Tempo-30-Zone bzw. Tempo-30-Strecke für die südliche Ruhrstraße Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 26.08.2021
Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 26.08.2021 anliegende Drucksache 21-2066.1B beschlossen.
Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) hat mit Schreiben vom 20.09.2021 wie folgt Stellung genommen:
Bahrenfelder Steindamm
Eine Geschwindigkeitsreduzierung im Bahrenfelder Steindamm ist in der Vergangenheit schon mehrfach gefordert und geprüft worden. Die Verkehrsstärke liegt im nordwestlichen Abschnitt bei ca. 11.000 Kfz/24 h mit einem Schwerlastanteil von 5%. Der Bahrenfelder Steindamm hat aufgrund des geradlinigen Verlaufs und der auf dem Seitenstreifen parkenden Fahrzeugen einen anderen Straßencharakter als die abgehenden Straßen. Damit ist er in der vorhandenen Ausbausituation den abgehenden Straßen als übergeordnet anzusehen.
Darüber hinaus wird der Bahrenfelder Steindamm von der Metrobuslinie 2 befahren. Eine Tempo-30-Zonen Regelung mit der dort geltenden Vorfahrtsregel rechts-vor-links ist vor dem Hintergrund des Busbetriebes als nicht verträglich einzustufen.
Celsiusweg
Der Celsiusweg ist bereits eine Tempo-30-Zone.
Stahltwiete
Die Stahltwiete weist eine Verkehrsstärke von ca. 1.000 Kfz/24 h und einem Schwerlastanteil von 3 % auf. Sie wird von der Buslinie 288 der Verkehrsbetriebe Hamburg-Holstein (VHH) befahren, welche einer Tempo-30-Zonen Regelung jedoch zustimmen kann.
Südliche Ruhstraße
Die südliche Ruhrstraße zwischen Schützenstraße und Stresemannstraße weist eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke von ca. 3.000 Kfz/24 h mit einem Schwerlastanteil von 2 % auf. Sie wird von der Buslinie 288 der VHH befahren.
Aufgrund des Straßenzustandes und der Fahrbahnoberfläche kann dieser Abschnitt derzeit nicht mit einer höheren Geschwindigkeit als 30 km/h von den Verkehrsbetrieben befahren werden.
Eine Tempo-Zone wirkt sich ebenfalls nicht negativ auf den Busbetrieb aus, da keine Einmündungen von rechts kommen.
Vor dem Hintergrund der o.g. Rahmenbedingungen stimmt die BVM einer Tempo-30-Zonenregelung in der Stahltwiete und in der südlichen Ruhrstraße zu. Im Bahrenfelder Steindamm wird eine Tempo-30-Zonenregelung als nicht verträglich eingestuft.
Die Umsetzung der Tempo-30-Zonen liegt in fachlicher und finanzieller Zuständigkeit des Bezirksamtes Altona.
Die Verkehrsdirektion (VD) 51 hat in Abstimmung mit dem örtlich zuständigen Polizeikommissariat (PK) 25 mit Schreiben vom 11.10.2021 wie folgt Stellung genommen:
Vorbemerkung:
Seitens A 312 erfolgte die Zuschreibung der o.g. Drucksache hinsichtlich der Zuständigkeit bei der Einrichtung einer Tempo 30-Strecke. Diese wird durch die Verkehrsdirektion (VD) 51 geprüft und beantwortet. Die Einrichtung einer Tempo 30-Zone liegt im Zuständigkeitsbereich der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) und wird von dort beantwortet.
Die Anordnung von Tempo-30-Strecken gemäß § 45 Absatz 9 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) im unmittelbaren Bereich von Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten-und Pflegeheimen oder Krankenhäusern ist in den Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) geregelt.
Mit der Regelung ist kein Automatismus verbunden, dass Tempo 30 vor den genannten Einrichtungen stets anzuordnen ist. Gemäß dem inhaltlich unveränderten § 45 Absatz 9 Satz 1 StVO, sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen weiterhin nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.
Dies gilt auch bei der Anordnung von Tempo 30 im unmittelbaren Bereich der in Rede stehenden Einrichtung. Somit sind weiterhin auch in diesen Fällen jeweils eine Einzelfallprüfung und eine Gesamtabwägung notwendig.
Auf Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 46 Absatz 2 (Randnummer 149) wurden von der Behörde für Inneres und Sport als zuständige oberste Landesbehörde Regelungen zur Konkretisierung der neuen Vorschriften und zur Sicherstellung einer einheitlichen Ermessensausübung durch die Straßenverkehrsbehörden getroffen.
Nach der o.g. HRVV ist für die Anordnung einer Tempo 30-Strecke ein direkter Zugang von der genannten Einrichtung zur Straße gefordert. Im Fall der Ruhrstraße 18b handelt es sich um eine Hinterlandbebauung. Die Kita befindet sich hinter dem Gebäude Ruhrstraße 18 und ist über eine Durchfahrt zu erreichen. Der Zugang befindet sich somit nicht direkt zur Straße, sondern auf dem Grundstück der Ruhstraße 18. Das Nichtvorhandensein eines direkten Zugangs ist ein Ausschlusskriterium für die Anordnung einer Tempo 30-Strecke gem. der HRVV. Eine Einrichtung der Strecke wäre somit rechtswidrig und daher nicht möglich. Seitens der VD 51 kann daher der Einrichtung einer Tempo 30-Strecke in der Ruhrstraße für den Bereich der Kita nicht zugestimmt werden.
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Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.