Tempo 30 vor Schulen, Kitas, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern Auskunftsersuchen von Stephanie Faust-Weik-Rossnagel, Benjamin Harders, Rolf Stünitz und Dana Vornhagen (alle Fraktion GRÜNE)
Letzte Beratung: 19.04.2021 Verkehrsausschuss Ö 13.2
Die Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) befassen sich in Kapitel „§ 45 Absatz 9 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Tempo 30 im unmittelbaren Bereich von Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern“ mit den Voraussetzungen zur Anordnung von Tempo 30-Strecken im Bereich der vorgenannten sozialen Einrichtungen. Die Neuregelung vom 30.11.2016 in § 45 Absatz 9 Satz 4 Ziffer 6 StVO ermöglicht im unmittelbaren Bereich der Einrichtungen die Anordnung von Tempo 30-Strecken insbesondere auf Straßen des überörtlichen Verkehrs oder auf weiteren Vorfahrtstraßen, ohne dass ein erhebliches Risiko einer Rechtsgüterbeeinträchtigung, die auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse besteht, nachgewiesen werden muss. Die Einrichtung der Tempo 30-Strecken soll den motorisierten Individualverkehr (Ziel- oder Quellverkehr) an den genannten Einrichtungen reduzieren und die Verkehrssicherheit erhöhen.
Maßgeblich für die HRVV ist Randnummer 13 zu Zeichen 274 VWV-StVO:
Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Geschwindigkeit im unmittelbaren Bereich von an Straßen gelegenen Kindergärten, -tagesstätten, -krippen, -horten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen für geistig oder körperlich behinderte Menschen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern in der Regel auf Tempo 30 km/h zu beschränken, soweit die Einrichtungen
über einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder
im Nahbereich der Einrichtungen starker Ziel- und Quellverkehr mit all seinen kritischen Begleiterscheinungen (z. B.
vorhanden ist.
Die Hervorhebungen sind von den um Auskunft Ersuchenden vorgenommen worden.
Nach Auskunft der Straßenverkehrsbehörde 26-2 sei einerseits das Kriterium „starker Ziel- und Quellverkehr“ in den HRVV nicht genannt, andererseits enthalten die aktuell gültigen HRVV vom 30.04.2018 bindende Vorgaben für die Straßenverkehrsbehörden zur einheitlichen Umsetzung. Eine Überarbeitung der HRVV sei geplant.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die zuständige(n) Behörde(n):
Die Stellungnahme der Verkehrsdirektion 51 (VD51) ist dem in der Anlage beigefügten Schreiben zu entnehmen.
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