21-3322

Rätsel um Personalsituation und reduzierte Öffnungszeiten im Wildgehege Klövensteen - Mehr Transparenz tut dringend not! Kleine Anfrage von Niclas Krukenberg (Fraktion DIE LINKE)

Kleine Anfrage öffentlich

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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29.09.2022
Ö 5.1
29.09.2022
06.09.2022
Sachverhalt

Das Bezirksamt Altona informierte mit einer Pressemitteilung vom 29.06.2022 über den Weggang des Leiters des Wildgeheges Klövensteen und eine damit verbundene erhebliche Reduzierung der Öffnungszeiten (nur noch von Donnerstag bis Sonntag, jeweils von 10.00 bis 18 Uhr). Für die zahlreichen natur- und Gehege interessierten Besucher:innen, die den kosten- und konsumfreien Erholungs-, Naturerlebnis- und Ausflugsort zu schätzen wissen, stellt dies eine gravierende Verschlechterung dar.

 

Denn: Vor der Coronazeit war das Wildgehege uneingeschränkt, ganzjährig und ganztägig geöffnet – an sieben Tagen der Woche über alle fünf Ein- und Ausgänge!

 

Die vormals nicht begrenzten Öffnungszeiten wurden bis Juli 2018 mit drei Personalstellen und danach ab August desselben Jahres mit vier Stellen abgedeckt. Ab Juli 2022 stehen mit den vorhandenen vier Stellen ca. 6500 Arbeitsstunden von „sachkundigem Personal“ zur Verfügung, dem nun jedoch nur noch 1664 Öffnungsstunden gegenüberstehen.

 

Das Bezirksamt Altona beantwortet die Fragen wie folgt:

 

  1. Auf welchen gesetzlichen oder vergleichbaren Vorschriften beruht die Entscheidung von festen Öffnungs- und Schließzeiten? Bitte mit Nennung der entsprechenden Gesetze und Verordnungen (inklusive der jeweiligen Paragraphen).

 

Zu 1:

Der Anfrage ist eine Übersicht maßgeblicher Normen beigefügt. Aus den diversen vorhandenen Normen und Empfehlungen sowie der bestehenden Erlaubnis nach §11 Tierschutzgesetz (TierSchG) ergibt sich zwingend:

-          Tiere brauchen Ruhezeiten ungestört von Besuchern

-          dass bei der Haltung von Tieren zu den Öffnungszeiten stets sachkundige Person (z.B.Tierpfleger) vor Ort anwesend sein müssen (allein schon aus dem Grund das auch gefährliche Tierarten gehalten werden)

 

1.1.            Welche   einschlägigen   rechtlichen   Vorschriften   lagen   2018   der   Festsetzung der

Personalstärke zugrunde?

 

Zu 1.1:

Maßgebliche Norm war und ist §11 TierSchG; s. auch Frage 3

 

1.2.            Welche Änderungen der gesetzlichen Grundlagen haben sich seit 2018 ergeben? Wie und auf welcher rechtlichen Grundlage wurde der Personalbedarf für die Öffnungszeiten ab Juni 2022 ermittelt?

 

Zu 1.2:

Die Erlaubnis nach § 11 TierSchG wurde im Herbst 2018 beantragt und im Frühjahr 2019 genehmigt. Es erfolgte mithin keine Änderung gesetzlicher Grundlagen sondern eine zwingend notwendige Umsetzung geltenden Tierschutzrechts.

 

Maßgebliche Norm ist § 11 TierSchG. Damit orientieren sich wie unter 1. ausgeführt die Öffnungszeiten an

-          Erfordernis der Ruhezeiten für Tiere

-          Verfügbarkeit sachkundigen Personals (=Tierpfleger, Leitung Wildgehege). Da bei Fütterung tlw. 2 Tierpfleger gleichzeitig anwesend sein müssen (bei Fütterung gefährlicher Tiere) wird der Spielraum weiter eingeengt.

 

1.3.            Waren zusätzliche Personalbedarfe Folge von Gesetzesänderungen? Wenn ja, aus welchen Änderungen und in welchem Umfang? Bitte die entsprechende Gesetze und Verordnungen inklusive der Paragraphen angeben!

 

Zu 1.3:

Mit der erteilten Erlaubnis nach § 11 TierSchG (s. Frage 1.2) wurden die nach Maßgabe des Bezirksamtes zusätzlich erforderlichen Fachkräfte eingestellt, damit den gesetzlichen Erfordernissen Genüge getan wird. Zum Umfang der Einstellungen s. Detailaufstellung 21-2878

 

  1. Wenn aufgrund des Weggangs des Leiters des Wildgeheges und nunmehr vorhandenen vier „sachkundigen Personen“ die Öffnungszeiten von fünf auf vier Tage verringert werden mussten, sieht das Bezirksamt im Falle weiterer Kündigungen weitere Reduktionen der Öffnungszeiten vor? Wenn ja, auf welche Öffnungszeiten?

 

Zu 2:

Ja. Dies umfasst neben Kündigungen natürlich auch Engpässe durch krankheitsbedingte Ausfälle etc.

Je nach „Restverfügbarkeit“ an Fachkräften kann dies bis hin zur Schließung führen.

