Politikmittel der Bezirksversammlung auch in Krisenzeiten sicherstellen Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 27.05.2021
Letzte Beratung: 26.08.2021 Bezirksversammlung Ö 12.43
Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 27.05.2021 anliegende Drucksache 21-1967 beschlossen.
Die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke (BWFGB) hat mit Schreiben vom 22.07.2021 wie folgt Stellung genommen:
Vorbemerkung
Grundsätzlich stellen die Bürgerschaft und der Senat Mittel zur Bewältigung von Krisen jeweils im konkreten Fall bereit. Eine pauschale Vorabveranschlagung für eventuelle Krisen /Krisenvorsorge ist in den Einzelplänen von Behörden und Ämtern nicht vorgesehen und begegnet auch haushaltrechtlichen Vorbehalten.
Im Einzelnen:
Zu Ziffer 1:
Der Förderfonds Bezirke ist im Einzelplan 3.2 in einem zentralen Programm mit einem festen Ansatz veranschlagt. Die veranschlagten Mittel dienen nicht der Krisenbewältigung, sondern als Prämierung der bezirklichen Anstrengungen in der Wohnungsbau- und Gewerbeförderung. Sie werden den Bezirksämtern unterjährig auf Basis der jeweils im Vorjahr erzielten Ergebnisse gem. des Vertrages für Hamburg Wohnungsbau übertragen.
Zu Ziffer 2:
Die in zentralen Ansätzen oder Programmen veranschlagten Ermächtigungen, wie u.a. auch die des Förderfonds Bezirke, dürfen für den Fall einer vorläufigen Haushaltsführung grundsätzlich nicht in den Vorabhaushaltsplan aufgenommen werden.
Im Übrigen siehe Ausführungen zu Ziffer 3.
Zu Ziffer 3:
Die vorläufige Haushaltsführung stellt eine Ausnahmeregelung dar und richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben des Artikel 67 Abs. 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HV). Ziel der vorläufigen Haushaltsführung ist es, sowohl die finanzielle Handlungsfähigkeit der Verwaltung aufrecht zu erhalten als auch das Budgetrecht der Bürgerschaft zu schützen. Daher werden Ermächtigungen, Kosten zu verursachen oder Auszahlungen zu leisten, während der vorläufigen Haushaltsführung nur restriktiv freigegeben. Eine pauschale Ermächtigung, zehn Prozent der geplanten Kosten verursachen oder der geplanten Auszahlungen für Investitionen oder Darlehen leisten zu dürfen, ist nach den geltenden haushaltsrechtlichen Gesetzen nicht zulässig.
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Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.
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