21-2990

Netzdienliches Aufladen von Elektroautos zur Förderung der Energiewende Mitteilungsdrucksache zum Beschluss der Bezirksversammlung vom 24.02.2022

Mitteilungsdrucksache öffentlich

Letzte Beratung: 09.05.2022 Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt und Verbraucherschutz Ö 5.2

Sachverhalt

Die Bezirksversammlung Altona hat in ihrer Sitzung vom 24.02.2022 anliegende Drucksache 21-2836B beschlossen.

 

Die Behörde für Wirtschaft und Innovation (BWI) hat unter Beteiligung der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) mit Schreiben vom 04.04.2022 wie folgt Stellung genommen:

 

Über 90% der Ladevorgänge an städtischen Ladesäulen entfallen auf Kunden, die den mit ihrem EMP (Elektromobilitätsprovider) individuell vereinbarten Tarif zahlen. Auf diesen Endkundenpreis übt die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) keinen Einfluss aus. Alle EMP erhalten zu exakt gleichen Konditionen Zugang zu den städtischen Ladesäulen und können Ihren Ladestrom dort zu ihren eigenen Preisen anbieten. Der Endkunde kann aus einer Vielzahl an EMP (aktuell ca. 50) wählen, sodass an den städtischen Ladesäulen ein maximaler Wettbewerb der verschiedenen EMP besteht.

Die EMP Tarife gegenüber Endkundinnen und Endkunden sind häufig bundeseinheitlich und daher nicht direkt abhängig vom Nutzungspreis oder anderen Hamburger Tarifbestandteilen. Eine steuernde Wirkung bei Einführung von variablen Tarifbestandteilen ist damit nicht unmittelbar sichergestellt.

 

Bei dem für Hamburg zuständigen Verteilnetzbetreiber handelt es um die Stromnetz Hamburg GmbH (SNH). SNH hat keine gesellschaftsrechtliche Verbindung zum aktuellen Energieversorger der öffentlichen Ladeinfrastruktur in Hamburg, den Hamburger Energiewerken GmbH (HEnW). Dies wird durch ein entsprechendes Bundesgesetz geregelt. SNH ist als Netzbetreiber „unbundled“ und damit nur für die Errichtung und den Betrieb des Stromnetzes in Hamburg verantwortlich.

 

Dies vorausgeschickt wird wie folgt Stellung genommen:

 

Zu 1:

Bereits heute ist es an den bestehenden städtischen Ladesäulen möglich, außerhalb der Bewirtschaftungszeiten über Nacht das Auto aufzuladen. Hierfür eignet sich besonders die AC-Normalladeinfrastruktur.

SNH prüft jeden potentiellen Standort auf die dortigen netztechnischen Voraussetzungen und angemessene Anschlusskosten. Diese Voraussetzungen fließen in die Standortauswahl ein. Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass es an Standorten öffentlicher Ladeinfrastruktur nicht zu Netzengpässen durch eine ungeregelte Leistungsabgabe kommt. Die Leistungsabgabe an öffentlicher Ladeinfrastruktur ist grundsätzlich in der möglichen Höhe gewährleistet, sodass die Netzstabilität gegeben ist. Eine darüber hinausgehende Netzdienlichkeit öffentlicher Ladeinfrastruktur ist demnach beim derzeitigen Ausbaustand der Infrastruktur nicht erforderlich.

 

Zu 2.a:

Der Nutzungspreis dient im Wesentlichen dazu, die Betriebskosten sowie die Investitionen für die öffentliche Ladeinfrastruktur zu refinanzieren. Eine Verbindung zu Spotmarktpreisen für Strom besteht nicht. Lastvariable Tarife reduzieren den Nutzungspreis daher nicht. Ladesäulen mit geringer Ladeleistung (AC) haben auch heute schon einen geringeren Nutzungspreis als Ladesäulen mit hoher Leistung (DC/HPC), da Schnellladesäulen in der Anschaffung kostenintensiver sind.

 

Zu 2.b:

Bisher gibt es bei der Abrechnung durch den Energieversorger HEnW keine lastvariablen Energiepreise. Die Energiepreise je kWh werden gemittelt mit den EMP abgerechnet. Die technische Ausstattung der öffentlichen Ladeinfrastruktur ermöglicht zudem heute noch keine variablen Stromtarife. Dazu sind am Netzverknüpfungspunkt jeder Ladesäule Smart Meter Gateways zu installieren. Dies ist bei vielen Säulen im Bestand nicht möglich. 

Gesetzlich wurde zu Beginn des Jahres 2021 eine Pflicht zum Einbau, mit einer Übergangsregelung von acht Jahren verankert.

 

Petitum/Beschluss

:

Die Bezirksversammlung wird um Kenntnisnahme gebeten.

 

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