Sondernutzungen Kleine Anfrage von Katarina Blume (FDP-Fraktion)
Straßenwahlkampf und die damit verbundenen Wahlkampfstände sind Teil der politischen Meinungsbildung und gehören im Wahlkampf auf allen politischen Ebenen zum Straßenbild. Bürger und Kandidaten kommen miteinander ins Gespräch, Infomaterial wird verteilt, Fragen werden beantwortet.
Wahlen finden zu festlegten Terminen statt, sie kommen somit nicht überraschend. Selbiges gilt für die Anträge zu den Standgenehmigungen.
Politische Parteien müssen in Hamburg Standgenehmigungen im Sinne von Sondernutzungsanträgen bei den zuständigen Abteilungen Sondernutzungen in den jeweiligen Bezirksämtern einholen.
Vor diesem Hintergrund frage ich:
Wenn ja, in welchem Umfang? Wenn nein, warum nicht?
Das Bezirksamt Altona beantwortet die Fragen wie folgt:
Zu 1:
Bei vollständiger Stellenbelegung wäre die Personalausstattung im Abschnitt Sondernutzung aktuell auskömmlich. Arbeitsspitzen, wie Anträge auf Infostände zu Vorwahlzeiten, werden durch Aufgabenpriorisierung und Verteilung im Abschnitt abgearbeitet.
Der Terminus „fristgerechte Bearbeitung“ richtet sich nach den Möglichkeiten der Verwaltung, nicht zwingend nach den Realisierungswünschen der Antragssteller. – Zwischen Antragseingang und Bescheidung durch die Dienststelle werden 10 Arbeitstage kalkuliert.
Zu 2:
Die Prüfung der Anträge für Infostände ist einer Planstelle zugeordnet.
Zu 3:
Nein, siehe hierzu 1.
Zu 4:
Eingehende Anträge auf Infostände an bereits bekannten und geprüften „Standplätzen“ werden über eine Belegungsliste unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens geprüft. - Folgende Vorgaben sind vom Antragsteller zu beachten:
- nicht mehr als 4 Termine pro Antrag und 4 Termine pro Standort
- max. 4 Stunden Präsenz / Aufstellung pro Infostand werden zugebilligt
- Vorlaufzeit zur Bearbeitung der Anträge mindestens 2 Wochen
- bis zu 3 m² Sondernutzungsfläche sind gebührenfrei (gem. Gebührenordnung)
Aktuell ist seitens der Antragssteller immer ein Hygienekonzept analog den Vorgaben der gültigen HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO nachzuweisen.
Erstmals beantragte „Standplätze“ bedürfen einer Einzelprüfung ob ihrer Genehmigungsfähigkeit; da dann ggf. Stellungnahmen anderer Fachbehörden notwendig sind, kann sich die Bearbeitungszeit entsprechend verlängern.
Zu 5:
Nein. Es gibt keine Änderungen von Prozessen oder Kriterien.
Zu 6:
§ 19 Abs. 1 Hamburgisches Wegegesetz (HWG), Erlaubniserteilung liegt im Ermessen der Behörde (S. 4), ein Anspruch auf Erlaubniserteilung besteht nicht (S. 3).
Zu 7:
Der Erhalt der Sicherheit und Leichtigkeit des den öffentlichen Verkehrs auf den gewidmeten Flächen liegt in der Zuständigkeit der Bezirke. Die maßgebliche rechtliche Grundlage ist das Hamburgische Wegegesetz (HWG).
Infostände stellen ein Form der Sondernutzung dar – diese regelt sich über § 19 Abs. 1 HWG i. V. m. Abschnitt I der Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Wegegesetzes; Anträge auf Sondernutzung werden durch die Wegeaufsicht und die Straßenverkehrsbehörde ob der zu gewährleistenden Verkehrssicherheit und der Flächenbegebenheit geprüft und durch den Abschnitt Sondernutzung beschieden.
Zu 8:
Es gibt keine abschließende Standplatzliste; die vom Bezirksamt vorgehaltene Liste enthält lediglich bereits geprüfte Standorte zur Vereinfachung für die Antragsteller, da sich das Prüfverfahren bei diesen Standorten verkürzt; neue Anträge für Standplätze bedürfen einer weitergehenden Prüfung, s. o., die die Bearbeitungszeit i. d. R. deutlich verlängert; es steht jedem Antragsteller / jeder Antragstellerin frei, jederzeit einen neuen Standplatz zu beantragen.
Zu 9;
Der Abschnitt Sondernutzung führt eine Belegungsliste zu den einzelnen Standorten und entscheidet in der Standortvergabe unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, insbesondere unter Beachtung der Kriterien: Chancengleichheit und Gleichbehandlung.
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Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.
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