Qualitätsmerkmale der Post-Universaldienstleistungsverordnung Auskunftsersuchen von Gesche Boehlich, Benjamin Eschenburg und Benjamin Harders (alle Fraktion GRÜNE)
Die Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) definiert Qualitätsmerkmale der Briefbeförderung und Paketbeförderung. Bundesweit müssen mindestens 12.000 stationäre Einrichtungen vorhanden sein, in denen Verträge über Briefbeförderungsleistungen abgeschlossen und abgewickelt werden können. In zusammenhängend bebauten Gebieten muss eine stationäre Einrichtung in maximal 2.000 Metern für die Kund:innen erreichbar sein. Bei Veränderungen der stationären Einrichtungen ist frühzeitig, mindestens zehn Wochen vor der Veränderung das Benehmen mit der zuständigen kommunalen Gebietskörperschaft herzustellen. Für den Universaldienst im Bereich der Paketdienstleistungen gelten dieselben Mindestanforderungen. Unternehmenseigene Postfilialen wurden seit 2006 nach und nach an die heute zur Deutschen Bank gehörende Postbank übertragen. Die Deutsche Bank hat angekündigt jährlich bis zu 50 Postbank-Filialen von bundesweit 800 Filialen zu schließen. Dies führt dazu, dass Postfilialen, die von der Postbank betrieben werden, nun nach und nach auch in Hamburg geschlossen werden und somit wesentliche Veränderungen bei den stationären Post-Einrichtungen erfolgen. Hierbei ist das Benehmen mit der kommunalen Gebietskörperschaft herzustellen. Die Freie und Hansestadt Hamburg kann somit zu jeder Veränderung eine Stellungnahme abgeben.
Vor diesem Hintergrund ergeben sich folgende Fragen an die zuständige Behörde:
Die Behörde für Kultur und Medien (BKM) beantwortet die Fragen wie folgt:
Zu 1:
Siehe Anlage 1.
Für den Bezirk Altona hat die Deutsche Post AG (DPAG) die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) seit 2019 über drei Filialschließungen und vier Filialeröffnungen informiert. Über diese Informationen wurde das Bezirksamt Altona durch die zuständige Behörde jeweils in Kenntnis gesetzt.
Zu 2:
Der zuständigen Behörde liegen keine Hinweise darauf vor, dass die Maßstäbe der Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) durch die DPAG im Hinblick auf die Erreichbarkeit stationärer Einrichtungen nicht eingehalten werden. Im Übrigen obliegt die Gewährleistung flächendeckend angemessener und ausreichender Dienstleistungen im Bereich des Postwesens gemäß Artikel 87f Grundgesetz dem Bund. Die Befugnis, über die Einhaltung der Maßstäbe der PUDLV zu entscheiden, obliegt gemäß § 11 Postgesetz (PostG) der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA). Bürgerinnen und Bürger sind gemäß § 5 berechtigt, durch Eingaben Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualitätsvorgaben des Post-Universaldienstes bei der BNetzA anzuregen. Auch die zuständige Hamburger Behörde nimmt entsprechende Anregungen entgegen und setzt sich hierzu mit der BNetzA und der DPAG in Verbindung.
Zu 4:
In Hamburg betreiben Partner der Deutschen Post AG 492 Partnerpostfilialen (Paket- und Postdienstleistungen) und DHL-Paketshops (Paketdienstleistungen):
Postbank Finanzcenter: 26
Partnerpostfilialen: 244
DHL Paketshops: 222
Im Bezirk Altona betreiben Partner der Deutschen Post AG 89 Partnerpostfilialen (Paket- und Postdienstleistungen) und DHL-Paketshops (Paketdienstleistungen):
Postbank Finanzcenter: 4
Partnerpostfilialen: 42
DHL Paketshops: 43
Zu 5:
Eine proaktive Überprüfung durch die FHH erfolgt nicht, siehe hierzu auch die Antwort zu 2.
Zu 6:
Keine. Siehe hierzu auch die Antwort zu 2.
Zu 7:
Die Bezirke erhalten alle Mitteilungen der DPAG über Veränderungen im Filialnetz zur Information und haben die Möglichkeit, über die zuständige Behörde oder direkt gegenüber der DPAG Stellung zu nehmen, bzw. an die BNetzA heranzutreten. Die Möglichkeit des direkten Kontakts zur DPAG wird durch die Bezirke teilweise genutzt. Veränderungen des Filialnetzes werden durch die DPAG im Rahmen des Austausches mit den Bezirken, auch z. B. in Fachausschüssen der Bezirksversammlungen, erläutert.
Die Behörde für Inneres und Sport (BIS) hat die Frage 3 wie folgt beantwortet:
Zu 3:
Daten für das Jahr 2020 liegen voraussichtlich ab September 2021 vor. Im Übrigen, siehe Anlage.
:
Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.