22-1696

Umgestaltung Parkraum Zeiseweg - Wie hält es die BVM mit dem Bürgerwillen? Auskunftsersuchen von Katarina Blume, Constantin Jebe, Rose Pauly und Kristina von Ehren (alle FDP-Fraktion)

Auskunftsersuchen

Letzte Beratung: 26.02.2026 Bezirksversammlung Ö 6.2

Sachverhalt
  • Am 05.11.2024 richteten sich rund 150 Anwohnerinnen und Anwohner des Helenenviertels mit einer Eingabe (Drs. 22-0362) an die Bezirksversammlung Altona. Sie beantragten die Anordnung von Schräg- bzw. Querparken u. a. im Zeiseweg, nachdem das dort seit Jahrzehnten praktizierte Querparken plötzlich als Ordnungswidrigkeit geahndet wurde.
  • Bei einem Ortstermin mit Anwohnenden, PK 21, Wegewart und Bezirkspolitik am 10.12.24 wurde festgestellt, dass der Behörde keine frühere Anordnung des Schrägparkens vorliegt, dieses jedoch anhand alter Fahrbahnmarkierungen erkennbar ist.
  • Die Bezirksversammlung Altona forderte daraufhin mit Beschluss Drs. 22-0618.1 sowie später mit Drs. 22-0965.1 die zuständige Behörde für Inneres und Sport auf, eine Anordnung von Schräg- bzw. Querparken auf beiden Seiten des Zeisewegs zu prüfen und umzusetzen.
  • Mit Schreiben vom 25.07.2025 (Drs. 22-1261) teilte die Straßenverkehrsbehörde (PK 21) mit, der Zeiseweg sei verkehrssicher, Schräg- bzw. Querparken sei bereits im September 2024 angeordnet, jedoch nicht vollständig umgesetzt worden.
  • Tatsächlich wurde bislang nur auf einem kurzen Abschnitt auf der Seite mit den ungeraden Hausnummern eine Umwandlung von Längs- auf Schrägparken vorgenommen. Für die Anwohnenden ist die Situation weiterhin unklar und widersprüchlich, da der Beschluss der Bezirksversammlung bislang nur teilweise umgesetzt wurde.

Vor diesem Hintergrund bitten wir die Behörde für Inneres und Sport um die Beantwortung folgender Fragen:

