Umgestaltung Parkraum Zeiseweg - Wie hält es die BVM mit dem Bürgerwillen? Auskunftsersuchen von Katarina Blume, Constantin Jebe, Rose Pauly und Kristina von Ehren (alle FDP-Fraktion)
Letzte Beratung: 26.02.2026 Bezirksversammlung Ö 6.2
Vor diesem Hintergrund bitten wir die Behörde für Inneres und Sport um die Beantwortung folgender Fragen:
Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) beantwortet die Frage wie folgt:
Zu 1:
Die Ahndung von Parkverstößen im Zeiseweg steht im Zusammenhang mit einer straßenverkehrsbehördlichen Anordnung, die im 4. Quartal 2024 erlassen wurde. Die entsprechenden Beschilderungen wurden 2025 vollständig angebracht.
Parkverstöße in den Straßenabschnitten werden nur dort geahndet, in denen keine verkehrsrechtliche Anordnung durch das Verkehrszeichen 315 besteht, welches das Quer- oder Schrägparken ausdrücklich zulässt. In diesen Bereichen gilt gemäß § 12 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) die grundsätzliche Vorgabe, Fahrzeuge parallel zur Fahrbahn und in Fahrtrichtung abzustellen.
Die Behörde für Inneres und Sport (BIS) beantwortet die Fragen wie folgt:
Zu 1:
Der Grund für das plötzliche und vermehrte Einschreiten des Landesbetrieb Verkehr (LBV) ist der Straßenverkehrsbehörde PK21 nicht bekannt. Die im nördlichen Bereich des Zeiseweg liegenden Parkbuchten, zwischen der Eggerstedtstraße und der Helenenstraße, sind ursprünglich zum Parken längs zur Fahrtrichtung vorgesehen gewesen. Das Schrägparken wurde durch den LBV geahndet, aufgrund keiner vorhandenen anderslautenden Beschilderungen durch VZ 315.
Zu 2:
Der Straßenverkehrsbehörde PK21 liegen in der geführten Straßenakte keine Unterlagen oder Anordnungen vor, welche ein Schrägparken begründen würden.
Nach Auskunft der Wegeaufsicht wurden die alten Fahrbahnmarkierungen für das Schräg parken durch den Bezirk vor Jahrzehnten durch das Aufbringen von Bodenmarkierungen veranlasst. Dieses wurde jedoch ohne Kenntnis oder Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde PK21 durchgeführt. Folglich wurden auch keine entsprechenden straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen für den ruhenden Verkehr getroffen.
Zu 3:
Die Umplanung des ruhenden Verkehrs erfolgte bereits vor der Eingabe der Bewohnerinnen und Bewohnern. Die tatsächlich vorherrschende Praxis des ruhenden Verkehrs, wurde weitestgehend in die Regelung des ruhenden Verkehrs aufgenommen. Lediglich in Bereichen, in welchen eine Verbesserung der Sichtbeziehungen oder die Einhaltung von Durchfahrtsbreiten bei Begegnungsverkehr notwendig sind, wurden geringe Änderungen vorgenommen. Eine direkte Information der Petenten erfolgte durch die Straßenverkehrsbehörde PK21 nicht. Die Namen der angeblichen 150 Bewohnerinnen und Bewohnern sind der Straßenverkehrsbehörde PK21 nicht bekannt. Zudem ist dieses in diesem Umfang auch kein übliches vorgehen.
Zu 4:
Die Prüfung wurde durch die Straßenverkehrsbehörde vorgenommen und das Ergebnis bereits in der Stellungnahme der Straßenverkehrsbehörde PK21 vom 18.07.2025 zu Drs. 22-0618.1 mitgeteilt. Der Antrag auf die Einführung einer Einbahnstraßenregelung wurde jedoch noch während der fristgerechten Fertigung der Straßenverkehrsbehördlichen Stellungnahme von der FPD-Fraktion der Bezirksversammlung HamburgAltona wieder zurückgezogen. Der Beitrag wurde formhalber in der Stellungnahme belassen.
Zu 5:
Die Einschätzungen wurden bereits in der Stellungnahme der Straßenverkehrsbehörde PK21 vom 18.07.2025 zu Drs. 22-0618.1 mitgeteilt.