 

  1. Welchen Personalbedarf (Vollzeitstellen) sieht das Bezirksamt unter der Voraussetzung einer Betriebsgenehmigung als Zoo (§ 42 BNatSchG ) als notwendig an, um Öffnungszeiten von sieben Tagen pro Woche (Montag bis Sonntag) von jeweils 10.00 bis 18.00 Uhr zu gewährleisten?

 

Zu 3:

Öffnungszeiten sind nicht deckungsgleich mit Arbeitszeiten, die über Öffnungszeiten hinausreichen. Konkret: der Personalbedarf ist formal im Wesentlichen unabhängig von (egal welcher) Betriebsgenehmigung, da diese keine konkreten Vorgaben machen, sondern auf Mindesthaltungsanforderungen, Unfallschutz- und Tierschutzvorschriften verweisen.

 

Dies vorausgeschickt weist das Bezirksamt hierzu auf das Fiby-Gutachten hin, wonach z.B. eine Öffnungszeit von 10-18 Uhr im in der Frage genannten Umfang nur durch einen Schichtbetrieb leistbar ist – und stets muss nach den Vorgaben zu den Öffnungszeiten immer mindestens eine sachkundige Person erreichbar sein muss (s. Frage 1.2).

Eine Ausgestaltung künftiger Öffnungszeiten hängt demnach auch von der künftigen Ausgestaltung des Wildgeheges, Umfang der Tierhaltung etc. ab und berührt damit die laufenden Bürgerbegehren.

 

 

3.1.            Wie würde sich der Personalbedarf ändern, wenn in den Frühlings- und Sommermonaten von Mai bis September die Öffnungszeiten von sieben Tagen pro Woche (Mo. - So.) jeweils von 10.00 bis 21.00 Uhr erweitert würden?

 

Zu 3.1:

Siehe Antwort zu Frage 3

 

3.2.            Wie würde sich der Personalbedarf für die oben genannten beiden Öffnungszeitenmodelle  im Falle einer Betriebsgenehmigung nach § 43 BNatSchG (als Wildgehege) verändern?

 

Zu 3.2:

Es ergäbe sich keine Änderung, da limitierender Faktor nicht die Betriebsgenehmigung nach Bundesnaturschutzgesetz sondern die Zurschaustellung von Tieren ist und damit § 11 TierSchG allein maßgeblich ist.

 

  1. In Drucksache 21-3237 schreibt das Bezirksamt, dass das Wildgehege als „Zoo“ gesetzlich

zwingend       Schließzeiten      einhalten     müsse.  Gilt     dies     auch    im    Falle     einer Betriebsgenehmigung   als    Wildgehege       (§ 43 BNatSchG)? Wenn   ja, aus      welchen Vorschriften leitet sich diese Notwendigkeit ab?

 

Zu 4:

Ja

Ein Betrieb als Wildgehege ist nur anzeigepflichtig nach § 43 Abs. 1 und Abs. 2 BNatSchG aber unterliegt der Genehmigungspflicht nach § 11 Abs. 6 TierSchG.

Erfolgt zusätzlich eine Zurschaustellung von Tieren ist § 11 Abs. 4 einschlägig.

 

  1. Wurden die Arbeitszeiten für die Tierpflege ermittelt? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht?

 

Zu 5:

Im Zuge der Beantragung der Erlaubnis nach § 11 TierSchG und der im Frühjahr 2019 erteilten Erlaubnis wurden die notwendigen Personalbedarfe nach damaligem Kenntnisstand berechnet und umfassen u.a. die rechtlichen Vorgaben wie Arbeitszeitgesetz, Tarifvorgaben, Urlaubsansprüche etc.

 

5.1.            Welche  Arbeiten, die nicht  zur  Tierpflege  gehören, werden  von  den Tierpfleger:innen

übernommen?

 

Zu 5.1:

Zum Aufgabenbereich der Tierpflege zählt:

  • Pflege und Betreuung sämtlicher Tiere
  • Gehegekontrolle
  • Gestaltung von Tierunterkünften und Gehegen
  • kleinere Reparatur- bzw. Instandhaltungsarbeiten von Gehegen und Wildparkeinrichtungen
  • Umgang mit Futter- und Arbeitsmitteln, Durchführung der Futtermittel- und tierpflegerischen Warenbestandskontrolle und fachgerechte Lagerung
  • Zusammenarbeit mit dem pädagogischen Abschnitt (z.B. bei Führungen/Veranstaltungen) und besucherfreundliche und erlebnisorientierte Tierpräsentationen und Besucherinformation
  • Mitarbeit bei Vorbereitung und Durchführung von Außenauftritten/Öffentlichkeitsarbeit und Werbeveranstaltungen etc.)

 

5.2. Wie viele FÖJ- und BFD-Stellen sind jeweils für das Wildgehege angeworben worden?

 

 

Zu 5.2:

Aktueller Stand: 5 Kräfte im Freiwilligendienst (FÖJ/BFD)

 

Petitum/Beschluss

:

Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.

 

Anhänge

Rechtlicher Rahmen - Gesetzliche Grundlagen (Antwort zu Frage 1)