  1. Warum hat der Landesbetrieb Verkehr (LBV) ab Ende 2024 das zuvor über Jahrzehnte übliche Schräg-/Querparken im Zeiseweg als Ordnungswidrigkeit eingestuft und mit Verwarnungen/Bußgeldern geahndet? Gab es einen konkreten Anlass, Hinweis oder eine Änderung der Rechtslage, die zu diesem Vorgehen geführt hat?
  1. Verfügt die Behörde über Erkenntnisse zu einer früheren offiziellen Anordnung oder Genehmigung des Schrägparkens im Zeiseweg in der Vergangenheit? Falls nein, wie erklärt sich die Existenz der noch erkennbaren Fahrbahnmarkierungen, die auf Schrägpark-Stellplätze hindeuten, und hat die Behörde diesbezüglich Nachforschungen angestellt (beispielsweise ob diese Markierungen ehemals vom Bezirksamt oder einer anderen Stelle angebracht wurden)?
  1. Wie hat die Behörde auf die Eingabe der 150 Bewohnerinnen und Bewohner vom 05.11.2024 reagiert? Wurden die darin vorgebrachten Wünsche der Anwohnerschaft bei den folgenden Entscheidungen berücksichtigt? Insbesondere: Wie und wann wurden die Petenten über den Ausgang bzw. Zwischenstand ihres Anliegens informiert, damit Transparenz gegenüber den direkt Betroffenen gewährleistet ist?
  1. Trifft es zu, dass die Bezirksversammlung Altona am 26.06.2025 (Drucksache 22-0965.1B) die Behörde aufgefordert hat, eine Einbahnstraßenregelung im Zeiseweg zu prüfen und beidseitiges Schräg-/Querparken anzuordnen, nachdem das Bezirksamt sich für unzuständig erklärt hatte? Wenn ja, warum wurde dieser Beschluss bis heute nicht vollständig umgesetzt? Bitte nennen Sie die Gründe dafür, dass der Auftrag der Bezirksversammlung mehr als ein Jahr später noch unerledigt bzw. nur teilweise erfüllt ist.
  1. Welche Ergebnisse hat die Behörde bzw. die Straßenverkehrsbehörde bei der Prüfung einer Einbahnstraßenregelung und eines durchgehenden beidseitigen Schrägparkens im Zeiseweg gewonnen? Bitte erläutern Sie detailliert die Einschätzung insbesondere in Bezug auf die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss (z.B. Sichtbeziehungen, Geschwindigkeiten, Unfallrisiken, Lärmbelastung), die zu der in der Mitteilung vom 25.07.2025 geäerten ablehnenden Haltung gegenüber der Einbahnstraße geführt haben.
  1. Ist es richtig, dass die Straßenverkehrsbehörde (PK21) bereits im September 2024 also noch vor dem Beschluss der Bezirksversammlung r Teile des Zeisewegs Schräg- bzw. Querparken angeordnet hat? Wenn ja, für welche Abschnitte und Straßenseiten galt diese Anordnung konkret und wie wurde sie kenntlich gemacht (wurden entsprechende Verkehrszeichen [Zeichen 315 o.ä.] aufgestellt oder Markierungen erneuert)?
  1. Warum wurde die im September 2024 erlassene Anordnung zum Schräg-/Querparken bis heute nur unvollständig umgesetzt? Welche konkreten Maßnahmen aus dieser Anordnung stehen noch aus (bitte auflisten, z.B. fehlende Markierungen auf bestimmten Abschnitten, aufzustellende Verkehrszeichen, Schutzpfosten etc.) und was sind die Gründe dafür, dass diese bis Anfang 2026 noch nicht erfolgt sind (etwa personelle/resourcen-Engpässe, Abstimmungsprobleme zwischen Behörden, ungeklärte Verantwortlichkeiten)?
  1. Welche Berde oder Stelle ist für die praktische Umsetzung der ausstehenden Maßnahmen zuständig? Liegt die Durchführung der fehlenden Markierungsarbeiten und der Installation von Pollern/Fahrradbügeln beim Bezirksamt Altona (Tiefbauamt/Wegeabteilung) oder bei einer anderen Stelle? Falls mehrere Akteure beteiligt sind: Wie wird die Koordination gestaltet, um die Fertigstellung nicht weiter zu verzögern? Gibt es regelmäßige Abstimmungen zwischen Innenbehörde (Polizei/Verkehrsbehörde) und Bezirksamt, um den Prozess zu beschleunigen?
  1. Bis wann ist nach aktuellem Stand mit dem Abschluss sämtlicher vorgesehenen Maßnahmen im Zeiseweg zu rechnen? Bitte geben Sie einen konkreten Zeitplan an insbesondere für das Aufbringen der restlichen Fahrbahnmarkierungen, das Aufstellen aller erforderlichen Verkehrszeichen sowie das Setzen von Schutzpfosten (oder alternativen Gehwegabgrenzungen) und ggf. die Installation zusätzlicher Fahrradbügel.
  1. Wie viele PKW-Stellplätze standen im Zeiseweg vor der Änderung der Parkregelung (d.h. vor dem Untersagen des Schrägparkens durch den LBV bzw. vor Januar 2025) insgesamt zur Verfügung und wie viele werden es nach vollständiger Umsetzung der neuen Parkregelung sein? Bitte unterscheiden Sie dabei nach Längsparkplätzen und Schräg-/Querparkplätzen. Ergibt sich durch die Maßnahme insgesamt eine Erhöhung, Verringerung oder etwa Gleichbleibung der Anzahl legaler Parkstände für Anwohnende?
  1. Welche Schritte unternimmt die Behörde, um die Verwirrung der Anwohnenden bezüglich der aktuellen Parkregelung zu beseitigen? Ist vorgesehen, die Bewohnerinnen und Bewohner des Helenenviertels (z.B. durch Aushänge, Informationsschreiben o.ä.) über die neue Parkanordnung und den Zeitplan der Umsetzung zu informieren, sodass Klarheit herrscht, wo Schrägparken erlaubt ist und wo nicht? Wenn nein, warum nicht?
  1. Eggerstedtstraße und angrenzende Bereiche: Wie ist der Sachstand bezüglich der Eggerstedtstraße, die in der Eingabe vom 05.11.2024 ebenfalls genannt wurde? Die Anwohnenden hatten beantragt, auch dort (zwischen Hausnummer 40 und 72) das Quer-/Schrägparken mit Markierungen und Zeichen 315 einzuführen. Wurden in der Eggerstedtstraße bereits Maßnahmen ergriffen oder geprüft, um eine ähnliche Parkregelung wie im Zeiseweg umzusetzen? Falls ja, was kam dabei heraus? Falls nein, weshalb nicht und ist dies noch in Planung? Bitte auch angeben, ob in anderen Straßen des Helenenviertels mit vergleichbarer Problematik Schritte unternommen wurden, um die Parksituation im Sinne der Anwohnenden zu verbessern.
  1. Ausblick und Schlussfolgerungen: Welche weiteren Maßnahmen sind seitens der zuständigen Fachbehörden geplant, um die Parksituation im Helenenviertel insgesamt zu verbessern und den Beschluss der Bezirksversammlung vom 26.06.2025 vollumfänglich umzusetzen? Sieht die Behörde nach den gemachten Erfahrungen Handlungsbedarf, um künftig bürgerfreundlicher und zügiger auf solche Anliegen zu reagieren? Beispielsweise: Wird eine Überprüfung der internen Abläufe oder der Zusammenarbeit zwischen Polizei (Verkehrsbehörde) und Bezirksamt vorgenommen, damit Beschlüsse der Bezirksversammlung zeitnah und vollständig umgesetzt werden und solche langen Verzögerungen vermieden werden?

Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) beantwortet die Frage wie folgt:

Zu 1:

Die Ahndung von Parkverstößen im Zeiseweg steht im Zusammenhang mit einer straßenverkehrsbehördlichen Anordnung, die im 4. Quartal 2024 erlassen wurde. Die entsprechenden Beschilderungen wurden 2025 vollständig angebracht.

Parkverstöße in den Straßenabschnitten werden nur dort geahndet, in denen keine verkehrsrechtliche Anordnung durch das Verkehrszeichen 315 besteht, welches das Quer- oder Schrägparken ausdrücklich zulässt. In diesen Bereichen gilt gemäß § 12 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) die grundsätzliche Vorgabe, Fahrzeuge parallel zur Fahrbahn und in Fahrtrichtung abzustellen.

Die Behörde für Inneres und Sport (BIS) beantwortet die Fragen wie folgt:

Zu 1:

Der Grund für das plötzliche und vermehrte Einschreiten des Landesbetrieb Verkehr (LBV) ist der Straßenverkehrsbehörde PK21 nicht bekannt. Die im nördlichen Bereich des Zeiseweg liegenden Parkbuchten, zwischen der Eggerstedtstraße und der Helenenstraße, sind ursprünglich zum Parken längs zur Fahrtrichtung vorgesehen gewesen. Das Schrägparken wurde durch den LBV geahndet, aufgrund keiner vorhandenen anderslautenden Beschilderungen durch VZ 315.

Zu 2:

Der Straßenverkehrsbehörde PK21 liegen in der geführten Straßenakte keine Unterlagen oder Anordnungen vor, welche ein Schrägparken begründen würden.

Nach Auskunft der Wegeaufsicht wurden die alten Fahrbahnmarkierungen für das Schräg parken durch den Bezirk vor Jahrzehnten durch das Aufbringen von Bodenmarkierungen veranlasst. Dieses wurde jedoch ohne Kenntnis oder Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde PK21 durchgeführt. Folglich wurden auch keine entsprechenden straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen für den ruhenden Verkehr getroffen.

Zu 3:

Die Umplanung des ruhenden Verkehrs erfolgte bereits vor der Eingabe der Bewohnerinnen und Bewohnern. Die tatsächlich vorherrschende Praxis des ruhenden Verkehrs, wurde weitestgehend in die Regelung des ruhenden Verkehrs aufgenommen. Lediglich in Bereichen, in welchen eine Verbesserung der Sichtbeziehungen oder die Einhaltung von Durchfahrtsbreiten bei Begegnungsverkehr notwendig sind, wurden geringe Änderungen vorgenommen. Eine direkte Information der Petenten erfolgte durch die Straßenverkehrsbehörde PK21 nicht. Die Namen der angeblichen 150 Bewohnerinnen und Bewohnern sind der Straßenverkehrsbehörde PK21 nicht bekannt. Zudem ist dieses in diesem Umfang auch kein übliches vorgehen.

Zu 4:

Die Prüfung wurde durch die Straßenverkehrsbehörde vorgenommen und das Ergebnis bereits in der Stellungnahme der Straßenverkehrsbehörde PK21 vom 18.07.2025 zu Drs. 22-0618.1 mitgeteilt. Der Antrag auf die Einführung einer Einbahnstraßenregelung wurde jedoch noch während der fristgerechten Fertigung der Straßenverkehrsberdlichen Stellungnahme von der FPD-Fraktion der Bezirksversammlung Hamburg­Altona wieder zurückgezogen. Der Beitrag wurde formhalber in der Stellungnahme belassen.

Zu 5:

Die Einschätzungen wurden bereits in der Stellungnahme der Straßenverkehrsbehörde PK21 vom 18.07.2025 zu Drs. 22-0618.1 mitgeteilt.

