttowert von 11 km/h (Vorwurf der gefahrenen Geschwindigkeit 8 km/h) zu erfolgen.
Zu 2:
Ja.
:
Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.
ohne
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