Zu 6:
Es ist richtig, dass die Straßenverkehrsbehörde PK21. bereits vor dem Beschluss der Bezirksversammlung im Zeiseweg Schräg-und Querparken angeordnet hat. Die Anordnung bezog sich auf den Bereich zwischen der Bodenstedtstraße und der Eggerstedtstraße, durch das Aufstellen der entsprechenden Beschilderungen für den ruhenden Verkehr. Bei der Umsetzung durch den Bezirk gab es zunächst Verzögerungen. Gründe dafür liegen der Straßenverkehrsbehörde PK21 nicht vor. Spätere Feststellungen ergaben, dass die Anordnungen nicht korrekt umgesetzt wurden. Zeitgleich konnte festgestellt werden, dass neu installierte Beschilderungen von unbekannten Personen rechtswidrig wieder entfernt wurden.
Zu 7:
Die Straßenverkehrsbehörde PK21 ist für die Anordnung, der durch Verkehrszeichen zu regelnden Maßnahmen zuständig. Bauliche Veränderungen, wie das Einbringen von Pfosten oder Fahrradanlehnbügeln, liegen einzig und alleine in der Zuständigkeit der Wegeaufsicht, also des Bezirks. Die Wegeaufsicht erstellt die Aufträge für externe Unternehmen, wenn die Durchführung der Maßnahmen durch den Bauhof des Bezirks nicht leistbar sind.
Zu 8:
Wie bereits unter Punkt 7. erläutert, ist hier die Wegeaufsicht in Abstimmung mit der Tiefbauabteilung zuständig. Mehrere Nachfragen der Straßenverkehrsbehörde PK21 bei der zuständigen Wegeaufsicht, blieben unbeantwortet. Bei einer späteren Nachfrage wurde eingeräumt, dass der Auftrag für die durch den Bezirk zu veranlassenden baulichen Maßnahmen, wie Poller und Fahrradanlehnbügel, noch nicht geschrieben sei.
Zu 9:
Die Straßenverkehrsbehörde kann zu dem geforderten Zeitplan keine Angaben tätigen, da wie bereits unter Punkt 7. u. 8. erläutert, der Bezirk für die Umsetzung der Markierungen und sonstigen baulichen Maßnahmen zuständig ist. Bestimmte Maßnahmen sind in der Umsetzung von der vorherrschenden Witterung abhängig.
Zu 10:
Nach Umsetzung aller Maßnahmen, inklusive .der Markierungsarbeiten, fallen insgesamt vier Parkstände weg. Diese sind fast alle im Bereich der sogenannten Sprunginsel auf Höhe des Kindergartens. Durch den Wegfall dieser Parkstände sollen die Sichtbeziehungen für die Querung der Sprunginsel für alle Verkehrsteilnehmer wesentlich verbessert werden.
Zu 11:
Eine Information in Form von Flugblättern ist nicht vorgesehen. Die entsprechenden Beschilderungen der Straßenverkehrsordnung sind für sich aussagekräftig genug.
Zu 12:
Vor Ort wurde mit der Wegeaufsicht über möglich Anpassungen im Straßenraum beraten. Dabei wurde festgestellt, dass ein Schräg- oder Querparken, bis auf die bereits vorhandenen Flächen, auf Grund des zur Verfügung stehenden gesamten Flächenquerschnitts und der geforderten Mindestdurchfahrtsbreite, nicht möglich ist, ohne die vorhandenen Gehwegbreiten einzuschränken. Vor diesem Hintergrund wurde eineweitere Verfolgung der Maßnahme durch die Wegeaufsicht des Bezirks und der Straßenverkehrsbehörde PK21 nicht vorgenommen.
Zu 13:
Von Seiten der Straßenverkehrsbehörde sind keine weiteren Maßnahmen im Helenenviertel geplant.
Die Zusammenarbeit zwischen dem Bezirk und der Straßenverkehrsbehörde PK21 ist gut. Die Umsetzungen von Beschlüssen sind teils langwierig. Die auf dem Papier gefertigten Forderungen müssen vor Ort auf die Machbarkeit überprüft werden. Oftmals sind weitere Stellen oder andere Abteilungen für eine qualifizierte Fachauskunft hinzu zu ziehen. Nicht selten auch die obere Straßenverkehrsbehörde VD5.
Die Umsetzung der einzelnen Maßnahmen kann zudem erst durchgeführt werden, wenn die entsprechenden Materialien zur Verfügung stehen und die Witterung die entsprechende Maßnahme zulässt.
Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.
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