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Parkende E-Scooter: Barrierefreiheit und Fußwege schützen! Dringlicher Antrag der Fraktion DIE LINKE (NEUFASSUNG)

Antrag öffentlich

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
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01.11.2021
28.10.2021
Sachverhalt

E-Scooter prägen das Hamburger Stadtbild im negativen Sinn. Zu der von den Befürworter:innen erhofften Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs haben sie nicht beigetragen. Es werden in der Regel Rad- und ÖPNV-Fahrten ersetzt. Dafür haben sie sich jedoch zu echten Barrieren im Straßenbild entwickelt, stehen an jeder Ecke, mit auf der Straße oder liegen umgestoßen auf Fußwegen und Radwegen. Der Senat hat darauf reagiert und im September zusammen mit den Betreiber:innen ein Pilotprojekt gestartet. Falsch abgestellte Fahrzeuge sollen durch eine Fußpatrouille umgestellt werden, Nutzer:innen sollen bei Abgabe ein Foto über den richtigen Abstellort machen, ein zentrales Beschwerdepostfach soll eingerichtet werden und der Landesbetrieb Verkehr kann Bußgelder bei Falschparken verhängen. Altona hat darüber hinaus feste Parkzonen geschaffen und Verbotszonen sollen ein Leihende dort bzw. das Abstellen der Fahrzeuge dort untersagen.

 

Die Praxis zeigt, dass sich seit September diesbezüglich nicht viel geändert hat. Weiterhin wurden und werden in Verbotszonen E-Scooter abgestellt, die die Nutzung des Fußweges erschweren, wie das Beispiel Schanze zeigt. Auch die ausgewiesenen Parkzonen werden nur teilweise genutzt. E-Scooter sind insbesondere für mobilitätseingeschränkte Menschen im sowieso schon barrierereichen Straßenraum eine enorme Belastung. Weiterhin stellt sich die Frage, wo im Straßenraum die genannten Fahrzeuge abgestellt werden sollen, ohne mit den anderen Nutzer:innen wie Fußgänger:innen und Radnutzer:innen in Konflikt zu geraten.

 

Mit dem Urteil vom 20. November 2020 entschied das Oberverwaltungsgericht Münster, dass das Abstellen von Fahrrädern im öffentlichen Raum zur Vermietung eine Sondernutzung darstelle. Dies kann analog auch für Elektroroller und -scooter angewendet werden. In Bremen werden die Anbieter:innen von Elektrokleinfahrzeugen bereits seit deren Zulassung durch Sondernutzungserlaubnisse reguliert.

 

Vor diesem Hintergrund beschließt die Bezirksversammlung:

 

  1. Das Bezirksamt wird gemäß § 19 BezVG aufgefordert, bis zum 31. Januar 2022 zu prüfen, ob die vom Senat ergriffenen Maßnahmen ein regelkonformes Abstellen der EScooter ganz überwiegend sicherstellt und die Regelverstöße somit auf ein Minimum reduziert werden. Es ist vom Amt zu prüfen, ob die bisherigen Verbotszonen im Bezirk Altona eingehalten werden.

 

  1. Das Bezirksamt wird vor dem Hintergrund des Urteils des OVG Münster gemäß § 19 BezVG aufgefordert, erneut zu prüfen, ob es sich beim Abstellen von Fahrzeugen im öffentlichen Raum zur Vermietung um eine erlaubnispflichtige Sondernutzung handelt.

 

  1. Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende wird nach § 27 BezVG aufgefordert, den für EScooter geltenden Maßnahmenkatalog auch für E-Roller anzuwenden.

 

  1. Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende wird nach § 27 BezVG aufgefordert, die Anbieter:innen von E-Scootern und E-Rollern bei der Suche nach geeigneten Parkplatzflächen im öffentlichen Raum zu unterstützen. Dabei sind ggf. auch geeignete Privatflächen mit einzubeziehen. Das Bezirksamt wird nach § 19 BezVG aufgefordert, die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende bei der Identifizierung geeigneter und verpflichtend zu nutzender Parkzonen für E-Scooter und E-Roller im Bezirk Altona zu unterstützen.

 

  1. Dem Verkehrsausschuss ist bis zum 31. Januar 2022 zu berichten.

 

 

Petitum/Beschluss

:

Die Bezirksversammlung wird um Zustimmung gebeten.

 

Anhänge

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