Zu 6:

Es ist richtig, dass die Straßenverkehrsbehörde PK21. bereits vor dem Beschluss der Bezirksversammlung im Zeiseweg Schräg-und Querparken angeordnet hat. Die Anordnung bezog sich auf den Bereich zwischen der Bodenstedtstraße und der Eggerstedtstraße, durch das Aufstellen der entsprechenden Beschilderungen für den ruhenden Verkehr. Bei der Umsetzung durch den Bezirk gab es zunächst Verzögerungen. Gründe dafür liegen der Straßenverkehrsbehörde PK21 nicht vor. Spätere Feststellungen ergaben, dass die Anordnungen nicht korrekt umgesetzt wurden. Zeitgleich konnte festgestellt werden, dass neu installierte Beschilderungen von unbekannten Personen rechtswidrig wieder entfernt wurden.

Zu 7:

Die Straßenverkehrsbehörde PK21 ist für die Anordnung, der durch Verkehrszeichen zu regelnden Maßnahmen zuständig. Bauliche Veränderungen, wie das Einbringen von Pfosten oder Fahrradanlehnbügeln, liegen einzig und alleine in der Zuständigkeit der Wegeaufsicht, also des Bezirks. Die Wegeaufsicht erstellt die Aufträge für externe Unternehmen, wenn die Durchführung der Maßnahmen durch den Bauhof des Bezirks nicht leistbar sind.

Zu 8:

Wie bereits unter Punkt 7. erläutert, ist hier die Wegeaufsicht in Abstimmung mit der Tiefbauabteilung zuständig. Mehrere Nachfragen der Straßenverkehrsbehörde PK21 bei der zuständigen Wegeaufsicht, blieben unbeantwortet. Bei einer späteren Nachfrage wurde eingeräumt, dass der Auftrag für die durch den Bezirk zu veranlassenden baulichen Maßnahmen, wie Poller und Fahrradanlehnbügel, noch nicht geschrieben sei.

Zu 9:

Die Straßenverkehrsbehörde kann zu dem geforderten Zeitplan keine Angaben tätigen, da wie bereits unter Punkt 7. u. 8. erläutert, der Bezirk für die Umsetzung der Markierungen und sonstigen baulichen Maßnahmen zuständig ist. Bestimmte Maßnahmen sind in der Umsetzung von der vorherrschenden Witterung abhängig.

Zu 10:

Nach Umsetzung aller Maßnahmen, inklusive .der Markierungsarbeiten, fallen insgesamt vier Parkstände weg. Diese sind fast alle im Bereich der sogenannten Sprunginsel auf Höhe des Kindergartens. Durch den Wegfall dieser Parkstände sollen die Sichtbeziehungen für die Querung der Sprunginsel für alle Verkehrsteilnehmer wesentlich verbessert werden.

Zu 11:

Eine Information in Form von Flugblättern ist nicht vorgesehen. Die entsprechenden Beschilderungen der Straßenverkehrsordnung sind für sich aussagekräftig genug.

Zu 12:

Vor Ort wurde mit der Wegeaufsicht über möglich Anpassungen im Straßenraum beraten. Dabei wurde festgestellt, dass ein Schräg- oder Querparken, bis auf die bereits vorhandenen Flächen, auf Grund des zur Verfügung stehenden gesamten Flächenquerschnitts und der geforderten Mindestdurchfahrtsbreite, nicht möglich ist, ohne die vorhandenen Gehwegbreiten einzuschränken. Vor diesem Hintergrund wurde eineweitere Verfolgung der Maßnahme durch die Wegeaufsicht des Bezirks und der Straßenverkehrsbehörde PK21 nicht vorgenommen.

Zu 13:

Von Seiten der Straßenverkehrsbehörde sind keine weiteren Maßnahmen im Helenenviertel geplant.

Die Zusammenarbeit zwischen dem Bezirk und der Straßenverkehrsbehörde PK21 ist gut. Die Umsetzungen von Beschlüssen sind teils langwierig. Die auf dem Papier gefertigten Forderungen müssen vor Ort auf die Machbarkeit überprüft werden. Oftmals sind weitere Stellen oder andere Abteilungen für eine qualifizierte Fachauskunft hinzu zu ziehen. Nicht selten auch die obere Straßenverkehrsbehörde VD5.

Die Umsetzung der einzelnen Maßnahmen kann zudem erst durchgeführt werden, wenn die entsprechenden Materialien zur Verfügung stehen und die Witterung die entsprechende Maßnahme zulässt.

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
26.02.2026
Ö 6.2
Anhänge

ohne

Lokalisation Beta
Zeiseweg Eggerstedtstraße Helenenstraße Bodenstedtstraße

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