21-1726

Tempo 30 vor Schulen, Kitas, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern Auskunftsersuchen von Stephanie Faust-Weik-Rossnagel, Benjamin Harders, Rolf Stünitz und Dana Vornhagen (alle Fraktion GRÜNE)

Auskunftsersuchen

Letzte Beratung: 19.04.2021 Verkehrsausschuss Ö 13.2

Sachverhalt

Die Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) befassen sich in Kapitel „§ 45 Absatz 9 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Tempo 30 im unmittelbaren Bereich von Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern“ mit den Voraussetzungen zur Anordnung von Tempo 30-Strecken im Bereich der vorgenannten sozialen Einrichtungen. Die Neuregelung vom 30.11.2016 in § 45 Absatz 9 Satz 4 Ziffer 6 StVO ermöglicht im unmittelbaren Bereich der Einrichtungen die Anordnung von Tempo 30-Strecken insbesondere auf Straßen des überörtlichen Verkehrs oder auf weiteren Vorfahrtstraßen, ohne dass ein erhebliches Risiko einer Rechtsgüterbeeinträchtigung, die auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse besteht, nachgewiesen werden muss. Die Einrichtung der Tempo 30-Strecken soll den motorisierten Individualverkehr (Ziel- oder Quellverkehr) an den genannten Einrichtungen reduzieren und die Verkehrssicherheit erhöhen.

 

Maßgeblich für die HRVV ist Randnummer 13 zu Zeichen 274 VWV-StVO:

Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Geschwindigkeit im unmittelbaren Bereich von an Straßen gelegenen Kindergärten, -tagesstätten, -krippen, -horten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen für geistig oder körperlich behinderte Menschen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern in der Regel auf Tempo 30 km/h zu beschränken, soweit die Einrichtungen

      über einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder

      im Nahbereich der Einrichtungen starker Ziel- und Quellverkehr mit all seinen kritischen Begleiterscheinungen (z. B.

  • Bring- und Abholverkehr mit vielfachem Ein- und Aussteigen,
  • erhöhter Parkraumsuchverkehr,
  • häufige Fahrbahnquerungen durch Fußgänger,
  • Pulkbildung von Radfahrern und Fußgängern)

vorhanden ist.

Die Hervorhebungen sind von den um Auskunft Ersuchenden vorgenommen worden.

 

Nach Auskunft der Straßenverkehrsbehörde 26-2 sei einerseits das Kriterium „starker Ziel- und Quellverkehr“ in den HRVV nicht genannt, andererseits enthalten die aktuell gültigen HRVV vom 30.04.2018 bindende Vorgaben für die Straßenverkehrsbehörden zur einheitlichen Umsetzung. Eine Überarbeitung der HRVV sei geplant.

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir die zuständige(n) Behörde(n):

 

  1. Da die HRVV das Kriterium „starker Ziel- und Quellverkehr“ weder nennen noch einschränken, gilt dieses Kriterium gemäß VWV-StVO dennoch für die Anordnung von 30-Strecken vor sozialen Einrichtungen?

 

  1. Sofern das Kriterium „starker Ziel- und Quellverkehr“ in Hamburg nicht gelten sollte: Auf welcher Rechtsgrundlage wurde eine Abweichung von der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung beschlossen, von welcher Dienststelle und mit welcher Zielsetzung? Sofern das Kriterium „starker Ziel- und Quellverkehr“ in Hamburg gelten sollte: Ist es geplant, diesen Regelungsinhalt den Hamburger Straßenverkehrsbehörden mitzuteilen?

 

  1. Mit welcher Zielsetzung werden die HRVV im Kapitel zur Anordnung von Tempo 30 vor sozialen Einrichtungen überarbeitet?

 

  1. Wann wurde das Kriterium der sechs Busfahrten pro Stunde modifiziert und mit welchem Wortlaut der Begründung? In welchen Straßen hat die oberste Straßenverkehrsbehörde diesbezügliche Ausnahmen zugelassen?

 

  1. In welchen Straßen hat die oberste Straßenverkehrsbehörde bei der Anordnung von Tempo 30-Strecken Ausnahmen von dem Kriterium der Mehrstreifigkeit pro Fahrtrichtung zugelassen?

 

  1. Wann wird die Überarbeitung der HRVV abgeschlossen sein?

 

  1. Ist eine Veröffentlichung der überarbeiteten HRVV im Transparenzportal geplant?

 

  1. Welche Anträge auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen in welchen Straßen im Bezirk Altona liegen seit 2018 vor, wurden abgeholfen oder abgelehnt? Bitte tabellarische Auflistung.

 

  1. Vor welchen sozialen Einrichtungen im Bezirk Altona wurden seit 2018 Tempo 30-Strecken angeordnet? Bitte jeweils Nennung der Straße und Zeitpunkt der Umsetzung/Anordnung.

 

 

 

Die Stellungnahme der Verkehrsdirektion 51 (VD51) ist dem in der Anlage beigefügten Schreiben zu entnehmen.

 

Bera­tungs­reihen­folge
Anhänge

Stellungnahme VD 51

Lokalisation Beta

Keine Orte erkannt.

Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.