Radwegerneuerung auf Hauptverkehrsstraßen Antrag der Fraktion GRÜNE
Alle Menschen benötigen auf den Hauptverkehrsstraßen wie Sülldorfer Landstraße, Osdorfer Landstraße, Osdorfer Weg, Bahrenfelder Marktplatz, Von-Sauer-Straße, Stresemannstraße, Kieler Straße, Schnackenburgallee, Rugenbarg, Elbgaustraße, Farnhornweg und Farnhornstieg sichere Radwege. Die Radwege sind dort in der Regel deutlich schmaler als 1,60 m. Gefährdungen des Fußverkehrs und des Radverkehrs sind die Folge. Die oftmals unzureichenden Breiten sind unter dem Stichwort Radverkehrsnetz im Geoportal einsehbar. Die zu schmalen Radwege befinden sich überwiegend in einem schlechten baulichen Zustand.
Die Bestandsradwege an den Hauptverkehrsstraßen im Bezirk Altona – sofern die Radwege nicht in den letzten Jahren bereits abschnittsweise entsprechend der technischen Regelwerke neu hergestellt wurden – verfügen abweichend von der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung, den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) und den Hamburger Regelwerken für Planung und Entwurf von Stadtstraßen (ReStra) überwiegend über keine ausreichenden Breiten und keinen ausreichenden Ausbauzustand. So wurde mittels einer Bestandserfassung festgestellt, dass auf 95 % der Strecke im Farnhornweg und Farnhornstieg auch die noch geringeren Mindestbreiten aus der VWV-StVO nicht erfüllt werden.
Die oberste Hamburger Straßenverkehrsbehörde BIS-A43 gab im Rahmen des Auskunftsersuchens 21-3239.1 bekannt, dass 0,80 m breite Radwege wie in der Straße Farnhornweg gefahrlos genutzt werden könnten. Als Grundlage für diese Interpretation wurden die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen ERA i.d.F. 2010, Kapitel 2.2 genannt. Darin wird der benötigte Verkehrsraum eines Fahrrads mit 1,00 m in einer Skizze dargestellt. Bei beengten Verhältnissen wird ein Verkehrsraum von 0,80 m aufgeführt. Hinzu kommen notwendige Sicherheitsräume zur Fahrbahn von 0,50 m, bei festen Einbauten und Parkständen von 0,75 m.
Das Regelmaß beträgt gemäß ERA und ReStra für Radwege bei geringer Radverkehrsstärke allerdings 1,60 m. Nicht bedacht wurde von der Behörde für Inneres und Sport (BIS-A43), dass Radfahrende abhängig von Geschwindigkeit, Art des Fahrrads, der Erfahrung der Radfahrenden oder der physischen Verfassung hin- und herpendeln, zunehmend mehrspurige Fahrräder, Lastenfahrräder und Fahrräder mit Anhängern Hamburgs Straßen befahren und zu schmale Radwege kaum sicher befahren können. Hinzu kommt: Gerade ältere Menschen, aber auch unerfahrene Radfahrende neigen dazu deutlich mehr Verkehrsraum in Anspruch zu nehmen, als Fahrradlenker breit sind. An Radwegen mit normaler und hoher Radverkehrsstärke beträgt das bauliche Regelmaß 2,00 m (ERA) bzw. 2,50 m (ReStra).
Die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen hat am 15. Oktober 2019 auf die Gefahren, die aufgrund der hohen Geschwindigkeitsdifferenzen vom Rad- auf den Fußverkehr ausgehen, hingewiesen und hat für Radfahrende einen Mindestüberholabstand von 1,50 m beim Überholen zu Fuß Gehender empfohlen. Diese Empfehlung wirkt sich auf die Mindestmaße des benötigten Verkehrsraums aus. Für die Sicherheit des Verkehrs hat die Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen zudem in ihren Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) das Mindestmaß für Einrichtungsradwege von 1,60 m und als Regelmaß 2,00 m definiert (ERA 2010, Kapitel 2.2). Bei sehr starkem Radverkehr und bei häufiger Nutzung durch mehrspurige Fahrräder sind gemäß ERA größere Breiten zweckmäßig. In der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung werden folgende Radwegbreiten als eine Voraussetzung zur Anordnung einer Benutzungspflicht regelhaft gefordert: mindestens 1,50 m, möglichst 2,00 m. Gemäß der Hamburger Regelwerke für Planung und Entwurf von Stadtstraßen ReStra 2017 i.d.F.v. 30.06.2022 sollen bauliche Radwege regelhaft 2,50 m breit sein. „Die vorgegebenen Maße für die lichte Breite beziehen sich auf ein einspuriges Fahrrad. Andere Fahrräder wie mehrspurige Lastenfahrräder, Fahrräder mit Anhänger werden davon nicht erfasst. Die Führer anderer Fahrräder sollen in der Regel dann, wenn die Benutzung des Radweges nach den Umständen des Einzelfalles unzumutbar ist, nicht beanstandet werden, wenn sie den Radweg nicht benutzen“ (Rn. 23 VWV-StVO zu § 2 StVO). „Ausnahmsweise und nach sorgfältiger Überprüfung kann von den Mindestmaßen dann, wenn es aufgrund der örtlichen oder verkehrlichen Verhältnisse erforderlich und verhältnismäßig ist, an kurzen Abschnitten (z. B. kurze Engstelle) unter Wahrung der Verkehrssicherheit abgewichen werden“ (Rn. 22 VWV-StVO zu § 2 StVO).
Vor diesem Hintergrund möge die Bezirksversammlung beschließen:
Die Bezirksversammlung empfiehlt der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) gemäß § 27 BezVG, eine Roadmap mit Zeitangaben bis einschließlich 2030 zur Erneuerung der Radwege in den nachfolgenden Hauptverkehrsstraßen zu erstellen:
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Die Bezirksversammlung wird um Zustimmung gebeten.
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